Terrorismus-Bekämpfung

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Begriff

Inländische Terrorismus-Bekämpfung

Extraterritoriale Terrorismus-Bekämpfung

Eventuell will ein Staat außerhalb seines Territoriums den Terrorismus bekämpfen. Das kann Probleme aufwerfen, wenn der Ort der Bekämpfung das Gebiet eines anderen Staates ist. In solchen Fällen ist er wegen des völkerrechtlichen Interventionsverbots grundsätzlich auf die Einwilligung oder Genehmigung des Staates angewiesen, auf dessen Territorium er die Bekämpfungmaßnahme durchführen möchte. Wenn der betreffende Staat nicht einwilligt, kann sich der bekämpfungswillige Staat eventuell darauf berufen, dass das Völker-Gewohnheitsrecht ihm diese Möglichkeit trotz Widerstrebens des eigentlich zuständigen Staates erlaubt. Die USA haben sich bei ihren Bemühungen um die Bekämpfung des Terrorismus darum nur begrenzt gekümmert. So haben sie die Zustimmung europäischer Staaten zur Vorabübermittlung von Fluggastdaten post factum und notgedrungen erhalten. Auch im Bereich der Seeschifffahrt wurde auf Initiative der USA auf vertraglicher Basis die Durchsetzungshoheit (der USA) im Kontext des Rüstungskontrollregimes erweitert. Auch verpflichtet eine Resolution des Sicherheitsrats der UNO zum Erlass nationaler Strafgesetze in diesem Zusammenhang. Nach Markus Volz (2007) werden hier Tendenzen zur Ausweitung universeller und derivativer Regelungsgewalt von Staaten ohne eigenen Anknüpfungspunkt durch einen Inlandssachverhalt erkennbar. Das kann zu Problemen führen, wenn nicht der Geltungsbereich menschenrechtlicher Verträge sich mit der extraterritorialen Reichweite staatlicher Hoheitsgewalt deckt.

Probleme und Widersprüche der Terrorismus-Bekämpfung

Alternative Reaktionen

Der Wirtschaftswissenschaftler Andreas Freytag (Universität Jena)


Literatur

Volz, Markus 2007: Extraterritoriale Terrorismusbekämpfung. Berlin: Duncker & Humblot.