Strafrechtsreform in Deutschland

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1. StrRG vom 25.6.1969 brachte nicht nur zur Abschaffung des Zuchthauses (Entpönalisierung) und die Herabstufung der Abtreibung vom Verbrechen zum Vergehen, sondern auch mittels Streichung oder Einschränkung eine Entkriminalisierung des Ehebruchs (172 a.F.), der Unzucht mit Tieren (175b a.F.), der Unzucht zwischen Männern (175b a.F.), der Kuppelei (180 a.F.) und der Prostitution (180a I, 181a II).

Während des 2. StrRG vom 4.7.1969 für 1973, dann verschoben auf 1975, den AT neu fasste und das Rechtsfolgensystem ummodelte (Tagessatzsystem und die nie in Kraft getretenen Vorschriften zu Sozialtherapeutischen Anstalten, 65 a.F.), brachte das 3. StrRG vom 20.5.1970 die Reform des Demonstrationsstrafrechts und das 4. StrRG vom 23.11.1973 die Reform des Sexualstrafrechts mit der Umorientierung des Schutzobjekts von der Sittlichkeit zur sexuellen Selbstbestimmung.

Das 5. StrRG vom 8.6.1974 brachte die später vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Fristenlösung. Die nach der Wiedervereinigung erneut eingeführte Fristenlösung wurde erneut für verfassungswidrig erklärt.

Nachdem die grundlegende Strafrechtsreform nach 1976 nicht mehr verfolgt wurde und ein Torso blieb, erfolgte 1998 mit dem 6. StrRG die zahlenmäßig umfassendste Reform des BT seit 1871.