Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen

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Individuelle Kriminalprognosen werden wohl am häufigsten von Bediensteten des Straf- und Maßregelvollzugs sowie von externen GutachterInnen erstellt. In beiden Fällen geht es in der Regel um Strafgefangene (oder um die Insassen anderer freiheitsentziehender Institutionen) und um die Ausgestaltung, das Andauern oder die Veränderung der Modalitäten des Freiheitsentzugs. Externe GutachterInnen spielen eine Rolle bei der Einweisung in den Maßregelvollzug oder in die Sicherungsverwahrung, bei Lockerungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug, bei der Entlassung aus lebenslanger Haft, bei dem Aussetzen von Reststrafen zur Bewährung bei Sexual- und Gewaltstraftätern oder bei der Sicherungsverwahrung. Es geht also in verschiedenen Facetten immer um Freiheit oder Unfreiheit. Von anstaltsintern Beschäftigten werden Prognosen in großer Häufigkeit über die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung, über Lockerungen oder Urlaub aus der Strafhaft und über sonstige Entscheidungen über die Modalitäten der Haft erstellt. In Deutschland kam es nach 1998 aufgrund des damals eingeführten Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten zu einer erhöhten Nachfrage der Justiz nach solchen individuellen Kriminalprognosen.
Individualprognosen dienen der Begründung, der Modifizierung oder der Beendigung von Freiheitsentziehungen.
In Deutschland kam es nach 1998 aufgrund des damals eingeführten Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten zu einer erhöhten Nachfrage der Justiz nach solchen individuellen Kriminalprognosen.


Im Vorfeld des Strafrechts interessieren individuelle Kriminalprognosen auch dort, wo die Jugendhilfe einschätzen möchte, welche auffälligen Jugendlichen womöglich auf dem Weg zu einer kriminellen Karriere als jugendliche Intensivtäter sind. Auch gibt es ein Interesse an der Früherkennung von späterer Delinquenz schon im frühesten Kindesalter.
Im Vorfeld des Strafrechts interessieren individuelle Kriminalprognosen auch dort, wo die Jugendhilfe einschätzen möchte, welche auffälligen Jugendlichen womöglich auf dem Weg zu einer kriminellen Karriere als jugendliche Intensivtäter sind. Auch gibt es ein Interesse an der Früherkennung von späterer Delinquenz schon im frühesten Kindesalter.
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(2) Wer stellt die Prognosen?
(2) Wer stellt die Prognosen?


Kriminalprognosen zur Frage der zukünftigen Legalprognose eines Verurteilten werden in der Regel durch Diplompsychologen oder Psychiater erstellt, die üblicher Weise entweder im Strafvollzug bzw. in forensischen Fachkrankenhäusern oder in freier Praxis tätig sind.  
Kriminalprognosen zur Frage der zukünftigen Legalprognose eines Verurteilten werden in der Regel durch Diplompsychologen oder Psychiater erstellt, die üblicher Weise entweder im Strafvollzug bzw. in forensischen Fachkrankenhäusern oder in freier Praxis tätig sind. Externe GutachterInnen spielen eine Rolle bei der Einweisung in den Maßregelvollzug oder in die Sicherungsverwahrung, bei Lockerungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug, bei der Entlassung aus lebenslanger Haft, bei dem Aussetzen von Reststrafen zur Bewährung bei Sexual- und Gewaltstraftätern oder bei der Sicherungsverwahrung. Es geht also in verschiedenen Facetten immer um Freiheit oder Unfreiheit. Von anstaltsintern Beschäftigten werden Prognosen in großer Häufigkeit über die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung, über Lockerungen oder Urlaub aus der Strafhaft und über sonstige Entscheidungen über die Modalitäten der Haft erstellt.  
Allerdings gibt es auch Instrumente für sog. nichtklinische Laien. So etwa den P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.
Es gibt auch Instrumente für sog. nichtklinische Laien. So etwa den P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.


Sachverständige werden aufgrund eines Beschlusses des jeweils zuständigen Gerichts beauftragt, um das Gericht zu beraten. Die Sachverständigen-Äußerung ersetzt aber nicht die Entscheidung des Gerichts. Der Rechtsanwender - also das Gericht, die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde - muss die entscheidungserheblichen Erwägungen des Prognostikers für die eigene Entscheidungsfindung nutzbar machen und seiner eigenen (wiederum gerichtlich überprüfbaren und gegebenenfalls anfechtbaren) Entscheidung zugrunde legen. Während Gutachten das Risiko auf einem Kontinuum verorten, ist der Rechtsanwender zu einer Ja/Nein-Entscheidung genötigt: ist die Prognose "günstig genug" oder ist sie es nicht, um eine bestimmte Entscheidung zu tragen? „Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechtsanwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006). Der forensische Prognostiker ist zwar nicht Entscheider. Gleichwohl wird i. d. R. seine Prognoseerwägung der formalen Entscheidung z. B. über den Fortgang der Freiheitsentziehung innewohnen.
Sachverständige werden aufgrund eines Beschlusses des jeweils zuständigen Gerichts beauftragt, um das Gericht zu beraten. Die Sachverständigen-Äußerung ersetzt aber nicht die Entscheidung des Gerichts. Der Rechtsanwender - also das Gericht, die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde - muss die entscheidungserheblichen Erwägungen des Prognostikers für die eigene Entscheidungsfindung nutzbar machen und seiner eigenen (wiederum gerichtlich überprüfbaren und gegebenenfalls anfechtbaren) Entscheidung zugrunde legen. Während Gutachten das Risiko auf einem Kontinuum verorten, ist der Rechtsanwender zu einer Ja/Nein-Entscheidung genötigt: ist die Prognose "günstig genug" oder ist sie es nicht, um eine bestimmte Entscheidung zu tragen? „Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechtsanwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006). Der forensische Prognostiker ist zwar nicht Entscheider. Gleichwohl wird i. d. R. seine Prognoseerwägung der formalen Entscheidung z. B. über den Fortgang der Freiheitsentziehung innewohnen.
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