Generalprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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===Aktuelle Rechtslage===
===Aktuelle Rechtslage===
Das geltende Strafrecht hat den Gedanken der Spezialprävention in § 46 Absatz 1 Satz 2 StGb, § 1 StVollzG aufgenommen. Generalpräventive Erwägungen finden sich durchden Begriff der „Verteidigunge der Rechtsordnung“ in §§ 47 Absatz 1, 56 Absatz 3 StGB und bilden mit dem Schuldprinzip des § 46 Absatz 1 Satz 1 StGB die Grundlage für die gegenwärtigen Straferwägungen der Gerichte für Erwachsene. Im Bereich des Jugendstrafrechts dürfen generalspräventive Straferwägungen regelmäßig nicht zur Strafbegründugn herangezogen werden. Dies ist dem besonderen toterorientierten Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts geschuldet.
Das geltende Strafrecht hat den Gedanken der Spezialprävention in § 46 Absatz 1 Satz 2 StGb, § 1 StVollzG aufgenommen. Generalpräventive Erwägungen finden sich durch den Begriff der „Verteidigung der Rechtsordnung“ in §§ 47 Absatz 1, 56 Absatz 3 StGB und bilden mit dem Schuldprinzip des § 46 Absatz 1 Satz 1 StGB die Grundlage für die gegenwärtigen Straferwägungen der Gerichte für Erwachsene. Im Bereich des Jugendstrafrechts dürfen generalpräventive Straferwägungen regelmäßig nicht zur Strafbegründung herangezogen werden. Dies ist dem besonderen täterorientierten Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts geschuldet.


===Geschichte===
===Geschichte===
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