Feindstrafrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/ Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>
<p align="justify">Die zu sehenden Tendenzen, dass ''bestimmte Sachverhalte und Personen'' aus dessen Garantien ausgegrenzt werden und somit ''einer Entrechtung ausgesetzt sind'' und immer mehr Möglichkeiten der Ermittlung und Verfolgung, von vorerst für schwere Straftaten bestimmt, auch für leichte Kriminalität eingesetzt werden (Singelnstein/ Stolle 2006: 106, 107) bzw. ''auch ganz neue Formen der Kontrolle fest[zu]stellen [sind], die nicht vorrangig Bedrohung erkennen, sondern unmittelbar für Sicherheit sorgen sollen'' (Singelnstein/ Stolle 2012: S. 79), also einem [[Risikostrafrecht]] entspringen, lässt auch die Entwicklung hin zu einem Feindstrafrecht in Deutschland oder Europa denkbar werden.</p>


<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das [[Punitivität|punitive]] Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" (Garland 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht ([[David Garland|Garland]] 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>
<p align="justify">Begreift man das Feindstrafrecht in seinem erweiterten Begriff, siedelt es sich in der zeitlich-gesellschaftlichen Verortung einer [[Spätmoderne]] respektive [Postmoderne]] an, welche sich im politischen System des [[Neokonservatismus]] finden lässt. Dies flankiert durch einen expressiven Denkstil, in welchem die [[Kriminalpolitik]] das [[Punitivität|punitive]] Ziel der Exklusion, Unschädlichmachung oder Vergeltung des Feindes besitzt. Dabei ist dieser nicht besserungsfähig und es könnte per se jedermann sein, eben nach Stimmung der Lage (Asholt 2011: 183) - dabei wären die noch zu gebrauchenden "milderen" Machtmittel: Kontrolle, harte Strafen und Inhaftierung (Schlepper 2013: Vorlesung WBMA Kriminologie HH). Diese "criminology of the other" ([[David Garland|Garland]] 2001), welche das Rechtsgut der Sicherheit als oberste Priorität ansieht (Garland 2008: 345) wäre dann als Strukturtypus einer Gesellschaft anzusehen, in der die Würde des Menschen kein unantastbares Rechtsgut mehr wäre und die [[Soziale Kontrolle]] "regiert".</p>


==Literatur==
==Literatur==
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