Generalprävention: Unterschied zwischen den Versionen

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Die positive Generalprävention sieht sich der Kritik ausgesetzt, dass der Täter hier instrumentalisiert werde, um das staatliche Ziel der Normstabilisierung zu erreichen. Diese Degradierung zum „Objekt staatlichen Handelns“ sei mit der [[Menschenwürde]] nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus erscheint Strafe hier alleine als Argument für freiwillige Normkonformität. Dies soll dann nicht überzeugen, wenn Strafe nicht auch verstanden wird als Mittel der Vergeltung oder der individuellen Prävention, da ansonsten der ernsthafte Wille des Gesetzgebers zur Normdurchsetzung fehle.
Die positive Generalprävention sieht sich der Kritik ausgesetzt, dass der Täter hier instrumentalisiert werde, um das staatliche Ziel der Normstabilisierung zu erreichen. Diese Degradierung zum „Objekt staatlichen Handelns“ sei mit der [[Menschenwürde]] nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus erscheint Strafe hier alleine als Argument für freiwillige Normkonformität. Dies soll dann nicht überzeugen, wenn Strafe nicht auch verstanden wird als Mittel der Vergeltung oder der individuellen Prävention, da ansonsten der ernsthafte Wille des Gesetzgebers zur Normdurchsetzung fehle.
Mit Blick auf das internationale Strafrecht sieht sich die Generalprävention durchaus auch kritischen Stimmen gegenüber. So trage die negative Generalprävention nicht, da die weltweite Straflosigkeit der meisten Völkerrechtsverbrechen und die Selektivität internationaler Strafverfolgung zu einer äußerst geringen Abschreckungswirkung führe.
Mit Blick auf das internationale Strafrecht sieht sich die Generalprävention durchaus auch kritischen Stimmen gegenüber. So trage die negative Generalprävention nicht, da die weltweite Straflosigkeit der meisten Völkerrechtsverbrechen und die Selektivität internationaler Strafverfolgung zu einer äußerst geringen Abschreckungswirkung führe.
Als Gegenargument wird angebracht, das selbst selektive Gerichtsverfahren wegen ihres durchschlagenden öffentlichen Bekanntheitsgrads eine abschreckende Wirkung haben. Gerade weil staatlich begangene Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit oft vollkommen straflos geblieben sind, muss man diesen Missstand mit Hilfe des internationalen Strafrechts verändern.
Als Gegenargument wird angebracht, das selbst selektive Gerichtsverfahren wegen ihres durchschlagenden öffentlichen Bekanntheitsgrads eine abschreckende Wirkung haben. Gerade weil staatlich begangene Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit oft vollkommen straflos geblieben sind, muss man diesen Missstand mit Hilfe des internationalen Strafrechts verändern.
Mit Blick auf die positive Generalprävention lässt sich feststellen, dass internationales Strafrecht zu einer stärkeren internationalen Normbekräftigung fundamentaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Rechts führt. Es entsteht langfristig eine Vorbildfunktion der internationalen Strafgerichte oder Strafverfahren in Drittstaaten für die dortige nationale Justiz (Beispiel: Fall Pinochet). Ferner habe das internationale Strafrecht Einfluss auf die lokale Juristen-, Polizei- und Militärausbildung. Straflosigkeit vergangenen Unrechts befördert in Postkonfliktgesellschaften die allgemeine Normerosion und kann zu erneuter Gewaltanwendung beitragen.
Mit Blick auf die positive Generalprävention lässt sich feststellen, dass internationales Strafrecht zu einer stärkeren internationalen Normbekräftigung fundamentaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Rechts führt. Es entsteht langfristig eine Vorbildfunktion der internationalen Strafgerichte oder Strafverfahren in Drittstaaten für die dortige nationale Justiz (Beispiel: Fall Pinochet). Ferner habe das internationale Strafrecht Einfluss auf die lokale Juristen-, Polizei- und Militärausbildung. Straflosigkeit vergangenen Unrechts befördert in Postkonfliktgesellschaften die allgemeine Normerosion und kann zu erneuter Gewaltanwendung beitragen.
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