Marburger Programm: Unterschied zwischen den Versionen

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Gustav Radbruch 1922 (Schüler von Franz von Liszt)''
Gustav Radbruch 1922 (Schüler von Franz von Liszt)''
==Zum Begriff==
==Zum Begriff==
Der ursprünglich in Wien studierte und an der Universität in Graz habilitierte Jurist von Liszt trat nach dreijähriger Professur in Gießen 1882 seinen Lehrstuhl in Marburg an. Die Antrittsvorlesung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ wird als „Marburger Programm“ bezeichnet, da sie ursprünglich im Marburger Universitätsprogramm verkündet wurde. In der von Franz von Liszt mitbegründeten „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ erschien sie 1883 im dritten Band und 1905 erneut im ersten Band der Sammelbände „Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge“.
Der in Wien studierte und an der Universität in Graz habilitierte Jurist von Liszt trat nach dreijähriger Professur in Gießen 1882 seinen Lehrstuhl in Marburg an. Die Antrittsvorlesung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ wird als „Marburger Programm“ bezeichnet, da sie ursprünglich im Marburger Universitätsprogramm verkündet wurde. In der von Franz von Liszt mitbegründeten „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ erschien sie 1883 im dritten Band und 1905 erneut im ersten Band der Sammelbände „Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge“.
 
==Historie==
==Historie==
Der Mailänder Aristokrat und so genannte Begründer der Kriminologie [[Cesare Beccaria]] forderte 1764 in seinem von utilitaristischem Denken geprägten Werk „Dei delitti e delle pene“ erstmals die Abschaffung des Strafzwecks der [[Vergeltung]] zugunsten der [[Abschreckung]]. Bislang galten die absoluten, sich auf den lateinischen Grundsatz: „Punitur, quia peccatum est“ (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist) stützenden Straftheorien [[Immanuel Kants]] und [[Georg Wilhelm Friedrich Hegels]] als wegweisend.  
Der Mailänder Aristokrat und so genannte Begründer der Kriminologie [[Cesare Beccaria]] forderte 1764 in seinem von utilitaristischem Denken geprägten Werk „Dei delitti e delle pene“ erstmals die Abschaffung des Strafzwecks der [[Vergeltung]] zugunsten der [[Abschreckung]]. Bislang galten die absoluten, sich auf den lateinischen Grundsatz: „Punitur, quia peccatum est“ (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist) stützenden Straftheorien [[Immanuel Kants]] und [[Georg Wilhelm Friedrich Hegels]] als wegweisend.  
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