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===Die rechtskräftige Verurteilung=== | ===Die rechtskräftige Verurteilung=== | ||
Sofern im Verlauf des Strafverfahrens kein vorläufiger Verzicht auf die | Sofern im Verlauf des Strafverfahrens kein vorläufiger Verzicht auf die die Anklageerhebung gem. § 37 BtMG zugunsten einer Therapiemaßnahme erfolgt, muss der drogenabhängige Angeklagte den Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung kann keine Zurückstellung einer Strafe oder Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfolgen. Mögliche strafprozessuale Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung einer Untersuchungshaft, stehen einer schnellen Überleitung des betäubungsmittelabhängigen Täters in eine Drogentherapie entgegen. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Strafzurückstellung in diesen Fällen ist daher unmittelbar nachdem das Urteil seine Rechtskraft erlangt und eine Entlassung aus der Untersuchungshaft angeordnet wird. | ||
Mögliche strafprozessuale Maßnahmen, | |||
===Betäubungsmittelabhängigkeit und Tatumstände=== | ===Betäubungsmittelabhängigkeit und Tatumstände=== |
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