Strafzurückstellung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 78: Zeile 78:
==Statistiken und Studien zur Strafzurückstellungspraxis in Deutschland==
==Statistiken und Studien zur Strafzurückstellungspraxis in Deutschland==


Eine zentrale, bundesweite Erfassung der Anzahl aller Strafzurückstellungen gem. § 35 BtMG in Deutschland gibt es nicht. Es erfolgt lediglich eine Erfassung der Anzahl der Einzelmaßnahmen im Bundeszentralregister für den jeweiligen Verurteilten.  Einzelne Institutionen bzw. unterschiedliche Strafvollstreckungsbehörden der Länder erheben zudem jeweils eigene Daten. Hervorzuheben sind hier die Hessische Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (ZfB) bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/Main sowie das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln, das in der Datenbank BIFOS alle Zurückstellungen während einer Hauptverhandlung erfasst. Nach deren Angaben bzw. einer Erhebung der [[Generalbundesanwalt]]schaft beim Bundesgerichtshof wird von einer stetig steigenden Anzahl von Strafzurückstellungen ausgegangen. Wurden 1993 noch knapp 4.500 Fälle von Strafverfahren mit Zurückstellung der Strafvollstreckung gezählt, waren es 2003 bereits nahezu 11.000 Fälle. Die Statistiken des Bundes und der Länder zeigt zudem, dass zwischen 70 und 90 % aller Anträge auf eine Strafzurückstellung positiv entschieden werden (Patzak, 2012).
Eine zentrale, bundesweite Erfassung der Anzahl aller Strafzurückstellungen gem. § 35 BtMG in Deutschland gibt es nicht. Es erfolgt lediglich eine Erfassung der Anzahl der Einzelmaßnahmen im Bundeszentralregister für den jeweiligen Verurteilten.  Einzelne Institutionen bzw. unterschiedliche Vollstreckungsbehörden der Länder erheben zudem jeweils eigene Daten. Hervorzuheben sind hier die Hessische Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität (ZfB) bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/Main sowie das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) in Köln, das in der Datenbank BIFOS alle Zurückstellungen während einer Hauptverhandlung erfasst. Nach deren Angaben bzw. einer Erhebung der [[Generalbundesanwalt]]schaft beim Bundesgerichtshof wird von einer stetig steigenden Anzahl von Strafzurückstellungen ausgegangen. Wurden 1993 noch knapp 4.500 Fälle von Strafverfahren mit Zurückstellung der Strafvollstreckung gezählt, waren es 2003 bereits nahezu 11.000 Fälle. Die Statistiken des Bundes und der Länder zeigt zudem, dass zwischen 70 und 90 % aller Anträge auf eine Strafzurückstellung positiv entschieden werden (Patzak, 2012).


Eine "Implementationsstudie zu den Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts" wurde von der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden 1987 im Rahmen eines Forschungsprojekts mit dem Titel "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG" begonnen. Ein wesentliches Ergebnis dieser Studie ist es, dass die Regelungen zur Strafzurückstellung eine Hilfe für die Rehabilitation betäubungsmittelabhängiger Straftäter sein können (Kurze, 1994). Eine bereits 1990 veröffentlichte "Effektivitätsanalyse" nimmt hingegen eine Betrachtung der Wirksamkkeitseinschätzung der Vorschriften, bezogen auf die beabsichtigten politischen Zielen des Gesetzgebers bei der Einführung des BtMG vor. Hier kommen die Autoren bei der Analyse eines sehr frühen Zeitraumes (1982-1986) zu dem Ergebnis, dass die Therapievorschriften gerade unter gesundheitspolitischen Aspekten keine höhere Effektivität erreichten, als die Maßnahmen, die bis 1981 zur Verfügung standen (Lück/Becker, 1990, S. 201).
Eine "Implementationsstudie zu den Therapieregelungen des Betäubungsmittelrechts" wurde von der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden 1987 im Rahmen eines Forschungsprojekts mit dem Titel "Praxis und Bewährung der §§ 35 ff. BtMG" begonnen. Ein wesentliches Ergebnis dieser Studie ist es, dass die Regelungen zur Strafzurückstellung eine Hilfe für die Rehabilitation betäubungsmittelabhängiger Straftäter sein können (Kurze, 1994). Eine bereits 1990 veröffentlichte "Effektivitätsanalyse" nimmt hingegen eine Betrachtung der Wirksamkkeitseinschätzung der Vorschriften, bezogen auf die beabsichtigten politischen Zielen des Gesetzgebers bei der Einführung des BtMG vor. Hier kommen die Autoren bei der Analyse eines sehr frühen Zeitraumes (1982-1986) zu dem Ergebnis, dass die Therapievorschriften gerade unter gesundheitspolitischen Aspekten keine höhere Effektivität erreichten, als die Maßnahmen, die bis 1981 zur Verfügung standen (Lück/Becker, 1990, S. 201).
102

Bearbeitungen

Navigationsmenü