Strafzurückstellung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Änderung der Größe ,  19:19, 3. Mär. 2012
Zeile 45: Zeile 45:
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur eine Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe zurückstellungsfähig sein kann. Für eine Geldstrafe bzw. bei deren Nichterbringung einer zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe findet die Regelung keine Anwendung.   
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur eine Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafe zurückstellungsfähig sein kann. Für eine Geldstrafe bzw. bei deren Nichterbringung einer zu vollstreckenden Ersatzfreiheitsstrafe findet die Regelung keine Anwendung.   


Bei einer Strafe bzw. einer Reststrafe von mehr als 2 Jahren kann die Vollstreckung gem. § 35 BtMG nicht zurückgestellt werden. Über die Zurückstellung von Strafen, die diesen Rahmen übersteigen, kann in der Praxis nur die jeweilige Gnadenbehörde entscheiden.
Bei einer Strafe bzw. einer Reststrafe von mehr als 2 Jahren kann die Vollstreckung gem. § 35 BtMG nicht zurückgestellt werden. Über die Zurückstellung von Strafen, die diesen Rahmen übersteigen, kann in der Praxis nur die jeweilige [[Gnade]]nbehörde entscheiden.
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung mehrerer Strafen ist möglich, sofern jede einzelne Strafe die Höchstgrenze von 2 Jahren nicht übersteigt. Wenn darunter allerdings eine Strafe ist, die wegen Handlungen verhängt wurde, die nicht mit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten im Zusammenhang standen, kann die Zurückstellung  gem. § 35 BtMG bis zu deren vollständigen Vollstreckung nicht gewährt werden.  Neben der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, die ebenfalls an bestimmte Vorgaben gebunden ist, bleibt auch hier dem Verurteilten nur die Möglichkeit, eine Entscheidung der jeweiligen [[Gnade]]nbehörde herbeizuführen.
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung mehrerer Strafen ist möglich, sofern jede einzelne Strafe die Höchstgrenze von 2 Jahren nicht übersteigt. Wenn darunter allerdings eine Strafe ist, die wegen Handlungen verhängt wurde, die nicht mit der Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten im Zusammenhang standen, kann die Zurückstellung  gem. § 35 BtMG bis zu deren vollständigen Vollstreckung nicht gewährt werden.  Neben der Änderung der Vollstreckungsreihenfolge, die ebenfalls an bestimmte Vorgaben gebunden ist, bleibt auch hier dem Verurteilten nur die Möglichkeit, eine Entscheidung der jeweiligen Gnadenbehörde herbeizuführen.


===Art der Rehabilitationsmaßnahme===
===Art der Rehabilitationsmaßnahme===
102

Bearbeitungen

Navigationsmenü