Strafzurückstellung: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Strafrecht in Deutschland beschreibt neben der „Zurückstellungslösung“  in § 35 BtMG verschiedene andere Möglichkeiten des Umgangs mit drogenabhängigen Straftätern und offeriert dabei mehrere Wege, die eine Überleitung in eine Drogentherapie zulassen.  
Das Strafrecht in Deutschland beschreibt neben der „Zurückstellungslösung“  in § 35 BtMG verschiedene andere Möglichkeiten des Umgangs mit drogenabhängigen Straftätern und offeriert dabei mehrere Wege, die eine Überleitung in eine Drogentherapie zulassen.  
Soweit nicht bereits vor der Erhebung einer Anklage zugunsten einer Therapiemaßnahme abgesehen wird, kann einem Verurteilten eine ggf. mit einer Therapieweisung verbundene Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. §§ 56 ff. StGB) gewährt werden. Die sogenannten „Bewährungslösung“ soll der Strafzurückstellung grundsätzlich vorgezogen werden. Das scheitert jedoch zumeist an der ungünstigen Prognose, die mit der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begründet wird.  
Soweit nicht bereits vor der Erhebung einer Anklage zugunsten einer Therapiemaßnahme abgesehen wird, kann einem Verurteilten eine ggf. mit einer Therapieweisung verbundene Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. §§ 56 ff. StGB) gewährt werden. Die sogenannten „Bewährungslösung“ soll der Strafzurückstellung grundsätzlich vorgezogen werden. Das scheitert jedoch zumeist an der ungünstigen Prognose, die mit der fortbestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begründet wird.  
Die [[Strafprozessordnung]] ([[StPO]]) bietet dem verurteilten Drogenabhängigen vor einer Strafzurückstellung oder dem Antritt einer Strafe zudem die Möglichkeit, einen Strafaufschub (§ 455 StPO) zu erwirken, um eine Therapiemaßnahme außerhalb des Vollzuges zu absolvieren.
Die [[Strafprozeßordnung]] ([[StPO]]) bietet dem verurteilten Drogenabhängigen vor einer Strafzurückstellung oder dem Antritt einer Strafe zudem die Möglichkeit, einen Strafaufschub (§ 455 StPO) zu erwirken, um eine Therapiemaßnahme außerhalb des Vollzuges zu absolvieren.


Bei einer zunehmende Anzahl von Betäubungsmittelabhängigen wird zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Diese Form der Maßregel, die auch als „Unterbringungslösung“ bezeichnet wird, kann ebenfalls durch eine Zurückstellungsmaßnahme unterbrochen werden. Nicht nur nach der Beendigung einer Maßregel, sondern auch bei Nichtgewährung einer Strafzurückstellung kann eine Behandlung des Drogenabhängigen im Strafvollzug erforderlich werden. Diese „Strafvollzugslösung“ kann beispielsweise durch das Angebot einer Substitutionstherapie oder in seltenen Fällen auch in einer Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 StVollzG) realisiert werden.
Bei einer zunehmende Anzahl von Betäubungsmittelabhängigen wird zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet. Diese Form der Maßregel, die auch als „Unterbringungslösung“ bezeichnet wird, kann ebenfalls durch eine Zurückstellungsmaßnahme unterbrochen werden. Nicht nur nach der Beendigung einer Maßregel, sondern auch bei Nichtgewährung einer Strafzurückstellung kann eine Behandlung des Drogenabhängigen im Strafvollzug erforderlich werden. Diese „Strafvollzugslösung“ kann beispielsweise durch das Angebot einer Substitutionstherapie oder in seltenen Fällen auch in einer Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 StVollzG) realisiert werden.
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