Cesare Beccaria: Unterschied zwischen den Versionen

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In der Kriminologie werden häufig Beccarias Reformbemühungen hervorgehoben:
In der Kriminologie werden häufig Beccarias Reformbemühungen hervorgehoben:
*Willkürverbot für die Polizei
*Willkürverbot für die Polizei
*strikte Abhängigkeit des Richters vom Gesetz
*Strenge Bindung der Richter an das Gesetz
*zügige Abwicklung des Strafverfahrens
*Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
*Gewährung ausreichender Zeit für die Verteidigung
*Gewährung ausreichender Zeit für die Verteidigung
*Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
*Zügige Abwicklung des Strafverfahrens
*Unschuldsvermutungen zugunsten des nicht überführten Täters (in dubio pro reo)
*Unschuldsvermutungen zugunsten des nicht überführten Täters (in dubio pro reo)
*Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
*Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung
*Abschaffung grausamer Strafarten
*Abschaffung grausamer Strafarten
*Ersetzung der Todesstrafe durch lebenslange Freiheitsstrafe
*Ersatz der Todesstrafe, außer bei Hochverrat, durch lebenslängliche, öffentlich vollzogene Zwangsarbeit
*Primat vorbeugender Kriminalpolitik (lieber Prävention statt Repression)
*Primat vorbeugender Kriminalpolitik (Prävention statt Repression mittels Aufklärung der Bürger, Toleranz, Bildung und Erziehung)
*Proportionalität von Verbrechen und Strafe
*Gleichbehandlung von Adligen und Bürgern
*Durchsetzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“
*Abschaffung der Folter


Cesare Beccaria wird auch gerne von Gegnern der Todesstrafe zitiert. Im Kapitel 16 von "Von Verbrechen und Strafen" finden sich die meisten auch heute noch angeführten Argumente gegen die Todesstrafe. Es beginnt in der Übersetzung von Thomas Vormbaum (2005: 48) mit den Worten: ''"Diese nutzlose Häufigkeit der Strafvollstreckungen, die noch niemals die Menschen besser gemacht hat, hat mich veranlaßt, zu untersuchen, ob die Todesstrafe in einer wohl organisierten Regierungsform wirklich nützlich und gerecht ist. - Wie kann das Recht, Seinesgleichen zu töten, beschaffen sein, das die Menschen in Anspruch nehmen? Mit Sicherheit ist es nicht jenes Recht, aus dem Souveränität und Gesetze sich ableiten. Denn diese sind nichts anderes, als die Summe der kleinsten Anteile der persönlichen Freiheit eines jeden; diese stellen den gemeinen Willen dar, der aus den einzelnen Willen zusammengesetzt ist. Wer hätte jemals anderen Menschen die Befugnis, ihn zu töten, einräumen wollen?"''
Cesare Beccaria wird auch gerne von Gegnern der Todesstrafe zitiert. Im Kapitel 16 von "Von Verbrechen und Strafen" finden sich die meisten auch heute noch angeführten Argumente gegen die Todesstrafe. Es beginnt in der Übersetzung von Thomas Vormbaum (2005: 48) mit den Worten: ''"Diese nutzlose Häufigkeit der Strafvollstreckungen, die noch niemals die Menschen besser gemacht hat, hat mich veranlaßt, zu untersuchen, ob die Todesstrafe in einer wohl organisierten Regierungsform wirklich nützlich und gerecht ist. - Wie kann das Recht, Seinesgleichen zu töten, beschaffen sein, das die Menschen in Anspruch nehmen? Mit Sicherheit ist es nicht jenes Recht, aus dem Souveränität und Gesetze sich ableiten. Denn diese sind nichts anderes, als die Summe der kleinsten Anteile der persönlichen Freiheit eines jeden; diese stellen den gemeinen Willen dar, der aus den einzelnen Willen zusammengesetzt ist. Wer hätte jemals anderen Menschen die Befugnis, ihn zu töten, einräumen wollen?"''
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Außerdem soll das Gesetz alle Menschen gleich behandeln. Die Gesetze sollen klar und einfach sein. Und sie sollen öffentlich bekannt sein. Freiheit der ökonomischen Betätigung soll von Gesetzen so gelenkt werden, dass keine zu große Kluft zwischen Arm und Reich entsteht. Keine Willkür beim Strafen: nur das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen gestraft wird, die Richter haben bei der Anwendung der Strafen keinen Entscheidungsspielraum. Verhältnismäßigkeit von Strafen. Gewissheit im öffentlichen Bewusstsein, dass jeder Gesetzesbruch bestraft wird. Keine Strafe bei Verbrechen, die von ihrer Natur aus in der Mehrzahl der Fälle straflos bleiben, da sonst die Strafe zu einem Anreiz wird (z.B. Ehebruch). Gesetzlicher Schutz Schwächerer um z.B. lediger Mütter, Homosexueller; Vorbildwirkung des Souveräns, der die Todesstrafe abgeschafft hat und damit nicht mehr zum Mörder wird. Belohnung der Tugend. Erziehung. Milde Strafen, keine willkürlichen Begnadigungen: „Man erwäge indessen, daß die Milde die Tugend des Gesetzgebers als nicht des Vollziehers der Gesetze ist, sie im Gesetzbuch selber leuchten muß,...“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 176, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)
Außerdem soll das Gesetz alle Menschen gleich behandeln. Die Gesetze sollen klar und einfach sein. Und sie sollen öffentlich bekannt sein. Freiheit der ökonomischen Betätigung soll von Gesetzen so gelenkt werden, dass keine zu große Kluft zwischen Arm und Reich entsteht. Keine Willkür beim Strafen: nur das Gesetz bestimmt die Fälle, in denen gestraft wird, die Richter haben bei der Anwendung der Strafen keinen Entscheidungsspielraum. Verhältnismäßigkeit von Strafen. Gewissheit im öffentlichen Bewusstsein, dass jeder Gesetzesbruch bestraft wird. Keine Strafe bei Verbrechen, die von ihrer Natur aus in der Mehrzahl der Fälle straflos bleiben, da sonst die Strafe zu einem Anreiz wird (z.B. Ehebruch). Gesetzlicher Schutz Schwächerer um z.B. lediger Mütter, Homosexueller; Vorbildwirkung des Souveräns, der die Todesstrafe abgeschafft hat und damit nicht mehr zum Mörder wird. Belohnung der Tugend. Erziehung. Milde Strafen, keine willkürlichen Begnadigungen: „Man erwäge indessen, daß die Milde die Tugend des Gesetzgebers als nicht des Vollziehers der Gesetze ist, sie im Gesetzbuch selber leuchten muß,...“ (Beccaria, Cesare: Über Verbrechen und Strafen – Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, S. 176, Frankfurt am Main / Leipzig: Insel Verlag Frankfurt am Main 1998.)
*das rechte Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe
*die Gleichbehandlung von Adligen und Bürgern
*Willkürverbot für die Strafverfolgungsorgane (gegen jeden Auslegungsspielraum der Gerichte)
*Strenge Bindung des Richters an das Gesetz
*Durchsetzung des Grundsatzes „nulla poena sine lege“
*die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen
*die Berücksichtigung von kriminalpolitischen Nützlichkeitserwägungen gegenüber dem Strafzweck der Vergeltung
*die Abschaffung der Folter
*den Ersatz der Todesstrafe, außer bei Hochverrat, durch lebenslängliche, öffentlich vollzogene Zwangsarbeit
*Kriminalpolitik, die durch bessere Aufklärung der Bürger, durch weltanschauliche Toleranz, durch Bildung und Erziehung dem Verbrechen vorzubeugen sucht


===Einfluss===
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