Gustav Radbruch: Unterschied zwischen den Versionen

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Der in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie aufgewachsene Gustav Radbruch war Klassenprimus in seiner Schule und ein sehr guter Jurastudent in München, Leipzig und Berlin. Nach seinem Ersten Staatsexamen (1901) wurde der Schüler [[Franz von Liszt|Franz v. Liszts]] 1902 mit einer Arbeit über die adäquate Verursachung (magna cum laude) promoviert. Aus Mangel an Interesse für die juristische Praxis brach er sein Rechtsreferendariat ab; stattdessen habilitierte er sich 1903 in Heidelberg mit einer Arbeit zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Während seiner Zeit als Privatdozent in Heidelberg gehörten zu seinen Freunden u.a. Karl Jaspers, Emil Lask und [[Hermann Kantorowicz]]. Der Kreis um [[Max Weber]] brachte ihm zudem den Neukantianismus nahe. Nach einer Zeit als Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim (ab 1906) und einer bereits nach einem Jahr wieder geschiedenen Ehe (die 1915 eingegangene zweite war erfolgreicher) folgten zwei außerordentliche Professuren (Heidelberg 1910, Königsberg 1914) und die freiwillige Teilnahme am Ersten Weltkrieg (1915-1918).
Der in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie aufgewachsene Gustav Radbruch war Klassenprimus in seiner Schule und ein sehr guter Jurastudent in München, Leipzig und Berlin. Nach seinem Ersten Staatsexamen (1901) wurde der Schüler [[Franz von Liszt|Franz v. Liszts]] 1902 mit einer Arbeit über die adäquate Verursachung (magna cum laude) promoviert. Aus Mangel an Interesse für die juristische Praxis brach er sein Rechtsreferendariat ab; stattdessen habilitierte er sich 1903 in Heidelberg mit einer Arbeit zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Während seiner Zeit als Privatdozent in Heidelberg gehörten zu seinen Freunden u.a. Karl Jaspers, Emil Lask und [[Hermann Kantorowicz]]. Der Kreis um [[Max Weber]] brachte ihm zudem den Neukantianismus nahe. Nach einer Zeit als Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim (ab 1906) und einer bereits nach einem Jahr wieder geschiedenen Ehe (die 1915 eingegangene zweite war erfolgreicher) folgten zwei außerordentliche Professuren (Heidelberg 1910, Königsberg 1914) und die freiwillige Teilnahme am Ersten Weltkrieg (1915-1918).
Von 1919 bis 1926 wirkte Radbrauch als ordentlicher Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Von 1919 bis 1926 wirkte Radbrauch als ordentlicher Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
Radbruch war Mitglied der SPD und für diese von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag von Radbruch und 54 Mitgliedern der SPD-Fraktion auf die Reform des Abtreibungsrechts im Sinne einer Fristenlösung fand 1920 keine Mehrheit, war aber gewissermaßen das Vorbild für die Jahrzehnte später erfolgte Reform.[1]
Radbruch war Mitglied der SPD und für diese von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag von Radbruch und 54 Mitgliedern der SPD-Fraktion auf die Reform des Abtreibungsrechts im Sinne einer Fristenlösung fand 1920 keine Mehrheit, war aber gewissermaßen das Vorbild für die Jahrzehnte später erfolgte Reform.


Zweimal war Radbruch Justizminister: von Oktober 1921 bis November 1922 (Kabinett Wirth) und von August bis November 1923 (Kabinett Stresemann). Bemerkenswert waren einerseits der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (1922) und andererseits die durch die Ermordung Rathenaus veranlasste Ausarbeitung des "Gesetzes zum Schutze der Republik" (Republikschutzgesetz; 1922).[2]
Zweimal war Radbruch Justizminister: von Oktober 1921 bis November 1922 (Kabinett Wirth) und von August bis November 1923 (Kabinett Stresemann). Bemerkenswert waren einerseits der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (1922) und andererseits die durch die Ermordung Rathenaus veranlasste Ausarbeitung des "Gesetzes zum Schutze der Republik" (Republikschutzgesetz; 1922).


Radbruch wollte die [[Vergeltung]]sstrafe abschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er war deshalb gegen die [[Todesstrafe]] und das [[Zuchthaus]]. Die [[Resozialisierung]] wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt. In der Weimarer Republik wurde der Entwurf nur eingeschränkt umgesetzt, er gewann dann aber für die Strafrechtsentwicklung der jungen Bundesrepublik an Bedeutung.[3] Eine dritte Minister-Berufung lehnte Radbruch ab. Er folgte 1925 einem Ruf nach Heidelberg, wo zu seinen StudentInnen neben [[Anne-Eva Brauneck]], die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde und [[Helga Einsele]], spätere Leiterin der Frauenhaftanstalt Frankfurt-Preungesheim, gehörten.
Radbruch wollte die [[Vergeltung]]sstrafe abschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er war deshalb gegen die [[Todesstrafe]] und das [[Zuchthaus]]. Die [[Resozialisierung]] wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt. In der Weimarer Republik wurde der Entwurf nur eingeschränkt umgesetzt, er gewann dann aber für die Strafrechtsentwicklung der jungen Bundesrepublik an Bedeutung. Eine dritte Minister-Berufung lehnte Radbruch ab. Er folgte 1925 einem Ruf nach Heidelberg, wo zu seinen StudentInnen neben [[Anne-Eva Brauneck]], die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde und [[Helga Einsele]], spätere Leiterin der Frauenhaftanstalt Frankfurt-Preungesheim, gehörten.


Am 8. Mai 1933 wurde Radbruch als erster deutscher Professor aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen.
Am 8. Mai 1933 wurde Radbruch als erster deutscher Professor aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen.
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=== Rechtsphilsophische und methodologische Grundlagen ===
=== Rechtsphilsophische und methodologische Grundlagen ===
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem Neukantianismus, der davon ausgeht, dass eine kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen besteht: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise
nebeneinander".[4]
nebeneinander".


Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften. Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.
Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften. Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.


Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" [5] und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen." [6]
Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen."  


Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.[7]
Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte [[Radbruchsche Formel]], die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.


=== Strafrechtsreform ===
=== Strafrechtsreform ===
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