Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Resozialisierung unter den Bedingungen des Freiheitsentzuges===
===Resozialisierung unter den Bedingungen des Freiheitsentzuges===
Der Strafvollzug umfasst und beschränkt sämtliche Lebensbereiche der Gefangenen und weist damit Merkmale einer „totalen Institution“ ([http://de.wikipedia.org/wiki/Erving_Goffman Erving Goffman]) auf, die der Resozialisierung entgegenstehen. Auf den Effekt, eines negativen Sozialisationsprozess im [[Strafvollzug]], der in der [[Kriminologie]] mit dem Begriff [http://prisonportal.informatik.uni-bremen.de/knowledge/index.php/Portal "Prisonisierung"] beschrieben wird, machte zuerst Clemmer (1940/1958) aufmerksam.
Der Strafvollzug umfasst und beschränkt sämtliche Lebensbereiche der Gefangenen und weist damit Merkmale einer „totalen Institution“ ([http://de.wikipedia.org/wiki/Erving_Goffman Erving Goffman]) auf, die der Resozialisierung entgegenstehen. Auf den Effekt, eines negativen Sozialisationsprozesses im [[Strafvollzug]], der in der [[Kriminologie]] mit dem Begriff [http://prisonportal.informatik.uni-bremen.de/knowledge/index.php/Portal "Prisonisierung"] beschrieben wird, machte zuerst Clemmer (1940/1958) aufmerksam.


Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei [[Vollzugslockerung]]en, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.
Die Freiheitsstrafe setzt dem Resozialisierungsziel klare Grenzen. Sie erschwert die auf Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Eigenverantwortung zielende Resozialisierung. Im Vollzug werden genau diese Ziele aus organisatorischen Gründen und aufgrund von Sicherheitsaspekten nicht gefördert. Der Gesetzgeber verweist im Strafvollzugsgesetz bereits indirekt auf diese negativen Auswirkungen des Freiheitsentzugs hin (insbesondere § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Gesetzlich betrachtet kommt der Einhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vollzug keine Priorität vor dem Vollzugsziel zu, sondern ist etwas, das (notfalls) garantiert sein muss (AK StVollzG-Feest/Lesting § 2 Rn. 5, 2006). Ebenso begrenzt die verfassungsmäßige Aufgabe des „Schutzes der Allgemeinheit“ das Resozialisierungsziel. Insbesondere bei [[Vollzugslockerung]]en, die als Vorraussetzungen für eine gelingende Resozialisation gelten, werden Einschränkungen aufgrund des Sicherheitsaspektes vollzogen. Der grundrechtliche Schutzbereich der Resozialisierung wird in der Praxis durch Einzelfallabwägungen (Wahrscheinlichkeit einer Straftatenbegehung) eingeschränkt.

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