Resozialisierung: Unterschied zwischen den Versionen

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===Entwicklung der Resozialisierungsidee===
===Entwicklung der Resozialisierungsidee===
Die Resozialisierungsidee ist historisch eng verknüpft mit philosophischen [[Straftheorien]] (Besserungsgedanke bei Platon), den Ansätzen "ausgleichender", "austeilender" (Aristoteles) und "legaler" Gerechtigkeit (Thomas von Aquin).  
Die Resozialisierungsidee ist historisch eng verknüpft mit philosophischen [[Straftheorien]]: dem Besserungsgedanken bei Platon, den Konzepten von "ausgleichender", "austeilender" (Aristoteles) und "legaler" Gerechtigkeit bei Thomas von Aquin.
Bezogen auf Besserung durch Einsperrung lassen sich die Zuchthäuser des 17. Jh. in deutschen Städten beschreiben, die arbeitsfähige oder sozial und ökonomisch störende Menschen (keine Straftäter) „bessern“ wollten. Anfang des 18. Jh. wurde der Besserungsgedanke zurückgedrängt und die Arbeit von Gefangenen unter Prügelstrafe und Misshandlungen in Armen-, Irren- und Waisenhäusern in den Vordergrund gerückt. Mitte des 18. Jh. führte der aufgeklärte Absolutismus und naturrechtliches Gedankengut zu einer Rationalisierung des Strafrechts. Der Rechtsphilosoph [[Cesare Beccaria]] (1738-1794) machte als einer der Ersten die Differenzierung zwischen mutmaßlich Besserungsfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde der Besserungsgedanke hervorgehoben. Durch die Verbreitung der Menschenrechtsidee (Aufklärung) entwickelte sich ein humaneres Verständnis vom Strafvollzug und damit Rechte für Straftäter. Im 19. Jh. betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47) und lehnten den Besserungsgedanken als nicht vereinbar mit der menschlichen Würde ab. Der Strafanspruch wurde damit begrenzt.  
Bezogen auf Besserung durch Einsperrung lassen sich die Zuchthäuser des 17. Jh. in deutschen Städten beschreiben, die arbeitsfähige oder sozial und ökonomisch störende Menschen (keine Straftäter) „bessern“ wollten. Anfang des 18. Jh. wurde der Besserungsgedanke zurückgedrängt und die Arbeit von Gefangenen unter Prügelstrafe und Misshandlungen in Armen-, Irren- und Waisenhäusern in den Vordergrund gerückt. Mitte des 18. Jh. führte der aufgeklärte Absolutismus und naturrechtliches Gedankengut zu einer Rationalisierung des Strafrechts. Der Rechtsphilosoph [[Cesare Beccaria]] (1738-1794) machte als einer der Ersten die Differenzierung zwischen mutmaßlich Besserungsfähigen und Gefährlichkeit (Beccaria 1764). Damit wurde der Besserungsgedanke hervorgehoben. Durch die Verbreitung der Menschenrechtsidee (Aufklärung) entwickelte sich ein humaneres Verständnis vom Strafvollzug und damit Rechte für Straftäter. Im 19. Jh. betonten Kant und Hegel, dass kein „Staat das Recht habe, in irgendeiner Weise bevormundend, erzieherisch oder moralisierend auf die Bürger einzuwirken“ (Leyendecker 2003, S. 47) und lehnten den Besserungsgedanken als nicht vereinbar mit der menschlichen Würde ab. Der Strafanspruch wurde damit begrenzt.  
Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jh. traten die relativen [[Straftheorien]] und damit auch der spezialpräventive Gedanke wieder in den Vordergrund. Mit der Differenzierung der zweckgerichteten [[Spezialprävention]] durch [[Franz von Liszts]] (1851-1919) bekam der Gedanke der Resozialisierung im [[Strafvollzug]] Ende des 19. Jh. seine Grundlegung.  
Erst ab der zweiten Hälfte des 19. Jh. traten die relativen [[Straftheorien]] und damit auch der spezialpräventive Gedanke wieder in den Vordergrund. Mit der Differenzierung der zweckgerichteten [[Spezialprävention]] durch [[Franz von Liszts]] (1851-1919) bekam der Gedanke der Resozialisierung im [[Strafvollzug]] Ende des 19. Jh. seine Grundlegung.  

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