Sexueller Missbrauch von Kindern

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Sexueller Missbrauch von Kindern wird in Deutschland nach den §§ § 176, 176a und 176b StGB bestraft.

Grundidee des Gesetzgebers ist der Schutz der sexuellen Entwicklung und Selbstbestimmung. Insbesondere beabsichtigt das Gesetz, "die Entwicklung des Kindes gänzlich von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten" (Laubenthal 2000: 16). Als vorzeitig gilt jegliches sexuelles Erleben mit einem Erwachsenen.

Das Gesetz soll die (negative) Freiheit des Kindes vor sexuellen Handlungen, nicht aber die (positive) Freiheit zu sexuellen Handlungen schützen. Kinder unter 14 Jahren sollen eben durch das Gesetz einen unbeschränkten Schutz vor sexuellen Kontakten genießen: Alle denkbaren Sexualkontakte mit Kindern sind verboten und haben zu unterbleiben.


Kritik

Die Arbeitsgemeinschaft Humane Sexualität kritisierte in einem Positionspapier den ihrer Ansicht nach unzulänglichen Schutz der kindlichen sexuellen Selbstbestimmung. Auch die positive Freiheit im Sinne eines Rechts auf Sexualität sei zu respektieren: "Kinder müssen selbst entscheiden und mitteilen dürfen, ob und mit wem sie Sexualität erleben wollen." Vom Gesetzgeber fordert die AHS: "Gleichberechtigte, einvernehmliche und verantwortliche sexuelle Handlungen dürfen - weil sie nicht schädigen - auch zwischen Erwachsenen und Kindern nicht mehr strafbar sein. Nur konkreter sexueller Machtmissbrauch ist als strafbare Handlung zu sanktionieren."

Schwere Fälle

In schweren Fällen ist der Missbrauch als Verbrechen ausgestaltet: die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsentzug (maximal: 15; § 176a). Bei Missbrauch mit Todesfolge erhöht sich die Mindeststrafe auf zehn Jahre (§ 176 b). Die Verbrechens-Eigenschaft bedeutet auch: es gibt keine Möglichkeit der Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO - und unter den Voraussetzungen von § 30 StGB sind auch Vorbereitungshandlungen strafbar.



Literatur

  • Kramer, Adelinde (1981) Sexualdelikte als abstrakte Gefährdungsdelikte. Heidelberg: H.-J. Kohler.
  • Laubenthal, Klaus (2000) Sexualstraftaten. Berlin, Heidelberg: Springer.