Rockerkriminalität

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Rockerkriminalität umfasst alle Straftaten, welche von Mitgliedern bestimmter Rockergruppierungen verübt werden. Die Rockerkriminalität stellt als Erwachsenenkriminalität ein Phänomen dar, welches in der gesamten Historie, vor allem aber in der jüngeren Vergangenheit, unter anderem mit gewaltsamen Vorfällen zwischen offensichtlich verfeindeten, polizeirelevanten Motorradclubs in Erscheinung trat. Staatliche Kontrollorgane nennen als Ursache für kriminelles Verhalten der Rockergruppierungen unter anderem Gebiets- und Vorherrschaftsansprüche in ihren unterschiedlichen Betätigungsfeldern. Mit diversen Bekämpfungsstrategien versucht der Staat diesem Phänomen entgegenzuwirken.


Begriffsbestimmung

Der Begriff Rockerkriminalität umfasst in der polizeilichen Definition alle Straftaten von einzelnen oder mehreren Mitgliedern einer Rockergruppe, die hinsichtlich der Motivation für diese Tat im konkreten Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu dieser Rockergruppe und der Solidarität zu dieser zu verstehen ist (Bund deutscher Kriminalbeamter 2010: 1). Dabei sind die polizeilich relevanten Rockerclubs, sogenannte „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG), von der breiten Masse anderer Motorradclubs abzugrenzen. Für OMCGs gibt es keine abschließende Definition, da lediglich auf wiederkehrende Eigenschaften abgestellt werden kann. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass es sich bei den OMCGs in der Regel um eine hierarchisch aufgebaute Vereinigung handelt, deren Mitglieder sich weniger an der geltenden Rechtsordnung als vielmehr an den eigenen Ehrenkodizes des Clubs orientieren (Bader 2011: 227).

Zu den polizeilich priorisierten OMCGs gehören in Deutschland der „Hells Angels Motorradclub“ (MC), der „Bandidos MC“, der „Gremium MC“ und der „Outlaw MC“. Sie sind in sogenannten „Chaptern“ oder wie bei den Hells Angels in „Chartern“ (Ortsgruppen) organisiert (Bader 2011: 228). Die MCs sind meistens hierarchisch aufgebaut und in der Regel herrscht eine Art Arbeitsteilung, die ggf. in Satzungen festgelegt wird.

Im Folgenden sollen kurz die unterschiedlichen Mitgliedschaftsformen erläutert werden (Ahlsdorf/Baumann 2009: 38ff.):

  • der President und sein Stellvertreter übernehmen die Führungsposition des MCs
  • der Secretary ist zuständig für den Schriftverkehr und die Verwaltung des MCs
  • der sogenannte Road-Captain übernimmt bei bevorstehenden Ausflügen die Tourenplanung und die Streckenführung und führt die Kolonne an
  • der Treasurer ist der Kassenwart, welcher sich um die Verwaltung der Finanzen und die damit verbundene Eintreibung der Clubbeiträge beschäftigt
  • der Sergant at Arms ist zuständig für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin innerhalb seines Clubs, er wird auch als Türsteher und Protokollführer bezeichnet
  • die Members sind vollwertige Mitglieder und werden daher auch Full-Member genannt
  • Prospects sind Anwärter für eine Clubmitgliedschaft, welche sich für einen bestimmten Zeitraum zu bewähren haben. In dieser Zeit übernehmen sie Dienste für den Club, dürfen jedoch nicht an Sitzungen teilnehmen
  • Hangarounds sind mögliche zukünftige Prospects, welche sich im Umfeld des Clubs aufhalten dürfen
  • die Supporter gehören nicht zum Club, bekunden jedoch durch das Tragen von Farben, Zahlen oder ähnlichen Codes ihre Sympathie für einen MC

Rockergruppierungen selbst definieren sich als Bruderschaften, welche gemeinsame Werte und Rituale –wie das leidenschaftliche Motorradfahren- teilen. Oberste Priorität innerhalb der OMCG’s hat der sogenannte Ehrenkodex, welcher das Einschalten oder das Sprechen mit der Polizei untersagt; an diesen Ehrenkodex hat sich jedes Mitglied ohne Ausnahme zu halten (Ahlsdorf/Baumann 2009: 61).


Entstehung und geschichtliche Entwicklung der OMCGs

Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges etablierten sich in den USA neue Motorradclubs, deren Mitglieder häufig Kriegsveteranen waren, die mit dem Übergang in das zivile Leben Schwierigkeiten hatten (Watson 1982: 335). In diesen Motorradclubs konnten sie an bestimmte militärische „Erfahrungen“, wie Kameradschaft und Zusammenhalt, die Aggressionsbereitschaft und das Eingebunden sein in eine hierarchisch aufgebaute Organisationsstruktur, anknüpfen (Cremer 1992: 41f.).

Für aufsehenerregende Schlagzeilen in den Medien sorgte ein Motorradrennen am 4. Juli 1947 in der kalifornischen Kleinstadt Hollister. Rund 3000 bis 4000 Motorradfahrer – darunter auch Amateure von Motorradclubs – nahmen an dem offenen Rennen teil. Aus bisher nicht geklärten Gründen kam es im Rahmen dieser Veranstaltung zu schweren Krawallen und Schlägereien, so dass die Hollister-Ereignisse Begriffe wie „Battle of Hollister“ prägten (Ahlsdorf/Baumann 2009: 78).

Zwar sind die Angehörigen der OMCGs nicht per se als kriminell einzustufen (Dienstbühl/Nickel 2012: 476), jedoch bezeichnen sich einige von ihnen als „Onepercenter“ und tragen ein rautenförmiges „1%“ – Abzeichen an ihrer Kutte, der Clubweste (Bader 2011: 228). Es wird angenommen, dass diese Bezeichnung auf die Auseinandersetzung in Hollister im Jahre 1947 zurückzuführen ist. Ein Verantwortlicher der „American Motorcyclists Association“ (AMA) soll sinngemäß geäußert haben, dass neunundneunzig Prozent der Motorradfahrer „saubere Bürger“ seien und der Motorsport im Vordergrund stehe. Die OMGCs drehten diese Formulierung um und vereinten sich unter einem „Onepercenter“ – Abzeichen, um ihre dahinterstehende Einstellung zu propagieren. Das Symbol des „Onepercenter“ kann mittlerweile als Unterstreichung des Outlaw Elements verstanden werden (Bader 2011: 228).

Anfang der 70er Jahre gelang es den ersten Motorradclubs sich auch in Deutschland zu etablieren; 1972 wurde z.B. der „Gremium MC“ in Mannheim und im Jahre 1973 das erste Charter der Rockergruppierung „Hells Angels“ in Deutschland gegründet (Albrecht 2011).


Kriminologisch-soziologische Relevanz

OMCGs sind nach innen abgeschottet und verhalten sich gegenüber der Öffentlichkeit verschwiegen. Dies dürfte auch die geringe ethnologische Forschung zu den OMCGs erklären, welche für eine kriminologisch-soziologische Erklärung der Rockerkriminalität notwendig wäre. Deshalb hängt es stark von der Perspektive der Betrachterin ab, auf welche Art und Weise die Ursachen hinterfragt und beschrieben werden.

Betrachtet man das Phänomen der Rockerkriminalität z.B. aus Sicht der Mehrheitsgesellschaft oder der Kontrollorgane (wie Polizei und Staatsanwaltschaft), werden die OMCGs meist als Subkulturen verstanden. Subkulturen sind nach Albert K. Cohen kollektive Reaktionen auf Anpassungsprobleme, die aus gesellschaftlich ungleichen Lagen entstehen. Der Zusammenschluss von Personen mit ähnlichen ungelösten Anpassungsproblemen kann z.B. Statusfrustrationen kompensieren (Kunz 2011: 113). Allerdings sind Anpassungsprobleme keine ausreichende Erklärung für delinquentes oder kriminelles Verhalten (Cohen 1971: 106). Zu den relevanten Determinanten zählen unter anderem die „Bezugsgruppen“, welche auch im Rockerbereich eine Rolle spielen. Hier kann das Individuum aufgrund von Anerkennung, Status, Liebe und Popularität befriedigende menschliche Beziehungen finden. Wesentlich ist in Bezug auf Rocker, dass sich innerhalb dieser „Bezugsgruppen“ homogene Werte und Normen etablieren, die vom gesellschaftlich anerkannten Wertesystem abweichen können und die dadurch bestimmte Formen delinquenten Verhaltens rechtfertigen (Kunz 2011: 113).

Aus Sicht der Rockergruppierungen werden Kriminalisierungs- und Zuschreibungsprozesse als Ursache für die addizierte Kriminalität genannt. Sie nennen unter anderem die vorurteilbehaftete Berichterstattung der Medien als Grund für Stigmatisierungen, weshalb sie einer anderen Behandlung der Kontrollinstanzen unterliegen (Albrecht: 2011). Mit der Kriminalitätszuschreibung beschäftigt sich auch der Labeling approach. Hier stehen nicht der individuelle Rechtsbrecher und sein abweichendes Verhalten im Vordergrund, sondern die Kriminalisierungsprozesse und seine Akteure. Hinterfragt wird, warum bestimmte Handlungen strafbar sind, wie die Rechtsregeln angewendet werden bzw. welche Konsequenzen diese Anwendungen mit sich bringen (Kunz 2011: 163).


Häufigkeit und Kriminal-Phänomenologie

Die größten polizeirelevanten Rockerclubs sind die Hells Angels, die Bandidos, der Gremium MC und der Outlaw MC, diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend (Bund deutscher Kriminalbeamter 2010: 1). Die den OMCGs zuzurechnenden Rockergruppierungen geraten aufgrund von kriminellen Aktivitäten oder aufgrund von Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Rockerclubs in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden und in den Fokus der Öffentlichkeit (Bader 2011: 227). Aus den Hellfelddaten, also aus der amtlichen Kriminalitätsregistrierung, geht hervor, dass die Aktivitäten der OMCGs zunehmend die Organisierte Kriminalität (OK) tangieren.

Die amtliche Definition der OK ist in den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) festgeschrieben. OK ist demnach als die von Gewinn- und Machtstreben bestimmte, planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig zusammenwirken. Zudem müssen laut Definition Merkmale wie die Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, die Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder die Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft gegeben sein. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

Bei der OK handelt es sich daher lediglich um einen Oberbegriff, welcher auf diverse Deliktsfelder übertragen werden kann (Dienstbühl/Nickel 2012: 475), ein eigener Tatbestand für die Organisierte Kriminalität ist im Strafgesetzbuch nicht explizit aufgeführt. Das Strafgesetzbuch enthält lediglich den § 129 StGB, die „Bildung einer kriminellen Vereinigung“, welches die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer aufgrund ihrer kriminellen Gesinnung verbotenen Personenmehrheit unter Strafe stellt, einzelne Straftaten müssen separat geahndet werden (Dienstbühl/Nickel 2012: 476). Eine Subsumtion der durch Rockermitglieder verübten Delikte unter den § 129 StGB scheitert oft daran, dass die Strafverfolgungsbehörden die Delikte nur dem einzelnen Mitglied, nicht aber dem MC an sich nachweisen können. Die MCs berufen sich darauf, dass zwar einzelne ihrer Mitglieder, nicht aber der gesamte MC kriminell sei (Märkert 2010: 2).

Im Jahr 2012 verzeichnete das BKA-Bundeslagebild, dass fast jedes zehnte Ermittlungsverfahren im Bereich der OK entweder gegen Angehörige der Rockergruppierungen selbst geführt wurde oder gegen Gruppen, denen eine Verbindung zu Rockern nachgewiesen werden konnte (BKA-Bundeslagebild OK 2011: 21f.). Dabei lagen die Hauptaktivitätsfelder der Rockergruppierungen im Rotlichtmilieu, in den Deliktsbereichen des Rauschgifthandels- und schmuggels, der Gewaltdelikte (z.B. Erpressungen; Straftaten gegen das Leben), dicht gefolgt von Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben sowie dem Waffenhandel- und schmuggel. Innerhalb dieser unterschiedlichen Deliktsbereiche versuchen die Rockergruppierungen zugleich ihren Einfluss auf legale Geschäfts- und Wirtschaftsbereiche wie z.B. dem Wach- und Sicherheitsgewerbe (Türsteherszene) auszubauen (Märkert 2010: 1). Die von Mitgliedern der Rockerclubs verübten Gewaltdelikte (wie beispielsweise Schutzgelderpressungen) sind teilweise dem Begriff der OK zuzuordnen, da hier wirtschaftliche Interessen vertreten werden. Diese Gewalttaten sollen Macht demonstrieren, Gebietsansprüche sichern und durch martialisches Auftreten verdeutlichen „wer wo etwas zu sagen hat“. Ob es sich bei diesen Rockergruppierungen um kriminelle Vereinigungen handelt und sie der OK zuzurechnen sind, ist strittig und wird viel diskutiert. Das Bundeslagebild des BKAs konnte lediglich zeigen, dass gegen Rockergruppierungen Verfahren geführt wurden, welche der OK zugehörig sind (Dienstbühl/Nickel 2012: 477).

Eine wissenschaftliche Untersuchung des Dunkelfeldes, also der nicht amtlich registrierten Straftaten der OMCGs, ist aufgrund der internen Abschottung und der Verschwiegenheit dieser Rockergruppierungen kaum möglich, was die geringe soziologische Forschung erklären dürfte (Bader 2011: 227).


Kriminalpolitische Reaktionen

Bekämpfungsstrategien der Strafverfolgungsbehörden

Das Phänomen der Rockerkriminalität gerät immer wieder in den Fokus der Öffentlichkeit und erfordert im Rahmen der Bekämpfung einen staatlichen Kontroll- und Überwachungsdruck. Der Bund deutscher Kriminalbeamter nennt in diesem Zusammenhang neben strafrechtlichen Ermittlungen auch ordnungs-, verkehrs-, gaststätten-, gewerbe-, vereins-, waffen- und baurechtliche Maßnahmen, um der Rockerkriminalität effektiv entgegenwirken zu können (Mäkert 2010: 3f.). Die durch diese Maßnahmen gewonnenen Erkenntnisse sind durch die kriminalpolizeilichen Zentralstellen auszuwerten, damit diese ggf. zu Vereinsverboten innerhalb eines Bundeslandes oder bei Erkennen von überregionalen Zusammenhängen, auch zu bundesweiten Vereinsverboten führen.

Zudem verfügen die Kriminalpolizeien der Länder über Ansprechpartner für Rockerkriminalität, welche für eine ständige Aktualität der Daten und Aktivitäten von Mitgliedern krimineller Rockergruppierungen zu sorgen haben. Dadurch soll ein effizienter Informationsaustausch innerhalb der Kontrollorgane und eine frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen gewährleistet werden (Jäger 2012: 499).


Vereinsverbote / Vereinsauflösungen

Eine weitere Maßnahme im Rahmen der Bekämpfung der Rockerkriminalität ist das Vereinsverbot gem. § 3 Vereinsgesetz (VereinsG). Demnach kann ein Verein u.a. verboten werden, wenn seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Für ein Vereinsverbot ist weder die Einleitung eines Strafverfahrens, noch die strafgerichtliche Verurteilung gem. § 129 StGB notwendig. Der Verbotstatbestand des Art. 9 (2) Grundgesetz in Verbindung mit § 3 VereinsG stimmen auch inhaltlich nicht überein (BVerwG, BVerwGE 80, 299). Der § 3 VereinsG eröffnet den Verbotsbehörden die Möglichkeit, ein Verbot nicht nur auf Handlungen des Vereins zu stützen, sondern dem Verein die verbotsrelevanten Handlungen seiner Mitglieder zuzuschreiben (Albrecht 2012: 126). Verbotsverfügungen wurden beispielsweise gegen die Hells Angels Charter Hamburg (1983), Düsseldorf (2001), Flensburg (2010), das Bandidos Chapter Neumünster (2010) (Bader 2011: 231) sowie gegen die Hells Angels MC Charter Frankfurt (BVerwG, Beschluss vom 19.11.2013 – 6 B 25.13) erlassen. Zudem wurde im Januar 2012 der Verein Hells Angels MC Charter Kiel verboten. Dieses Verbot wurde am 26.02.2014 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein als rechtmäßig bestätigt.

Mit einem Vereinsverbot gehen nach § 3 (1) S.2, Nr. 1 VereinsG in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens einher. Einige OMCGs kommen einem Vereinsverbot mit einer eigenständigen Vereinsauflösung zuvor, um den zu erwartenden Konsequenzen zu entgehen. Als Beispiel können in diesem Zusammenhang die Hells Angels Hannover genannt werden, welche sich am 27.06.2012 selbstständig auflösten.


Literatur

  • Ahlsdorf, Michael; Baumann, Hans D. (2009): Alles über Rocker. Die Gesetze, die Geschichte, die Maschinen. 3. Auflage, Mannheim
  • Albrecht, Florian (2012): Verbot der Hells Angels - Charter in Deutschland. Eine kriminologische und vereinsrechtliche Analyse. In: Monatszeitschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 95, 115-131
  • Bader, Jochen (2011): Outlaw Motorcycle Clubs. Überlegungen zum Thema Hells Angels, Bandidos und Konsorten und zugleich eine kleine Milieukunde. In: Kriminalistik 65, 227-234
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.10.1988 - 1A 89/83, BVerwGE 80, 299ff.
  • Cohen, Albert K. (1971): Kriminelle Subkulturen. In: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 2, 5. Auflage, Köln, 103 - 117
  • Cremer, Günter (1992): Die Subkultur der Rocker. Erscheinungsformen und Selbstdarstellung. Pfaffenweiler
  • Dienstbühl, Dorothee; Nickel, Stephen (2012): Outlaw Motorcycle Clubs – Organisierte Kriminalität und mafiöse Strukturen? In: Kriminalistik 66, 475-481
  • Jäger, Sigurd (2012): Strategische Aspekte bei der Bekämpfung der Rockerkriminalität In: Kriminalistik 66, 495-501
  • Kunz, Karl-Ludwig (2011): Kriminologie. Bern
  • Watson, J. Mark (1982): Righteousness on Two Wheels: Bikers as a Specular Sect. In: Sociological Spectrum: Mid-South Sociological Association 1982/2, 333-349


Weblinks