Mordbrenner

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Ein Mordbrenner (lat. incendiarius) ist jemand, der des anderen Eigentum "auf eine boshafte Art anzündet" und dem es entweder auf ein Menschenleben nicht ankommt oder der damit eine Tötungsabsicht verfolgt.

In den Paragraphen 1510 ff. des Preußischen Allgemeinen Landrechts hieß es dazu:

  • §. 1510. Wer in Wohnhäusern, Schissen, oder andern Gebäuden, vorsätzlich Feuer anlegt, um dadurch jemanden zu beschädigen, wird als ein Brandstifter angesehn.
  • §. 1511. Jede vorsätzliche Brandstiftung, wodurch das Leben eines oder mehrerer Menschen, oder ganze Städte, Flecken, Dörfer, und sonst bey einander liegende Wohngebäude, oder Schiffe in Gefahr gesetzt worden, zieht in der Regel Todesstrafe nach sich.
  • §. 1512. Wer eine solche gefährliche Feuersbrunst in der Absicht, unter Begünstigung derselben Mord, Raub, oder ein anderes Verbrechen, worauf die Todesstrafe steht, zu begehen, veranlaßt hat, der soll, ohne Rücksicht auf den Erfolg, als ein Mordbrenner mit der Strafe des Feuers belegt werden.
  • §. 1513. Sind bey dergleichen Mordbrennerey Menschen ums Leben gekommen: so soll die Todesstrafe des Feuers, nach Verhältniß der begangenen Grausamkeiten, geschärft werden.
  • §. 1514. Sind dergleichen Grausamkeiten zwar nicht begangen; es ist aber die Feuersbrunst an einem bewohnten Orte, und zu einer Zeit angelegt worden, da die Einwohner gewöhnlich schon im Schlafe liegen: so hat der Thäter die Strafe des Feuers verwirkt, wofern Menschen in einem solchen Brande, oder bey Gelegenheit desselben, ihr Leben verloren, oder einen bleibenden Nachtheil an ihrer Gesundheit erlitten haben; wenn auch der Thäter die §. 1512. gedachte mordbrennerische Absicht nicht gehabt hätte.
  • §. 1515. Ist bey einem solchen zur Nachtzeit angelegten Brande weder die §. 1512. bemerkte mordbrennerische Absicht vorhanden gewesen; noch ein Mensch an Leben oder Gesundheit auf vorstehende Art beschädigt; gleichwohl aber durch Einäscherung von Häusern und Gebäuden ein Schade von Fünfhundert Thalern oder mehr verursacht worden: so findet die Strafe des Schwertes nebst der Verbrennung des Körpers statt.


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