Maßregel der Besserung und Sicherung

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Als "Maßregel der Besserung und Sicherung" bezeichnet das deutsche Strafgesetzbuch eine strafrechtliche Sanktion, die - obwohl sie nur von Strafrichtern angeordnet werden kann - im rechtlichen Sinne gar keine Strafe darstellt. Während eine Freiheitsstrafe die Schuld des Täters voraussetzt, ermöglicht das Rechtsinstitut der Maßregel die langdauernde Inhaftierung auch bei schuldunfähigen (zurechnungsunfähigen) Tätern.

Die Maßregel ist von der Schuld unabhängig und wird zum Schutz vor gefährlichen Straftätern oder zu deren Besserung angeordnet. Daher können Maßregeln der Besserung und Sicherung auch gegen schuldunfähige erwachsene Straftäter angeordnet werden. Das deutsche Strafrecht folgt somit einem System der Zweispurigkeit, bei dem zwischen Strafe und Maßregel unterschieden wird.

Eine Maßregel wird aufgrund einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose angeordnet. Dies bedeutet, dass der Täter als wahrscheinlich gefährlich einzustufen ist.

Mögliche Maßregeln

Als Maßregeln sind im Strafgesetzbuch (StGB) genannt:

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) Führungsaufsicht (§ 68 StGB) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) Berufsverbot (§ 70 StGB) Die ersten drei sind freiheitsentziehende Maßregeln.

Maßregeln dürfen nur angeordnet werden, wenn dies verhältnismäßig ist, d. h. die vom Täter ausgehende Gefahr darf nicht nur gering sein. Mehrere Maßregeln können auch nebeneinander angeordnet werden.

Als Nebenfolge verlieren Soldaten ihre Soldatenstellung, wenn gegen sie eine Maßregel nach § 64 oder § 66 StGB angeordnet wird.

Eine Maßregel der Besserung und Sicherung ist eine Maßnahme nach dem StGB. Der Maßregelvollzug wird nach den Maßregelvollzugsbestimmungen der Bundesländer (z.T. in eigenen Maßregelvollzugsgesetzen, z.T. als Teil der Psychisch-Kranken-Gesetze geregelt).

Die Sicherungsverwahrung seit 2002 kann vom Gericht im Strafurteil vorbehalten werden (§ 66a StGB), und sie kann seit 2004 nachträglich angeordnet werden (§ 66b StGB).


Nebenstrafrecht

Im Nebenstrafrecht geregelt sind:

Verbot der Tierhaltung (§ 20 Tierschutzgesetz) Entziehung des Jagdscheins (§ 41 Bundesjagdgesetz)

Geschichte

Am 24. November 1933 wurden durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (RGBl. I 995) die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das Strafgesetzbuch eingeführt.

Es waren folgende Maßregeln vorgesehen:

Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt (für Zurechnungsunfähige) Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (für "Trunkenbolde und Gewohnheitstrinker") Unterbringung im Arbeitshaus (für "Asoziale") Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (für Gewohnheitsverbrecher) Kastration gefährlicher Sexualverbrecher Ausweisung von Ausländern Abgeschafft wurden

1945 die Kastration (als nationalsozialistisches Unrecht durch Kontrollratsgesetz) 1945 bis 1948 die Unterbringung im Arbeitshaus (in der amerikanischen Besatzungszone) 1945 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in der Sowjetischen Besatzungszone 1969 die Unterbringung im Arbeitshaus Die Ausweisung von Ausländern wurde im Strafgesetzbuch gestrichen und im Ausländergesetz geregelt. Sie ist seit dem keine Maßregel mehr, sondern eine von der Verwaltung vollzogene Maßnahme.

Die Führungsaufsicht wurde erst im Rahmen der Strafrechtsreform eingeführt. Sie ersetzte teilweise die Polizeiaufsicht, die es bereits im Strafrecht gab, jedoch keine Maßregel war.


Weblinks

  • Forensik-Fibel. Kleines ABC des Maßregelvollzugs www.forensik.de - Portal u.a. mit allen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen