Interventionsverbot

Das Interventionsverbot bedeutet, dass es Staaten nicht erlaubt ist, sich in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten einzumischen. Es ist eine Norm des Völkerrechts, deren grundsätzliche Geltung von niemand bestritten wird, da alles andere die Grundlagen der internationalen Beziehungen - nämlich die Prinzipien der nationalen Souveränität, der territorialen Integrität und Unabhängigkeit der Staaten - erschüttern müßte.

Insbesondere eine gewaltsame Intervention (Invasion) verträgt sich auch nicht mit dem Gewaltverbot in der UN-Charta. Großmächte pflegen sich allerdings immer mal wieder selbst Ausnahmen vom Interventionsverbot zu erlauben. So gab es z.B. im Rahmen des us-amerikanischen War on Terror Angriffe amerikanischer Militärs von Afghanistan aus auf das Territorium des Verbündeten Pakistan - zuerst zu Zeiten von Präsident Musharraf - wobei "der sie gedeckt und amerikanische Raketen als pakistanische ausgegeben hatte" (Buchsteiner 2008). Nach dem Rücktritt Musharrafs handelten die USA dann zur Empörung der pakistanischen Regierung und Bevölkerung - "Kein Land ist in Pakistan so verhasst wie Amerika" (Buchsteiner 2008) - auf eigene Faust und trotz der Ankündigung von Gegenschlägen: "Pakistan will die Angriffe amerikanischer Truppen, die von 'Afghansitan aus ins pakistanische Grenzgebiet eindringen, nicht länger hinnehmen und droht mit Gegenschlägen. Der Sprecher des pakistanischen Militärs ... sagte ..., die Militäführunghabe die Kommandeure in den Grenzgebieten angewiesen, weitere Angriffe der Amerikaner abzuwehren. Die eigenen Einheiten hätten Befehlo, 'das Feuer zu eröffnen', wenn fremde Truppen die Grenze überschritten" (FAZ 17.09.08: 7).

Eine Ausnahme vom Interventionsverbot kann vorliegen, wenn Staaten in so schwerwiegender Weise gegen Völkerrecht verstoßen, daß daraus eine Bedrohung für den Weltfrieden entsteht. Dann können sich Staaten gezwungen und legitimiert sehen, zur Durchsetzung des Staatengemeinschaftsinteresses am Frieden zu intervenieren.

In der jüngsten Staatenpraxis entstand insbesondere die Frage, inwieweit es zulässig ist, gegen Menschenrechtsverletzungen in einem Staat mit Zwangsmitteln vorzugehen (humanitäre Intervention).

Interventionen

1983 intervenierten die USA in Grenada. Als Grund gab der damalige Präsident Reagan an, dass eine Besetzung der Insel durch Kuba geplant sei. Später erwies es sich als unlösbare Aufgabe, Belege dafür zu finden.

1990 intervenierten die USA in Panama, um den damaligen Präsidenten (General Noriega) zu ergreifen und in Florida auf unbestimmte Zeit zu inhaftieren. Bei der erfolgreichen Invasion starben hunderte panamesischer Zivilisten sowie knapp 300 Soldaten und 25 US-Amerikaner. Eine der Begründungen für die Invasion war der Schutz der 35 000 amerikanischen Staatsbürger in Panama; eine andere Begründung bestand im Hinweis der USA auf ihr Recht zur Selbstverteidigung. Tatsächlich ist im Völkerrecht die Auffassung verbreitet, wenn auch nicht unumstritten, dass der Schutz eigener Staatsangehöriger im Ausland erlaubt ist, solange es kein milderes Mittel gibt und sich dsa Einschreiten auf die erforderlichen Maßnahmen beschränkt.

1994 intervenierten die USA in Haiti. 15 000 Soldaten gingen gegen die haitianische Militärregierung vor, die sich zuvor an die Macht geputscht hatte. Der damalige Präsident Carter sicherte den haitianischen Militärführern eine ehrenvolle Pensionierung zu und sorgte für die Wiederkehr des gestürzten haitianischen Präsidenten Aristide.

2008 feuerten die USA ohne Genehmigung durch Pakistan Raketen auf pakistanisches Staatsgebiet ab. Die pakistanische Regierung, Parlament und Senat verurteilten die Interventionen. Die USA setzten die Angriffe fort und töteten zahlreiche Menschen (FAZ 02.10.08: 7: Tote nach Angriff in Pakistan). "A televised report from Islamabad reported that 21 Pakistanis were killed by a missile strike from a U.S. drone. This continues to happen after warnings from the Pakistani government of the obvious; that this is in violation of international law, that Pakistani land is sovereign, and that permission is not granted for the U.S. to bomb its territory. Most of these missiles kill innocents not involved in hostilities, including women and children. U.S. intelligence, and even Pakistani intelligence, is poor in the Western Frontier of Pakistan, and it is unknown where the “Taliban” may be in that region. Since they are Pashtun, they blend with the population, who are also largely Pashtun, whether Afghans or Pakistani" (Richmond News 05.10.08). Am 24.10.08 berichtete die FAZ (Raketen treffen Schule in Pakistan; S. 6), dass beide Häuser des pakistanischen Parlaments eine Resolution verabschiedet hatten, die ausländische Eingriffe ohne Genehmigung der Regierung verurteilt hatten; Hintergrund war, dass mindestens 80 Personen bei amerikanischen Angriffen getötet worden waren.)

Da das Gewaltverbot zwingendes Völkerrecht darstellt und die genannten Interventionsgründe entweder von vornherein nicht hinreichten oder sich als nicht faktengestützt erwiesen, war keine dieser Interventionen unproblematisch im rechtlichen Sinne. Sanktionen zog keine dieser Interventionen nach sich.

Quellen

  • Buchsteiner, Jochen (2008) Wurzel Pakistan. FAZ 17.09.08: 1.

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