Heimerziehung

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Heimerziehung ist eine stationäre Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung nach den §§ 27ff KJHG bzw. SGB VIII in der Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene rund um die Uhr pädagogisch betreut werden.

Bundesweit lebten Ende 2011 mehr als 65 000 Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform, das waren 11 % mehr als Ende 2008.(Statistisches Bundesamt)

Rechtsgrundlage der Unterbringung

Der § 34 SGB VII regelt die Heimunterbringung in Deutschland seit 1990 wie folgt:

"Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

  • eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
  • die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
  • eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.

Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden."(Bundesministerium der Justiz)

Daneben können Kinder und Jugendliche auch nach § 42 SGB VII untergebracht werden:

" (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn

1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder

2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und

a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder

b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder

3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.

Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.

(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.

(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich

1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.

Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten.

(4) Die Inobhutnahme endet mit

1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.

(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.

(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen." (Bundesministerium der Justiz)

Aufgaben

Heimerziehung wird von Jugendamt als "letztes Mittel" bei familiären Problemen genutzt. Vorrangig werden ambulante oder teilstationäre Hilfen der Erziehung genutzt und angeboten. Grundsätzlich steht die Fortführung des Kontakts zur Herkunftsfamilie bzw. die Zusammenführung dieser heute im Mittelpunkt einer außerfamiliären Unterbringung. So steht an erster Stelle der gesetzlichen Regelung eine bald mögliche Rückführung der Kinder und Jugendlichen ins Elternhaus oder ihre Vorbereitung auf ein selbstständiges Wohnen möglich zu machen. Kinder und Jugendliche sollen einen neuen sich lohnenden Lebensort/ -mittelpunkt finden und ihr Zukunftschancen sollen sich verbessern. Kinder und Jugendliche kommen oftmals aus Familien, die als sogenannte "Multiproblemfamilien" gelten; Finanzknappheit und Arbeitslosigkeit, schlechte Wohnverhältnisse, sowie Trennungen, Scheidungen und instabile Familienverhältnisse bieten Kindern und Jugendlichen oft keinen sicheren Rahmen um aufzuwachsen. Ebenfalls fallen Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung auf durch schwere Traumatisierungen als Folge von sexuellem Missbrauch, Misshandlungen und Vernachlässigungen in allen Lebensbereichen, daraus resultieren dann soziale Auffälligkeiten, wie z.B. Schulverweigerung, Delinquenz und gewalttätiges Verhalten, welches die Eltern überfordert/-lastet und zu einer stationären Aufnahme führen kann.

Die Gründe für eine Unterbringung sind daher wie beschrieben vielfältig und -schichtig. Diese Vielfältigkeit spiegelt sich auch in den verschiedenen Unterbringungs- bzw. Heimformen in Deutschland wieder. Die Unterbringung kann vorübergehend oder Dauerhaft erfolgen bis zur Volljährigkeit, in Ausnahmefällen auch darüber hinaus. Es gilt bei der Unterbringung der grundsätzliche Gedanke des Partizipationsrechts der Kinder und Jugendlichen.

Entwicklung

Die heutige Heimerziehung hat ihre Wurzeln in den klassischen Kinderheimen und Waisenhäusern. Auch heute noch ist die Vorstellung in der Bevölkerung zum Teil durch die Kinderheime der vergangenen zwei Jahrhunderte geprägt.

Heimerziehung vor 1945

Heimerziehung entstand im Mittelalter im Rahmen der Armenfürsorge. Kinder und Jugendliche wurden gemeinsam mit Alten, Kranken und sogenannten geistig Verwirrten in Anstalten versorgt. Die zum Teil geschlossenen Anstalten hatten einen Verwahrcharakter und keine erzieherischen Aufgaben, sie boten sich als Anlaufstelle für alle Menschen an, die sich nicht selbstständig in der Gesellschaft am Leben halten konnten.

Im Laufe der Zeit wurden neben den Armenhäusern auch Waisenhäuser gegründet, die sich neben der bloßen Verwahrung und körperlichen Versorgung auch der (missionarischen) Erziehung der Kinder und Jugendlichen verschrieben und sich neben Witwen und Waisen auch straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen annahmen.

Um etwa 1830 kam es zur sogenannten "Rettungshausbewegung". Flächendeckend im gesamten deutschsprachigem Raum entstanden christliche Erziehungsanstalten, so zum Bsp. "Das Rauhe Haus" von J.H. Wichern gegr. 1833, der "verwahrlosten" Jugendlichen ein neues, familiennahes Erziehungsumfeld geben wollte. Etwas später gründeten sich auch katholischer Erziehungsanstalten, die sich besonders den "gefährdeten" Kindern verschrieben. Bis zu den im Jahr 1900 verabschiedeten Preußischen Fürsorgeerzeihgunsgesetzen arbeiteten diese Einrichtungen weitestgehend ohne gesetzliche Grundlage. Folgende weitere gesetzlichen Grundlagen regelten bis 1900 den Umgang mit Kindern und Jugendlichen: Preußisches Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken (1839), Polizeiliche Ziehkinderaufsicht (1840), Besserungshaft für 12-18 Jährige (1871), Gemeindeweisenräte (1875), Zwangserziehung (1878) Berufsvormundschaften (um 1900).

Auffällige (vagabundierende, bettelnde, straffällige) Kinder und Jugendliche wurden bis weit ins 19.Jh. in Zucht und Arbeitshäusern und Gefängnissen untergebracht. Nur vereinzelt in den christlichen Rettungshäusern. Ab 1870 entstand die Idee, dass straffällige Kinder und Jugendliche durch Erziehung, die erfolgversprechendste Sanktion erhielten, bei einer Strafmündigkeit ab 12 Jahren (ausweitbar bis 18 Jahren).

Um 1900 entwickelte sich die Zwangserziehung zu einer Fürsorgeerziehung inklusive der gesetzlichen Grundlagen.

Heimerziehung 1933 bis 1945

1940 (Moringen) und 1942 (Uckermarck) wurden neben den bestehenden Erziehungsanstalten zwei Jugendkonzentrationslager für Unerziehbare und erblich kriminell vorbelastete Jugendliche errichtet, deren Funktion insbesondere in der Abschreckung lagen. In der Aufsicht waren erst Wachpersonal, später auch pädagogische Kräfte, tätig.

In den bestehenden (meist christlichen) Erziehungsanstalten gab es einen Paradigmenwechsel: von der diakonisch - christlichen hin zur sozial-rassistischen Deutung auf Verwahrlosung. Kinder und Jugendliche wurden in dieser Zeit nach dem Schweregrad der Erbbelastung kategorisiert nach "krankem" und "normalen" Verhalten, entsprechend wurden sie in die zur Verfügung stehenden Erziehungsanstalten verteilt. Eine weitere Unterteilung erfolgte in den Kategorisierungen "erziehbaren, erbgesunden" und "unerziehbaren, erbkranken" Kindern und Jugendlichen, womit eine erbbiologische Veranlagung gesellschaftlich "ausgesondert" werden sollte. Sterilisation und andere entwürdigenden Behandlungsmaßnahmen wurden insbesondere an "kranken" Jugendlichen durchgeführt, wodurch eine "Schädigung des Volkskörpers" vermieden werden sollte.

Heimerziehung nach 1945

Heimerziehung in der BRD bis 1990

Nach 1945 änderte sich in der BRD erst einmal nichts in der Heimerziehung. Das Personal konnte aufgrund des Fachkräftemangels nicht ausgewechselt werden, sodass sich die pädagogischen Tendenzen der vorhergehenden Jahre/Jahrzehnte in den Heimen nicht grundlegend veränderte.

Erst Anfang der 70er Jahre stieß die sogenannte Heimkampagne eine Reform der Heimerziehung an: die einzelnen Heimgruppen wurden in ihrer Größe verkleinert, repressive Pädagogik wurde ersetzt durch partizipatorische, ressourcenorientierte Pädagogik und es wurden die Qualifikation von Mitarbeitenden verbessert. Wohngruppen wurden von großen zentralen Geländen in nachbarschaftliche Wohnungen und Wohnhäuser verlegt und dezentralisiert. Es wurden Alternativen, wie zum Beispiel die Soziale Gruppenarbeit, in ambulanten Settings ausgebaut. Etwa zehn Jahre später wurde auch die Familien- und Elternarbeit immer mehr ausgebaut, da, infolge eines Paradigmenwechseln, nun nicht mehr nur das Kind/der Jugendliche als Grund für das sozial Auffällige gesehen wurde, sondern das gesamte soziale Bezugsumfeld, insbesondere die Familie, mit einbezogen wurde.

Heimerziehung in der DDR bis 1990

Das frühere Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 (RJWG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) galten nach dem Zweiten Welt weiter. Seit 1950 waren die "Referate für Jugendhilfe/Heimerziehung" für die Heimerziehung zuständig. Bereits bestehende Heime christlicher oder freier Trägerschaft durften nach 1950 weiterbetrieben werden. Ein neues Heimgesetz regelte, dass keine weiteren freien Heime gegründet werden durften, neue Heime entstanden ab jetzt nur noch in staatlicher Trägerschaft. Da die Heimplätze staatlich vergeben wurden, konnte vom Staat gesteuert werden, welche der freien/christlichen Träger (dies auch nur, wenn die staatlichen Plätze belegt waren) Kinder und Jugendliche zugewiesen wurde und welche Heimeinrichtungen durch stetige Unterbelegung reglementiert wurden. 1951 wurde mit der Verordnung über die Heimerziehung die Trennung zwischen Normal- und Spezialheimen, sowie Jugendwerkshöfen eingeführt. Die Spezialheime dienten explizit der Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Jugendlichen.

1965 traten neue Gesetze in Kraft, die die Heimerziehung zusätzlich regelten: das Bildungsgesetz (1965), das Familiengesetzbuch (1965) und die Jugendhilfeverordnung (1965, neu 1966). Neben den bestehenden Heimen gab es sogenannte Durchgangsheime, diese dienten in der Praxis dazu willkürlich Kinder und Jugendliche unterzubringen, die bei Disziplinarverletzungen oder Straftaten erwischt wurden, von zu Hause ausgerissen waren oder aus der DDR flüchten wollten. Auch als Arrest und Untersuchungshaft wurden sie durch Einweisung von Polizei oder Staatsanwaltschaft genutzt (dies wurde 1989 verboten).

Heimerziehung nach 1990

Bis 1990 regelten zwei Gesetze nebeneinander die erzieherische Versorgung von Minderjährigen in der BRD: die Fürsorgeerziehung (Landesjugendamt) und die Minderjährigenfürsorge (örtliches Jugendamt), geregelt im Jugendwohlfahrtsgesetzes. 1990 löste das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, bzw. SGB VIII) das bis dahin geltende Gesetz (JWG) ab. Neu ist die gesetzlich festgeschriebene partizipatorische Beteiligung der Kinder und Jugendlichen in den Hilfeprozess. Das Gesetz garantiert nun den Personensorgeberechtigten ( i.d.R. Eltern) eine (einklagbare) "geeignete und notwendige" Hilfe, eine individuelle Schädigung und Gefährdung wird nicht mehr vorausgesetzt. Die bisherige Objektstellung der Hilfeempfänger wird zu einer Subjektstellung umgestellt. Auch sind nun wichtige Eckpfeiler der Arbeit der vorhergegangenen Jahre gesetzlich festgeschrieben, wie u.a. das Einbeziehen der Familie in die pädagogische Arbeit(§ 37 SGB VIII).

Aktuell gibt es eine Vielzahl von stationären Heimunterbringungsformen. Heime unterscheiden sich nach Zielgruppe, Funktion und Organisationsform (z.B. Betreuungsschlüssel), sowie Größe und befinden sich meist in freier oder kirchlicher Trägerschaft. Zu nennen sind hier nur einige der vielzähligen Wohnformen in Deutschland: Kinderhäuser, Wohngemeinschaften, sozialpädagogisch betreutes Wohnen, heilpädagogische Heime, therapeutische Heime, Kinderdörfer, Kleinstheime, Kinder- und Jugendnotdienste, Aufnahme- und Klärungsstellen und Einrichtungen mit mehreren verschieden ausgerichteten Gruppen.

Bis heute hält sich in der Gesellschaft das Vorurteil, dass in Heime grundsätzlich schwererziehbare und straffällig gewordene Kinder und Jugendliche untergebracht sind. So begegnen Heimbewohner oft Stigmatisierungen und Ausgrenzungen mit der Folge weiterem devianten und delinquenten Verhaltens, um gesellschaftlich zu überleben.

Kritik

Geschlossene Unterbringung(GU)

Die Geschlossene Unterbringung ist eine besondere Form der Heimerziehung aus den Hilfen zur Erziehung, die in stetiger Kritik steht, u.a. gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte zu verstoßen.

Runder Tisch Heimerziehung

Der Runde Tisch konstituierte sich im Februar 2009 um die Situation von Kindern und Jugendlichen in den Jahren 1949 bis 1975 in der Bundesrepublik Deutschland an Hand von damaligen rechtlichen, pädagogischen und sozialen Bedingungen und der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen (organischen oder psychischen) Folgen aufzuarbeiten, zugefügtes Unrecht zu prüfen, Kommunikation zwischen Betroffenen und "Nachfolge"-Organisationen zu fördern, Informationen von Betroffenen zu sammeln, psychologische, soziale oder seelsorgerische Beratungsangebote der beteiligten Institutionen und Organisationen an ehemalige Heimkinder zu vermitteln und Kriterien zur Bewertung der Forderungen ehemaliger Heimkinder und Aufzeigen möglicher Lösungen zu entwickeln. Er beendete seine Arbeit im Januar 2011 mit einer Empfehlung an den deutschen Bundespräsidenten, in der unter anderem materielle und immaterielle Formen der Aufarbeitung in Form einer freiwillig aufzubringenden Wiederherstellung gefordert werden.

Quellen

Anlaufstelle Heimerziehung, http://www.anlaufstelle-heimerziehung.org/

Aries, Philippe, Geschichte der Kindheit, München, 2007

Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer (Hg.), Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR – Expertisen, Berlin,2012, http://www.fonds-heimerziehung.de/fileadmin/user_upload/dokumente/Expertisen_web.pdf

Birtsch,Vera / Münstermann, Klaus / Trede, Wolfgang, Handbuch Erziehungshilfen, Münster, 2001

Bundesministerium der Justiz,SGB VIII §27, http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html

Bundesministerium der Justiz,SGB VIII §34, http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__34.html

Böhm, Winfried, Geschichte der Pädagogik, München, 2004

Kunstreich, Timm, Grundkurs Soziale Arbeit, Band I , Bielefeld, 2000

Kunstreich, Timm, Grundkurs Soziale Arbeit, Band II, Bielefeld, 2001

Runder Tisch Heimerziehung, http://www.rundertisch-heimerziehung.de/

Runder Tisch Heimerziehung - Abschlussbericht, http://www.rundertisch-heimerziehung.de/documents/Abschlussbericht_rth-1.pdf

Schäfer, Wolfram, Fürsorgeerziehung im Nationalsozialismus, Vortrag, Guxhagen, 22.02.2000, veröffentlicht: http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Fuersorgeerziehung_im_Vaterland_-_1924-1991.html

Statistisches Bundesamt, Zahl der Woche vom 25.09.2012, https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/zdw/2012/PD12_039_p002.html