Habeas Corpus

Mit „Habeas corpus …“ (lat. wörtlich „du sollst den Körper haben“) wurden im Mittelalter in England die rechtlich nicht beschränkten königlichen Haftbefehle eingeleitet. Diese Wendung war an den Ausführenden adressiert und bedeutet: man möge die Person festhalten, ihrer habhaft werden. Heute versteht man unter dem Begriff Habeas Corpus zumeist die Einschränkungen des Rechtes, derartige Haftbefehle auszustellen. Diese Einschränkung erfolgte in England durch ein Gesetz aus dem Jahre 1679, das die Bezeichnung Habeas Corpus Amendment Act trägt. Es wird umgangssprachlich auch als Habeas Corpus Act bezeichnet. Im modernen Sprachgebrauch – vor allem des angelsächsischen Rechtskreises – wird der Terminus als Kurzform für writ of habeas corpus benutzt, worunter die richterlichen Anordnungen einer Haft bzw. Haftfortdauer sowie die auf Antrag des Festgehaltenen durchzuführenden Haftprüfungsverfahren zu verstehen sind.

Geschichte

Lange war es in Europa das Recht der Herrscher, Personen festnehmen zu lassen. Die Haftbefehle begannen je nach Haftgrund mit den Worten:

  • habeas corpus ad subjiciendum (man kann die Person festhalten, um sie zum Gegenstand einer Befragung, bzw. einer Anklage zu machen) oder
  • habeas corpus ad testificandum (... um ein Zeugnis zu erlangen).

In England versuchte das Parlament im 17. Jahrhundert, die Willkür der königlichen Verhaftungspolitik (oft genug drohten sie wohlhabenden Bürgern mit der Inhaftierung, um sich sodann durch erpresste Zahlungen bereit zu finden, von einer Verhaftung abzusehen) einzuschränken. Nachdem Karl II. von England sich bereit erklären musste, Verhaftungen nur noch mit angemessener Begründung zu veranlassen, versuchte er im Gegenzug, unliebsame Personen in Gebiete außerhalb Englands bringen zu lassen, wo diese Einschränkungen nicht galten. Im Jahr 1679, einer Schwächeperiode seiner Herrschaft, sah sich Karl II. gezwungen, den Habeas Corpus Amendment Act zu unterzeichnen, der eine Verschärfung der bisherigen Regelung bedeutete. Inhaftierte mussten nun innerhalb von drei Tagen einem Richter vorgeführt werden und durften unter keinen Umständen außer Landes gebracht werden. Um dem Habeas Corpus Act größeres Gewicht zu verleihen, wurden Beamte für den Fall der Missachtung mit empfindlichen Geldstrafen bedroht.

Kodifizierung

  • Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland hat das Habeas-Corpus-Prinzip in Artikel 104 GG, Absatz 2 und 3 übernommen. Es ist ein grundrechtsgleiches Recht.
  • Die Europäische Menschenrechtskonvention stuft das Recht auf Schutz vor willkürlicher Inhaftierung in Artikel 5 als Menschenrecht ein.
  • USA: Während der Amtszeit von George W. Bush (2001-2009) wurde das Habeas-Corpus-Recht vom US-Kongress im Jahre 2006 für ausländische "ungesetzliche Kombattanten" abgeschafft. Die entsprechende Kategorisierung eine Person wurde dem freien Ermessen der Regierungsbehörden überlassen. Rechtsmittel wurden nicht zugelassen. Anlass war das Bestreben, ausländischen Häftlingen in Guantánamo keine Möglichkeit zu geben, von Gerichten prüfen zu lassen, ob ausreichende Gründe für ihre fortgesetzte Inhaftierung bestünden. Nachdem ein Versuch der Wiedereinführung des Habeas-Corpus-Rechts 2007 scheiterte, entschied der Supreme Court am 12.06.2008 (Boumediene v. Bush), dass auch terrorverdächtigen Ausländern das Recht zusteht, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich prüfen zu lassen. Im April 2009 urteilte ein amerikanisches Bundesgericht unter dem Vorsitz von John Bates zudem, dass entsprechende Habeas-Corpus-Rechte auch solchen Gefangenen auf der US-Basis Bagram (Afghanistan) zustehen, die außerhalb des als Kriegsgebiet angesehenen Afghanistan gefangen genommen und dann auf die dortige US-Basis verbracht wurden (FAZ 04.04.2009: Habeas-Corpus-Recht für Bagram-Häftlinge).


Literatur

  • Kaplan, Amy (2005) Where is Guantánamo? American Quarterly 57.3: 831-858.

Weblinks

Der Text ist teilidentisch mit dem deutschsprachigen Wikipedia-Artikel zu demselben Stichwort.