Genozid-Leugnung

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Geschichtliche Ereignisse sind häufig Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung und öffentlicher Meinungsverschiedenheiten, doch insbesondere im Falle der Genozid-Leugnung findet die Freiheit des Meinungsstreits an manchen Orten und zu manchen Zeiten eine Grenze, die nur unter Inkaufnahme einer öffentlichen Bestrafung überschritten werden kann.

In Frankreich wird nach einem Gesetz aus dem Jahre 2012 mit Strafe bedroht, wer "eines oder mehrere der in Art. 211-1 des Strafgesetzbuchs definierten und als solche von einem französischen Gesetz anerkannten Verbrechen des Völkermordes bestreitet oder unangemessen verharmlost".


Reinhard Merkel unterscheidet drei Spielarten der Genozid-Leugnung:

  • Gravierende Formen des offenen oder verdeckten Angriffs auf die Opfer und ihre Nachkommen (die auf eine schwer kränkende Weise herabgesetzt werden) oder des Versuchs der Gefährdung des Rechtsstaats und seiner menschenrechtlichen Garantien gegenüber denselben oder anderen Grupen anzusehen ist: "Ab einem bestimmten Maß ihrer öffentlichen Sichtbarkeit und Gefährlichkeit werden beide mit Recht verboten und bestraft."
  • Einfache Formen des Bezweifelns des Ausmaßes genozidaler Geschehnisse, des Hinweises auf (vermeintliche) Rechtfertigungsgründe: "Wohl mag sich auch darin eine schäbige Gesinnung oder eine nervenquälende Dummheit aussprechen. Doch gibt es keinen erzwingbaren Anspruch auf fremde Bewusstseinszustände (...) An diese Grenze hat sich der Rechtsstaat zu halten."
  • "Und das gilt um so mehr, wenn den Einzelnen, die eine solche Ignoranz zeigen, daraus schwerlich ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann - etwa weil sie so erzogen worden sind unter der übermächtigen Suggestion einer staatsoffiziellen Doktrin, die das Bestreiten des Genozids geradezu zum Gründungsmythos ihrer selbst erhebt."


Literatur

  • Merkel, Reinhard (2012) Monstrum und Beute. FAZ 28.01.2012: 8.