Gefangenenarbeit

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Vor etwa 200 Jahren bekam die Arbeit eine neue Bedeutung. War sie bisher für das einfache Volk unumgänglich um zu überleben, so konnte man nun mit zielstrebiger und einfallsreicher Arbeit materiellen Reichtum und soziale Kompetenz erwerben. „Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen seiner Mühe Preis“, heißt es in Schillers „Glocke“. Nach Pestalozzi sollte schon in den Schulen die Neigung zur Arbeit geweckt und das Arbeiten gelernt werden, weil es zur „Menschenbildung“ gehöre. Sich diesen geschichtlichen Hintergrund vor Augen haltend, stellt auch die Gefangenenarbeit seit Jahrhunderten einen sehr wichtigen Pfeiler im Strafvollzug dar. Ursprünglich wurde die Arbeit, die ausschließlich harte körperliche Arbeit war, als Teil der Strafe verstanden und hatte durchwegs erniedrigenden, demütigenden und unterwerfenden Charakter. Unter dem Einfluss der Industrialisierung wurden die Gefängnisse vielfach zu gut funktionierenden und – dank der geringen Löhne für die Gefangenen – gewinnbringenden Manufakturen umgestaltet. Die Vorstellung, dass Arbeit auch zu persönlichem Glück, zu Reichtum und sozialer Kompetenz verhelfen würde, ist für die Gefangenen allerdings Theorie geblieben. Geringe Löhne, Zwangsarbeit und miserable Arbeitsbedingungen bestimmten den Alltag in den Gefängnismanufakturen.


Gefangenenarbeit versus Bedürfnisse der Insassen

Dieses äußerst trüb anmutende Bild von früher hat sich Gott sei Dank aufgrund von gesetzlichen Reformen gewandelt.

Trotzdem sollten stets die Bedürfnisse der Insassen ebenso in Betracht gezogen werden. Der Begriff „Totale Institution“ wurde von Erving Goffmann in seinem Buch „Asyle“ (1962) geprägt. „Eine totale Institution lässt sich als Wohn- und Arbeitsstätte einer Vielzahl ähnlich gestellter Individuen definieren, die für längere Zeit von der Gesellschaft abgeschnitten sind und miteinander ein abgeschlossenes, formal reglementiertes Leben führen. Ein herausragendes Kennzeichen einer solchen Einrichtung ist, dass „alle Angelegenheiten des Lebens“ an ein und derselben Stelle stattfinden, unter ein und derselben Autorität." „Die Mitglieder der Institution führen alle Phasen ihrer täglichen Arbeit in unmittelbarer Gesellschaft einer großen Gruppe von Schicksalsgenossen aus, wobei allen die gleiche Behandlung zuteil wird und alle die gleiche Tätigkeit gemeinsam verrichten müssen. Alle Phasen des Arbeitstages sind exakt geplant, und die ganze Folge der Tätigkeiten wird von oben durch ein System expliziter formaler Regeln vorgeschrieben. So wie der Tagesablauf geplant ist, so sind auch die Bedürfnisse vorgeplant. Welcher Arbeitsanreiz auch immer gegeben ist, dieser Anreiz wird nie die gleiche strukturelle Bedeutung haben, wie draußen." (Goffmann 1973)

Die verschiedenen Tätigkeiten werden zu einem Plan vereinigt, der dazu dienen soll, die offiziellen Ziele der Institution – die Zwecke und Ziele des Strafvollzuges – zu erreichen.


Gefangenenarbeit dient als Resozialisierungsmaßnahme dem Vollzugsziel

Am 1. 1. 1977 ist das Strafvollzugsgesetz mit einer Festlegung auf "Resozialisierung als Vollzugsziel" in § 2 Satz 1 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Das alleinige Ziel des Strafvollzuges ist demgemäß die Resozialisierung des Verurteilten. Sie gilt als solches als oberste Richtschnur für die Gestaltung des Strafvollzuges im Allgemeinen und im Einzelnen. Dem Gefangenen dürfen resozialisierende Maßnahmen nicht vorenthalten, er darf aber auch nicht zu ihnen gezwungen werden. (Feest 1990)

Der Begriff der Resozialisierung ist missverständlich und schillernd. Resozialisierung, so das Lexikon der Soziologie, meint die vom Strafvollzug oder von anderen Kontrollorganisationen angestrebte Befähigung des Insassen zu einem konfliktfreien Leben nach seiner Entlassung. Der Gesetzestext hingegen ist weitaus präziser und enger. Der Strafgefangene soll spätestens zum Tage seiner Entlassung befähigt worden sein, ein straffreies Leben in sozialer Verantwortlichkeit zu führen. Somit regelt § 2 des Strafvollzuggesetzes neben dem Ziel auch gleichzeitig die Aufgabe des Strafvollzugs.

Im Mittelpunkt des täglichen Lebens hinter Gittern steht die Arbeit. Sie gilt mit Recht als unentbehrlich. Sie ist ein, wenn nicht sogar das entscheidende, Mittel zur Resozialisierung, sie allein macht das Leben lebenswert. So zumindest die herrschende Meinung. Hassemer spricht von einem Recht des Verurteilten, in Ruhe gelassen zu werden. (Hassemer 1982) Die Bedeutung, welche der Gesetzgeber den Faktoren berufliche Bildung und Arbeit im Resozialisierungsprozess beimisst, wird daran deutlich, dass die in der Reform des Strafvollzuggesetzes enthaltenen Therapieelemente sich ausschließlich auf die Bereiche Arbeit und berufliche Bildung beziehen.

Insbesondere arbeits- und berufspädagogische Maßnahmen sollen zur Realisierung des Vollzugsziels beitragen. Gemäß § 37 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz dienen arbeitstherapeutische Beschäftigungen, Arbeit, Aus- und Weiterbildung insbesondere dem Ziel, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu fördern oder aber zu erhalten. Die Arbeit im Strafvollzug wird auch als wichtige Behandlungsmaßnahme zur Verwirklichung des Vollzugsziels angesehen. Sie diene in erster Linie der beruflichen und sozialen Integration der Strafgefangenen. Das Strafvollzugsgesetz legt daher in § 41 i.V.m. Art 12 Abs. 3 GG ausdrücklich eine Arbeitspflicht für Strafgefangene fest. Dies im Gegensatz zu den Untersuchungsgefangenen. Das Strafvollzugsgesetz räumt den Faktoren Beruf und Arbeit im Resozialisierungsprozess von Strafgefangenen eine entscheidende Stellung ein. Die Arbeit steht eindeutig im Dienste der sozialen Ertüchtigung des Strafgefangenen. Bei der Arbeit soll es sich um eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit handeln.

In Anlehnung an den Text im Art 12 GG kann man die Arbeitspflicht der Strafgefangenen durchaus als Zwangsarbeit bezeichnen. Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, diese Bezeichnung sei als verfehlt und vollzugsfeindlich mit der Folge zu beanstanden, dass mit der Verwendung des Begriffs Zwangsarbeit als resozialisierungs- und vollzugsfeindlich sich charakterisierende Schriften von Strafgefangenen fernzuhalten, ihnen nicht auszuhändigen seien. In der Strafvollzugsliteratur wird die Arbeitspflicht des § 41 Strafvollzugsgesetz gemeinhin als Behandlungsmaßnahme bezeichnet. So sieht es auch das Gesetz. Durch Gefängnisarbeit sollen Strafgefangene daran gewöhnt werden, regelmäßig zu arbeiten und lernen, arbeiten zu lieben. Dies kann aber nicht jede Art der Arbeit bei jedem tun, auch wenn sie an sich noch so gut sein mag. So wird ein Landwirt nie Gefallen an der Schneiderei finden, oder aber der Schuster nie Maurer werden wollen. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Strafgefangenen sollen bei der Auswahl der Arbeit berücksichtigt werden. Allein dieser Aspekt verlangt eine sorgfältige Auswahl der Arbeit und eine große Verschiedenheit in der Anstalt. Des Weiteren ist zu beachten, dass eintönige Fabrikarbeit nicht leicht zur Arbeitsfreude erziehen wird.


Entlohnung der Gefangenenarbeit

Die Entlohnung der Gefangenenarbeit regelt § 43 Strafvollzugsgesetz. Dieser Vorschrift kommt sowohl für die vom Strafvollzugsgesetzgeber angestrebte Angleichung der Arbeit im Vollzug an die freie wirtschaftliche Arbeit als auch im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ausgestaltung der Gefangenenarbeit als Resozialisierungsmaßnahme entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte zwar an der Arbeitspflicht festhalten, strebte aber gleichzeitig an, mit einer Entlohnung dieser Arbeit eine Angleichung der Arbeit im Vollzug an die Lohnarbeit außerhalb der Anstalten zu erreichen. Wenn der Gefangene schon zur Arbeit verpflichtet werden sollte, dann sollte sich die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses doch möglichst an das eines freien Arbeitnehmers annähern. Deshalb sichert § 43 dem Gefangenen in Abkehr von dem früheren System der Arbeits- und Leistungsentlohnung, das die Gefangenenarbeit nicht in einen wirtschaftlichen Zusammenhang stellte, einen Rechtsanspruch auf Arbeitsentlohnung zu. Von der ursprünglichen Vorstellung einer Angleichung an tarifliche Bezahlung und Einbeziehung in die Sozialversicherung rückte der Gesetzgeber jedoch ab und sah zunächst nur ein Arbeitsentgelt vor, welches 5 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Arbeitnehmer betrug. Eine vorgesehene spätere Erhöhung dieses Protentsatzes kam solange nicht zustande bis das Bundesverfassungsgericht (1998) die Bezahlung im Hinblick auf das Resozialisierungsprinzip für verfassungswidrig erklärte, was zu einer Anhebung des Satzes durch den Gesetzgeber auf 9 Prozent führte.


Berufsausbildung der Strafgefangenen

Strafgefangene ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung haben im Gefängnis die Möglichkeit, eine Berufsausbildung abzuschließen. Dies ist meist in den Jugendanstalten möglich. Es rührt daher, dass für die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten vor allem die Strafgefangenen in Betracht kommen, welche der Berufsgruppe „Ungelernte Hilfskräfte“ angehören. Und dies sind vor allem jugendliche Strafgefangene ohne eine Berufsausbildung. Allerdings auch nicht zwangsläufig nur Jugendliche, von daher gibt es auch in den JVA`s Berufsausbildungsmöglichkeiten. Bei den Strafgefangenen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung geht es hingegen mehr um die Ergänzung sowie die Erhaltung ihrer erworbenen beruflichen Kenntnisse durch berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Bei den angebotenen Berufsausbildungsmöglichkeiten für die Strafgefangenen ergeben sich aus deren mangelnder schulischer Qualifikation allerdings gewisse Einschränkungen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der durchschnittliche Intelligenzquotient der Strafgefangenen unter dem Durchschnitt der übrigen Bevölkerung liegt. Die mangelnde Qualifikation resultiert in der Regel aus einer Kumulation von Ausbildungsschwächen. Die angebotenen Berufsausbildungsmöglichkeiten in den JVA`s ziehen eine Reihe von Kritik auf sich. Diese bezieht sich einmal auf den generellen Mangel von Ausbildungsmöglichkeiten und zum anderen auf die Auswahl der angebotenen Berufe.

Die typischen Ausbildungsberufe in deutschen Gefängnissen sind: Gärtner, Metallbauer, Tischler, Maler/Lackierer, Koch, Industriemechaniker oder Maurer. Diese Ausbildungen schließen in der Regel nach zwei Jahren mit dem Facharbeiter- bzw. Gesellenbrief ab. In Einzelfällen haben Strafgefangene auch schon während der Verbüßung ihrer Haftstrafe an Kursen der Meisterschule teilgenommen und die Meisterprüfung abgelegt.

Mit § 44 Strafvollzugsgesetz hat der Gesetzgeber der grundsätzlichen Gleichbehandlung von Arbeit und Ausbildung Rechnung getragen. Ohne diese Vorschrift würde die Gefahr bestehen, dass die Teilnahme an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Nachteile unterbleibt. Soweit das Gesetz verlangt, dass der Gefangene zum Zweck der Ausbildung von der Arbeitspflicht freigestellt ist, bedeutet dies, dass die Ausbildung im Vollzugsplan anstelle der Arbeit tritt. Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe ist grundsätzlich mit der Eckvergütung identisch. Somit ist die Ausbildung im Gesetz als Äquivalent zur Arbeit ausgestaltet und wird entsprechend bezahlt.


Organisation der Arbeits- und Betriebsabläufe in den Justizvollzugsanstalten

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass jeder arbeitswillige Strafgefangene eine wirtschaftlich ergiebige Tätigkeit ausüben kann. Die wirtschaftliche Ergiebigkeit ist im Gesetz nicht näher definiert bzw. erläutert. Die Pflicht der Vollzugsanstalten zur Arbeitsplatzbeschaffung ist wohl unter den Vorbehalt des dort möglichen Rahmens zu stellen, denn eine „Vollbeschäftigungsgarantie“, gerade in Zeiten einer Rezession, ist den Vollzugsbehörden nur schwerlich abzuverlangen.


Funktionale Ebenen der Gefangenenarbeit

Die Organisation der Arbeits- und Betriebsabläufe lässt sich nach dem Gesichtspunkt des Zweckes der Arbeit in folgende funktionale Ebenen gliedern:

- Arbeit der Strafgefangenen in Hausbetrieben

Die Hausbetriebe dienen primär der Eigenversorgung der Anstalt zur Herstellung und Zubereitung von Kleidungs- und Gebrauchsgegenständen, sowie Nahrungsmitteln. Ebenso werden Reinigungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Strafgefangene können nach § 41 Abs. 1 Satz 2 zu solchen Hilfstätigkeiten jährlich bis zu drei Monate verpflichtet werden; mit ihrer Zustimmung auch darüber hinaus. Die Hausbetriebe im Strafvollzug erwirtschaften keine eigenen Einnahmen; allerdings ersparen sie Kosten, welche jedoch nicht in der Arbeitsverwaltung, sondern in der Wirtschaftsverwaltung anzusiedeln sind. Der Lohn der Strafgefangenen wird jedoch stets von der Arbeitsverwaltung ausgezahlt, unabhängig davon, in welchem Arbeitsbetrieb die Strafgefangenen eingesetzt werden.

- Arbeit der Strafgefangenen in Regie- oder Eigenbetrieben

Regie- oder Eigenbetriebe sind von der Vollzugsverwaltung eingerichtete und geführte Handwerks- oder Industriebetriebe in den Werkhöfen der großen Anstalten, welche nicht nur den Bedarf der Justizvollzugsanstalten sowie anderer Behörden oder öffentlicher Wohlfahrtseinrichtungen decken, sondern ihre Erzeugnisse auch im freien Handel abzusetzen versuchen. Die Eigenbetriebe sind in ihrer Produktivität eingeschränkt, da zum Teil Betriebseinrichtungen veraltet sind, die Arbeitskräfte vollzugsbedingt häufig wechseln, an berufsfremden Arbeitsplätzen eingesetzt werden und aufgrund spezieller Behandlungsmaßnahmen, z.B. durch Verabreichung von Methadon, nur eingeschränkt belastbar sind. Der Eigenbetrieb einer Justizvollzugsanstalt ist, ebenso wie die Justizanstalt als Ganzes, eine Organisation mit internem Zwangscharakter. Es fehlt hier weitgehend an der Bereitwilligkeit der unteren „unfreiwilligen“ Mitglieder, der Strafgefangenen, zum Befolgen der aufgestellten Regeln. Im Hinblick auf seine Struktur nimmt der Eigenbetrieb eine gewisse Doppelstellung ein, da er einmal eine eigene soziale Organisation bildet und zugleich in die umfassende Organisation der Justizvollzugsanstalt als Ganzes eingeordnet ist. Laut § 149 I Strafvollzugsgesetz sollen sich die Justizvollzugsanstalten verstärkt um den Ausbau dieser Betriebsart bemühen. Jedoch werden eine Reihe von Einwänden und Besorgnissen geltend gemacht. Als größte Schwäche wird die Gefahr der Rückständigkeit der Ausstattung der Betriebe, die Neigung zu organisatorischer Schwerfälligkeit, sowie die mangelnde Erweiterungsfähigkeit angesehen. Positiv ist, dass in den Eigenbetrieben das Spektrum der Arbeit vielfältiger und attraktiver als in den Unternehmerbetrieben ist und dort den Belangen der Ausbildung besser Rechnung getragen werden kann. Die Arbeit in den Eigenbetrieben wird von Werkmeistern überwacht, welche aus der jeweiligen Berufsbranche kommen und sich somit bestens in ihrem Fach auskennen.

- Arbeit der Strafgefangenen für Unternehmerbetriebe

Die Strafgefangenen werden unter Aufsicht mit Arbeiten für private Unternehmer und andere private Auftraggeber beschäftigt. Hier trägt der die Strafgefangenen beschäftigende Unternehmer das wirtschaftliche Risiko und nicht die Verwaltungen der Justizvollzugsanstalten. Privatunternehmer, welche in Justizvollzugsanstalten zur Beschäftigung von Strafgefangenen zugelassen werden, und die für deren Betriebe zugelassenen Arbeitnehmer werden auf eine Dienstanweisung verpflichtet. Diese Form der Arbeit im Gefängnis steht heute, anders als zu früheren Zeiten, bei Kriminalpädagogen sehr hoch im Kurs. Bei den Arbeiten handelt es sich um Tätigkeiten, welche schnell erlernbar und leicht zu beaufsichtigen sind und quantitativ genau gemessen werden können. Dies bedeutet, Arbeiten, bei denen es weniger auf die Arbeitsqualität als vielmehr auf die Erfüllung eines bestimmten Pensums ankommt. Gegen diese Betriebsform wird der Einwand erhoben, dass bei ihr in der Regel zu wenig Rücksicht auf die vollzuglichen Belange, wobei hier wohl auf die Ausbildung abgezielt werden dürfte, genommen wird. Des weiteren wird angeführt, dass die Unternehmerbetriebe schon die geringsten Konjunkturschwankungen zu spüren bekämen, ganz zu schweigen von ernsten Konjunkturtiefs.

- Arbeit der Strafgefangenen in Eigenbetrieben in privatwirtschaftlicher Form

Dieser wird zum Beispiel als Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt. Inhaber der Geschäftsanteile ist dann die öffentliche Hand. Hier dürfte der Schlüssel für die Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten liegen, welche den Verhältnissen in der freien Wirtschaftswelt weitestgehend angepasst und von daher der sozialen Ertüchtigung der Strafgefangenen besonders dienlich sind, gleichwohl aber Sicherheitserfordernissen genügen, welche bei manchen Kategorien von Strafgefangenen eben doch unverzichtbar sind.

- Arbeit der Strafgefangenen in einem freien Beschäftigungsverhältnis

Der beschäftigte Strafgefangene wird hierbei Arbeitnehmer eines Betriebes außerhalb der Justizvollzugsanstalt (§ 39 Abs.1 StVollzG). Voraussetzung hierfür ist, dass der Strafgefangene Freigänger ist. Er erhält dann den in dem Betrieb üblichen Stundensatz als Lohn, welcher u.U. einen geringfügigen Abschlag von tariflichem Wert für vollzugsbedingte Einschränkungen enthält. Der Strafgefangene ist dem üblichen Umfang der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Jedoch darf der Strafgefangene nicht völlig frei über sein erzieltes Einkommen verfügen, vielmehr wird dieses bis zur Entlassung von der Anstalt für ihn verwaltet. Von diesem freien Beschäftigungsverhältnis zu unterscheiden ist der "unechte Freigang", bei dem der Gefangene zwar bei einem Arbeitgeber außerhalb der Anstalt arbeitet, ohne aber in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zu stehen. Dies hat die Konsequenz, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt in voller Höhe an die Anstalt überweist, welche dem Gefangenen den üblichen Gefangenenlohn auszahlt. Zulässig ist dies jedoch nur, wenn die Anstalt die Überwachung des Gefangenen vor Ort selbst vornimmt.

- Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Für Strafgefangene, welche zu einer wirtschaftlich ergiebigen Arbeit nicht fähig sind und für welche auch eine berufliche oder schulische Ausbildung nicht in Betracht kommt, sind therapeutisch-pädagogische Gesichtspunkte maßgebend, auch wenn hierauf kein Anspruch besteht. Bei den arbeitstherapeutischen Maßnahmen wird vor allem Wert darauf gelegt, den Strafgefangenen an einen geregelten Tagesablauf zu gewöhnen, ihm gewisse Erfolgserlebnisse zu verschaffen, manuelle Fertigkeiten zu lehren und dessen Selbstbewusstsein aufzubauen, respektive zu steigern. Die Versuche einer Hinführung zu stetiger Arbeit werden schon im Jugendvollzug nötig und erfordern vielseitige Ansätze. Bei der Diagnose der besagten Arbeitsunfähigkeit müssen allerdings die selbst in sozialtherapeutischen Anstalten teilweise wenig zur Arbeit herausfordernden Gesamtbedingungen, also gewissermaßen die von der Institution selbst vermittelten Schaffenshindernisse, in Abzug gebracht werden.


Fazit

Zwei konträre Strömungen stehen zur Diskussion. Zum einen die emphatische Bekenntnis zur alleinseeligmachenden Gefangenenarbeit (herrschende Meinung) und zum anderen diejenige, die von Zwangsbeglückung nichts hält, aber die Zwangsarbeit zum Wohle der Gefangenen genau dafür hält.

Daneben ist die wesentliche Frage die sich stellt, die, welchen Stellenwert nimmt die Gefangenenarbeit heute ein? Es wird deutlich, dass sich der hohe soziale Stellenwert der Arbeit bis heute gehalten hat. In den Gefängnissen sind jene Menschen überrepräsentiert, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ausreichend in ein Berufsleben integrieren konnten. Arbeit und Lebensumstände bedingen und fördern sich dementsprechend gegenseitig. Gerade für Strafgefangene, welche wegen des zunehmenden Mangels an Personal immer häufiger in den Gefängniszellen eingeschlossen werden, ist der Weg zum und die Betätigung am Arbeitsplatz oftmals die einzige Möglichkeit, soziales Verhalten im direkten Kontakt mit anderen Menschen zu üben.


Literatur

Cyprian, Rüdiger; Ziele, Bedingungen und Wirkungen beruflicher Sozialisation im Strafvollzug. Mitteilungen aus Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, 10. Jg./1977, Nr. 1, Nürnberg.

Goffmann, Erving (1973); Asyle, über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen. Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Hassemer, Winfried; Resozialisierung und Rechtsstaat. Kriminologisches Journal (KrimJ), 14. Jg. Heft 3, 1982, S. 165.

Koch, Paul; Gefangenenarbeit und Resozialisierung, 1969, Stuttgart.

Neu, Axel; Betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Aspekte einer tariforientierten Gefangenenentlohnung, 1995, Berlin.

Links

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Gerichtshilfen (DVJJ) Hannover http://www.dvjj.de/artikel.php?artikel=1033

(aufgerufen 05.08.2009)

Wissensplattform Strafvollzug. Enzyklopädie für das Gefangenenwesen auf wiki-Basis (Universität Bremen)

http://prisonportal.informatik.uni-bremen.de/knowledge/index.php/Portal (aufgerufen 07.08.2009)

Grundgesetz. http://www.bundestag.de/parlament/funktion/gesetze/grundgesetz/index.html (aufgerufen 10.08.2009)

Strafvollzugsgesetz (StVollzG). http://www.gesetze-im-internet.de/stvollzg/index.html (aufgerufen 10.08.2009)