Erwachsenenbildung im Strafvollzug

Unter Bildung im Strafvollzug versteht man sowohl die Allgemeinbildung, berufliche Grund-bildung, Berufsausbildung als auch berufliche Weiterbildung innerhalb des Vollzuges.

Nach Schroeder (2012) soll die Resozialisierung mit zweierlei Formen der Einwirkung auf den Gefangenen gelingen: Dies erhofft man sich einerseits durch „die Läuterung und Besserung der Täter durch Arbeit“ (Schroeder 2012: 312), was auch der Arbeitspflicht gemäß § 37 StVollzG entspricht, andererseits durch Bildung.

Gemäß § 38 Abs. 1 StVollzG soll geeigneten Gefangenen, die bisher keinen Hauptschulabschluss erreicht haben, Unterricht in den zum Hauptschulabschluss führenden Fächern oder ein der Sonderschule entsprechender Unterricht angeboten werden. „Bei der beruflichen Ausbildung ist berufsbildender Unterricht vorzusehen; dies gilt auch für die berufliche Weiterbildung, soweit die Art der Maßnahme es erfordert“ (§ 38 StVollzG). Um die Resozialisierungsziele zu erreichen wurde mit der Reform des Strafvollzugs am Ende des 19. Jahrhunderts die Gefängnisschule geschaffen (Foucault 1998: 379 f.).

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Basis der Erwachsenenbildung im Vollzug ergibt sich aus

a) dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StVollzG) der Bundesrepublik Deutschland mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften. Im Jahr 2006 ging die Gesetzgebungszuständigkeit für den Justizvollzug im Rahmen der sog. Föderalismusreform auf die Länder über. Baden-Württemberg (im Folgenden: Ba-Wü) hat davon Gebrauch gemacht. Zum 01.01.2010 trat das Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) in Kraft.

b) den Regelungen des Berufsbildungs- und Berufsförderungsrecht, insbesondere aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem Sozialgesetzbuch (SGB).

Aufgrund dieser bipolaren Struktur sind die Strafgefangenen grundsätzlich den nicht Inhaftierten in Bildungsfragen gleichgestellt.

Gemäß § 2 S. 1 StVollzG (Ba-Wü: § 1 JVollzGB III) soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe befähigt werden, künftig ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu führen. Dies stellt das oberste Vollzugsziel dar. Nach § 3 Abs. 2 StVollzG (Ba-Wü: § 2 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III) soll dabei aber auch den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegengewirkt werden. Auf der Grundlage einer Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG (Ba-Wü: § 4 Abs. 2 S. 1 JVollzGB III) erstellt die Justizvollzugsanstalt (JVA) einen Vollzugsplan gemäß § 7 StVollzG (Ba-Wü: § 5 JVollzGB III), der alle vollzugszielrelevanten Behandlungsmaßnahmen, also ggf. auch Bildungsmaßnahmen, enthalten muss.

In den §§ 37 bis 52 StVollzG (Ba-Wü: §§ 42 bis 56 JVollzGB III) werden die Beschäftigungsarten während der Arbeitszeit geregelt. Darunter fallen nach § 37 Abs. 3 StVollzG (Ba-Wü: § 42 Abs. 4 JVollzGB III) auch Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Mit den §§ 148 und 149 StVollzG (Ba-Wü: § 11 JVollzGB I) wird die Bildung im Justizvollzug auch in vollzugsorganisatorischer Hinsicht gesetzlich geregelt.

Abgrenzung von Bildung und Arbeit

§ 37 Abs. 3 StVollzG (Ba-Wü: § 42 Abs. 4 JVollzGB III) stellt die Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung der Zuweisung einer ergiebigen Arbeit gleich. Die Maßnahmen im Sinne des § 37 Abs. 3 StVollzG und des § 38 StVollzG (Ba-Wü: § 43 JVollzGB III) sind Vollzeitmaßnahmen, die an die Stelle der Arbeitszuweisung treten; sie sind abzugrenzen von Freizeitbildungsangeboten gemäß § 67 S. 2 StVollzG (Ba-Wü: § 57 S. 2 JVollzGB III).

Mögliche Bildungsmaßnahmen

Allgemeinbildung

Sie beginnt mit der Alphabetisierung und erstreckt sich über die Teilnahme an Sprachkursen, sonstigen schulischen Trainingseinheiten (bspw. soziale Trainings), den Erwerb der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg bis zum Hochschulabschluss im Fernstudium.

Berufsausbildung

Nach § 1 Abs. 3 BBiG hat eine Berufsausbildung einerseits die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) zu vermitteln. Dies hat in einem geordneten Ausbildungsgang zu erfolgen. Andererseits soll eine Berufsausbildung den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen. Nach dem BBIG dauert eine Berufsausbildung in der Regel zwei bis drei Jahre. Viele Gefangene verfügen aber nicht über eine ausreichende Haftzeit. Aufgrund dessen gewinnen unter den anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 BBiG und § 61 SGB III zunehmend an Bedeutung.

Berufliche Weiterbildung

Gemäß §§ 77 ff. SGB III ist die berufliche Weiterbildung der Oberbegriff für Fortbildung und Umschulung. Durch die berufliche Weiterbildung soll ermöglicht werden, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten, anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG). Eine berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG).

Andere ausbildende oder weiterbildende Maßnahmen

Hierunter zählen kurze Maßnahmen wie z.B.: Gabelstaplerscheine, Schweißerlehrgänge oder Grundlehrgänge z.B.: zur Holz- oder Metallverarbeitung.

Sinn und Zweck

Die Möglichkeit, während der Haftzeit einen Bildungsabschluss zu erlangen, führt dazu, dass Gefangene ihre Haftzeit sinnvoll nutzen, sich mit Mitmenschen auseinandersetzen müssen und gibt ihnen neue Lebensperspektiven (Rösch 2010: 7 f.).

Ein Bildungsabschluss fördert eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Absolventen, prägt seine Selbstwahrnehmung und seine gesellschaftliche Anerkennung. Ebenso kann ein erfolgreicher Bildungsabschluss auch Motivator für neue Herausforderungen sein (Rösch 2010: 7 f.; Vanderheiden 2010: 20). Vollzugliche Bildungsmaßnahmen haben nach Vanderheiden drei Ziele:

  1. Kompensation: Abwehr schädlicher Haftfolgen und Ausgleich sozialer Defizite
  2. Qualifizierung: schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung zur besseren Teilhabe am kulturellen Leben
  3. Resozialisierung: Übernahme von Verantwortung mit einer Veränderung des Selbstbildes und der Identität (Vanderheiden 2010: 18 ff.)

Voraussetzungen für Bildung im Strafvollzug

Eine erfolgversprechende Bildungsmaßnahme setzt ein geeignetes Angebot für den Gefangenen voraus. Nicht jede Justizvollzugsanstalt verfügt aber über die ganze Bandbreite an denkbaren Bildungsangeboten. Deshalb wurden Bildungszentren entwickelt, um eine ausreichende Teilnehmerzahl für die angebotenen Maßnahmen sicherzustellen und die dafür notwendigen Haushaltsmittel zielgerichtet und ressourcenschonend einsetzen zu können. Gefangene können deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 StVollzG (Ba-Wü: § 6 Abs. 1 Ziff. 1 JVollzGB III) in entsprechende Justizvollzugsanstalten verlegt werden.

Der Gefangene muss vollzuglich (d.h. u.a.: ausreichend verbleibende Haftzeit, beanstandungsfreies Vollzugsverhalten) und persönlich (z.B.: genügend Selbstorganisationsfähigkeit, Frustrationstoleranz und Durchhaltevermögen) geeignet sein. Ggf. müssen auch die (schul-) rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen. Der Gefangene muss der Maßnahme gemäß § 41 Abs. 2 StVollzG (Ba-Wü: § 47 Abs. 2 JVollzGB III) zustimmen. Daher kann eine Bildungsmaßnahme vorzeitig beendet werden, wenn der Gefangene seine Zustimmung widerruft. Bis zur Ablösung besteht aber nach § 41 Abs. 2 StVollzG (Ba-Wü: § 47 Abs. 2 JVollzGB III) Teilnahmepflicht. Denn die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme tritt an die Stelle der Arbeitspflicht gemäß § 41 Abs. 1 StVollzG (Ba-Wü: § 47 Abs. 1 JVollzGB III) und wird daher auch entsprechend entlohnt. Unentschuldigtes Fernbleiben kann also disziplinarisch geahndet werden. Davon unberührt bleibt aber, dass im Erwachsenenvollzug keine Schulpflicht besteht (Schwind et al. 2009: § 38 RdNr. 6 ff.).

Förderung

Gemäß §§ 60 ff. bzw. §§ 77 ff. SGB III können berufliche Aus- und Weiterbildungen durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden.

Abschlusszeugnis

Aus dem Abschlusszeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein (§ 40 StVollzG; Ba-Wü: § 44 JVollzGB III). Hintergrund ist, dass eine Benachteiligung bei der Suche nach Arbeit durch Vorlage von Zeugnissen einer Justizvollzugsanstalt verhindert werden soll.

Grenzen der Bildung im Strafvollzug

Die Erreichung des Vollzugsziels der Gefangenen (§ 2 S. 1 StVollzG; Ba-Wü: § 1 JVollzGB III) durch Bildung kann allerdings von Faktoren der Vollzugswirklichkeit gestört oder sogar verhindert werden, die vom Justizvollzug kaum beeinflusst werden können, wie zum Beispiel durch die Negativauslese der Anstaltspopulation im Vergleich zur Zusammensetzung der Bevölkerung außerhalb der Justizvollzugsanstalt, durch die ständige Fluktuation der Gefangenen, durch Zielkonflikte mit anderen notwendigen Behandlungsmaßnahmen, durch die Sicherheitsbelange der Anstalt, durch nicht direkt steuerbare Entscheidungen von externen Auftraggebern und nicht zuletzt durch die haushaltsrechtlich begründeten Beschränkungen der personellen und sachlichen Ausstattung der Anstalten. Bildung im Strafvollzug kann also nur als ein Baustein der Resozialisierung gesehen werden. Die reine Wissensvermittlung reicht nicht für eine erfolgreiche Integration in die Gesellschaft aus (Arloth 2011: § 37 RdNr. 8).

Beispiele von Bildungsangeboten in einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg am Beispiel des Bildungszentrums der Justizvollzugsanstalt Freiburg

Die JVA Freiburg bietet seit 1973 Schulkurse an. Die Einrichtung von Haupt- und Realschulabschlüssen - auch in Zusammenarbeit mit der Abendrealschule des katholischen Bildungswerks der Erzdiözese Freiburg - führten zur Schaffung von Ausbildungsplätzen in der Schneiderei, Schlosserei, Fleischerei, Metallfertigung und im Elektrobetrieb. Durch die Etablierung des Realschulkurses mit dem entsprechenden Abschluss wurde ein sogenannter Telekollegkurs eingerichtet, der zur fachgebundenen Hochschulreife führt. 1976 wurde die bisherige Schule der JVA Freiburg vom Justizministerium zum Bildungszentrum für das Land Baden-Württemberg bestimmt. Mit der Schaffung des Bildungszentrums wurden alle bildungshöheren Schulkurse im Erwachsenenvollzug für Männer in der Justizvollzugsanstalt Freiburg konzentriert. Zum aktuellen Bildungsangebot: Flyer des Bildungszentrums der JVA Freiburg.

Nordrhein-Westfalen am Beispiel des Pädagogischen Zentrums der Justizvollzugsanstalt Münster

Das Pädagogische Zentrum der Justizvollzugsanstalt Münster wurde 1971 errichtet. Es bietet männlichen Strafgefangenen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit eines Schulabschlusses. Es werden sowohl Kurse zur Erlangung des Hauptschul-, des Realschulabschlusses, der Fachhochschulreife als auch des Abiturs angeboten. Die Kurse dauern bis zu drei Jahren. Wer an einer solchen Bildungsmaßnahme in Nordrhein-Westfalen teilnehmen möchte, muss sich einer eingehenden Motivations- und Eignungsprüfung in der Auswahlanstalt Hagen unterziehen. Zum Bildungsangebot: Übersicht des Pädagogischen Zentrums der JVA Münster.

Rheinland-Pfalz

Das Bundesland Rheinland-Pfalz bietet sowohl die Möglichkeit der Erlangung eines Haupt-schulabschlusses als auch weiterführende Schulbildungen bis hin zu Fernstudiengängen. In Zusammenarbeit mit dem Berufsfortbildungswerk des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BFW) wird in der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken eine Berufsfortbildungsstätte angeboten. Auf diese Art und Weise können dort qualifizierte Berufsausbildungsplätze angeboten werden; daneben gibt es Anpassungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Die Teilnehmer erhalten vom BFW nach Beendigung der Maßnahmen ein Zeugnis, das eine exakte Beschreibung der Lernziele bezüglich des erreichten Qualifizierungsgrades beinhaltet. Derzeit sind Fortbildungen durch die Fachwerkstatt in den Bereichen Bau, Metall und Elektrotechnik möglich. Die Teilnehmer haben nach Abschluss dieser Maßnahme sowohl die Möglichkeit sich mit ihrer erworbenen Qualifikation um eine Arbeit zu bemühen als auch an einer Umschulung im entsprechenden Berufsfeld teilzunehmen, wo die Maßnahme auf die Umschulungszeit angerechnet werden kann. Zur Übersicht über berufliche Anpassungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von Rheinland-Pfalz: [1].

Forschungsstand

Das Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung der Johannes Gutenberg Universität Mainz führt in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ein Projekt im Rahmen der 2010 entwickelten "vollzugspädagogischen Bildungskonzeption" durch. Das Projekt begann im Oktober 2011 und dauert voraussichtlich bis September 2013 an.

Entorf und Sieger (2010) haben im Auftrag der Bertelsmann Stiftung mit dem Thema „Unzu-reichende Bildung: Folgekosten durch Kriminalität“ befasst. Unter unzureichender Bildung verstehen sie das Nichterreichen eines Hauptschulabschlusses. Nach Entorf und Sieger führt bessere Bildung zu deutlich weniger Straftaten. Sie weisen nach, dass unzureichende Bildung eine Ursache für Straffälligkeit und Kriminalität sein kann. Faktoren wie beispielsweise Vorstrafen im Elternhaus können eine Rolle für kriminelles Verhalten spielen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass das Erreichen eines Schulabschlusses noch keine Lebensperspektive eröffnet. Vielmehr ist der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung der Schritt in Richtung Integration in den Arbeitsmarkt (Entorf/Sieger 2010).

Mey kam in seiner Studie „Auswirkungen schulischer und beruflicher Bildungsmaßnahmen während des Strafvollzuges“ im Jahr 1986 u.a. zu dem Ergebnis, dass schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen im Strafvollzug sinnvoll sind, „auch wenn dies durch Rückfallzahlen nicht eindeutig belegt wird“ (Mey 1986: 269).

Die Studie von Baumann zum Thema „Der Einfluss von Bildungsmaßnahmen im Strafvollzug auf das Rückfallverhalten“ aus dem Jahr 1984 kam zum Ergebnis, dass für schulische Maßnahmen kein Nachweis erbracht werden konnte, dass sie einen Einfluss auf Rückfallverhalten ausüben. Die Untersuchung bestätigt jedoch „die positive Wirkung von Behandlungsmaßnahmen im Strafvollzug: erfolgreiche Teilnahme an beruflichen Maßnahmen hat rückfallmindernde Wirkung“ (Baumann 1984: 36).

Literatur

  • Arloth, Frank (2011): Strafvollzugsgesetz. Kommentar. 3. Auflage. München: C.H. Beck.
  • Baumann, Karl-Heinz (1984): Der Einfluss von Bildungsmaßnahmen im Strafvollzug das Rückfallverhalten. Zeitschrift für Straffälligenhilfe. 33/1984, S. 31-36.
  • Entorf, Horst; Sieger, Philip (2010): Unzureichende Bildung. Folgekosten durch Kriminalität. In: Bertelsmann Stiftung (Hrsg.). Gütersloh. Abrufbar unter http://www.bertelsmann-stiftung.de/bst/de/media/xcms_bst_dms_32620_33011_2.pdf [13.02.2013].
  • Foucault, Michel (1998): Überwachen und Strafen. Die Geburt des Gefängnisses. Übers. von Walter Seitter. 12. Auflage. Frankfurt/Main: Suhrkamp.
  • Mey, Hans-Georg (1986): Auswirkungen schulischer und beruflicher Bildungsmaßnahmen während des Strafvollzuges. Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe. 5/1986. S. 265-269.
  • Rösch, Thomas (2010): Das Bildungszentrum der Justizvollzugsanstalt Freiburg. In: Kerner, Hans-Jürgen u. Marks, Erich (Hrsg.). Internetdokumentation des Deutschen Präventionstages. Hannover 2010. Abrufbar unter http://www.praeventionstag.de/nano.cms/dokumentation/details/1079 [27.02.2013].
  • Schroeder, Joachim (2012): Schulen für schwierige Lebenslagen – Studien zu einem Sozialatlas der Bildung. Münster: Waxmann.
  • Schwind, Hans-Dieter et al. (2009): Strafvollzugsgesetz – Bund und Länder. Kommentar. 5. Auflage. Berlin: De Gruyter Recht.
  • Vanderheiden, Elisabeth (2010): Ein-Blick. Licht-Blick. Durch-Blick. Aus-Blick. Bildung in der Sicherungsverwahrung. Ein Modellprojekt in Rheinland-Pfalz.

Weblinks