Drogenkontrolle

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Drogenkontrolle dient der Nutzung erwünschter und der Vermeidung unerwünschter Folgen des Umgangs mit psychoaktiven Substanzen. Erwünschte Folgen können medizinischer, spiritueller oder konvivialer Art sein. Unerwünschte Folgen können im physischen, psychischen oder sozialen Bereich auftreten. Inadäquate Drogenkontrolle kann ihrerseits die unerwünschten Folgen des Umgang mit Drogen verschärfen und zu Phänomenen der Anomie in Staat und Gesellschaft führen.

Erforderlichkeit

  1. Selbsterhaltung angesichts der zur Entgrenzung tendierenden Genüsse (bei Drogen wie beim Essen, Trinken, Sex); hier erfolgt die Kontrolle u.a. durch Klugheitsregeln des guten Lebens: Dosierung, Setting, ...
  2. Kollision von Interessen zwischen Individuum und Gruppe (horizontal)
  3. Kollision von Interessen zwischen Herrschern und Beherrschten (vertikal).

Arten

Individuelle Kontrolle (Selbstkontrolle) kann Abstinenz (von allen oder manchen) psychoaktiven Substanzen, kann aber auch die Befolgung selbstgesetzter Mäßigungs-Regeln zur Risikominderung bedeuten: man setzt sich selber Grenzen und nutzt nur bestimmte Substanzen zu bestimmten Anlässen in bestimmter Weise und in bestimmtem Maße. Das individuelle Verhalten ist allerdings gelernt und lässt sich deshalb auch als Ausprägung erfolgreicher oder weniger erfolgreicher sozialer Kontrolle (durch Sozialisationsprozesse aller Art) aufassen.


Informelle Kontrolle

Informelle Kontrolle ist oft sehr effektiv:

  • Religiöse Rituale
  • Medizinische Richtlinien
  • Gesunder Menschenverstand
  • Etikette (z.B. Symposion).

Ekstasis was by and large a normal phenomenon, but Platón tried to establish boundaries against intoxication. Example: The symposion.

Preventing Komos as a ritualistic drunken procession performed by revelers in ancient Greece, whose participants were known as komasts (κωμασταί, kōmastaí), and which not only could mean the sin of hybris, but also lead to class struggle and the much-feared stasis (cf. Rinella xviii; xix).

Daher waren die Regeln des Symposions nach Plato von Bedeutung:

se designaba, casi siempre al azar, con los dados, al «rey del banquete» (simposiarca) , cuya función principal consistía en fijar las proporciones de la mezcla del agua y vino en la crátera y decidir cuántas copas debía vaciar cada invitado. - Se acostumbraba a beber por la salud de todos los asistentes. El que desobedecía al rey del banquete debía cumplir una especie de castigo, por ejemplo bailar desnudo o dar tres vueltas a la habitación llevando en brazos a la tañedora de oboe, cuya presencia era obligada. - A menudo los banquetes terminaban en medio de la embriaguez general, y las pinturas de los vasos muestran a mujeres que sostienen y llevan con dificultad a sus casas a los bebedores en estado lamentable.

también: Simposiarca

Formelle Kontrolle

Aktive soziale Kontrolle ist präventiv (Sozialisation, Legitimation), reaktive ist eher repressiv und punitiv (wenn auch nicht zwangsläufig). Jedenfalls geht es bei der reaktiven um retrospektive Problembearbeitung. - Formelle soziale Kontrolle geht von spezialisierten Institutionen aus (Gericht), informelle wird nebenbei von nicht formalisierten Entitäten geleistet (Familie, Freunde, Bekannte, Nachbarn etc.). Formelle Kontrolle wird dort relevant, wo informelle Normen entweder nicht existieren, aber ein machtvolles Interesse daran besteht (Oktroy durch Herrschaft), oder wo einem Geltungsverlust informeller Normen vorgebeugt oder Widerstand entgegengesetzt werden soll. Historisch: Geltungsverlust vorrechtlicher Normensysteme ruft staatliche Normsetzung auf den Plan. Drogen werden Gegenstand der Gesetzgebung. Regulation/Prohibition; Pragmatismus/Symbolismus


Ideologie

Betonung horizontaler Risiken verschleiert die wahre Motivierung der Politik durch vertikale Interessen der Herrschaftssicherung (hidden agenda). Bsp.: Angst vor sozialen Unruhen (stasis) im antiken Athen; Opium in Kalifornien (1875). The New Jim Crow. Die soziale Basis solcher Gesetze ist Statuspolitik: Zwei Ziele der Drogengesetze: Drogen und Abwehr/Abwertung der Gruppe ihrer Konsumenten.

Regulation or Eradication? Elective affinity between horizontal control and regulation on the one hand and vertical relations and prohibition on the other hand. Grund: increased symbolic and deterrent effect, plus legitimation for arrest and sanction.


Stufen

  • freie Verfügbarkeit
  • Apothekenpflicht
  • Verschreibungspflicht
  • Besondere Verschreibungspflicht
  • Verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig
  • Nicht verkehrsfähig.

Die Rechtsordnung kennt verschiedene Hindernisse, die den Zugang zu Drogen kontrollieren sollen: Freier Zugang (Kaffee, Tee) Apothekenpflicht (Aspirin) Verschreibungspflicht (starke Analgetika) Besondere Verschreibungspflicht (Betäubungsmittel) Verkehrsfähigkeit, aber nicht verschreibungsfähig und auch sonst nicht legal zugänglich für Konsumenten (Prohibition = Totalverbot für den Konsum) Weder Verschreibungs- noch Verkehrsfähigkeit (Totalverbot über den Konsum hinaus).

Nur auf der ersten und auf der zweiten Stufe hat der erwachsene Bürger ungehinderten Zugang zu der Substanz. Auf der dritten und vierten Stufe hat nicht der Bürger, sondern der Arzt das Recht, über das Ob und Wie des Zugangs zur Droge zu bestimmen - bei der vierten allerdings unterliegt der Arzt selbst strengen normativen Einschränkungen und behördlichen Kontrollen, die seine ärztliche Autonomie einschränken. Auf der fünften und sechsten Stufe hat der Bürger gar keinen legalen Zugang zum Drogenkonsum. Diese Drogen unterliegen der Prohibition. Wer sie trotzdem konsumieren will, ist auf illegale Märkte angewiesen und muss das Risiko zahlreicher Nachteile eingehen. Viele Menschen auf der Welt gehen diese Risiken ein - und viele gehen davon aus, dass der Staat sie zu unrecht bestraft, weil er kein Recht dazu hat, den Zugang zu bestimmten Drogen prinzipiell zu verbieten und jedes Verhalten, das auf den Gebrauch dieser Substanzen abzielt, mit Strafe zu bedrohen. Prima facie gibt es zwei Gesichtspunkte, die diese Haltung verständlich machen: erstens sind die Grenzen zwischen Erlaubtem und Verbotenem ständig im Fluss, offenbar also relativ, und zweitens hat der Mensch im allgemeinen das Recht, selbständig über seine eigenen Angelegenheiten und damit auch über seine Nahrungs- und Genusspräferenzen zu entscheiden. Andererseits stellt der Drogenkonsum ein erhebliches Risiko dar - und nach herrschender Ansicht ist dieses Risiko so groß, dass das Verbot bestimmter Drogen gerechtfertigt ist. Die Gesetzgeber gehen offenbar davon aus, dass die Einschränkung der Freiheit des Bürgers notwendig und verhältnismäßig ist, der Bürger also in Bezug auf diese Substanzen kein Recht auf Drogenkonsum hat. Der Staat muss aber nicht immer recht haben. So haben viele Regierungen inzwischen eingesehen, dass Menschen mit homosexueller Orientierung ihre Sexualität nicht einfach verboten werden kann, weil sie ein moralisches Recht darauf besitzen, ihre sexuellen Präferenzen auch zu realisieren, solange sie nicht die Rechte anderer verletzen. Verhält es sich mit Drogen vielleicht genau so? Haben erwachsene Bürger vielelicht auch ein moralisches Recht auf den Gebrauch von Drogen, die heute noch verboten sind?

Verrechtlichung

  • Ökonomie (Kaffee)
  • Volksgesundheit (Gin)
  • Militär (Opium)
  • Sitte (Alkohol).
  • Verwissenschaftlichung: Experten gewinnen Einfluss, aber auch Interessengruppen (Apothekern, Ärzten ...); Probleme der Professionalisierung und Industrialisierung: Exklusion der Volksmedizin