Dritte Spur

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Als "dritte Spur" wird in Deutschland (seit dem "War on Terror") eine rechtliche Grauzone bezeichnet, in dem die Polizei nicht mehr handlungsfähig - und das Militär noch nicht handlungsberechtigt - ist. Während das Innenministerium unter Wolfgang Schäuble dazu tendiert, den Kampf gegen den Terrorismus auf dieser dritten Spur zu führen, nämlich vorbei am Polizei-, am Verfassungs- und vielleicht sogar am Völkerrecht, begegnen Legalisten dieser Ansicht mit dem Hinweis auf den freiheitsgefährdenden Charakter eines rechtlich unbegrenzten Anti-Terror-Kampfs.

Ein Ansatz zur rechtlichen Kodifizierung der dritten Spur ist die Planung einer Ergänzung zu Artikel 35 des Grundgesetzes mit den Worten: "Reichen zur Abwehr eines besonders schweren Unglücksfalles polizeiliche Mittel nicht aus, kann die Bundesregierung den Einsatz von Streitkräften mit militärischen Mitteln anordnen." Im Eilfall soll "der zuständige Bundesminister" entscheiden können - also entweder der Innen-, der Justiz- oder evtl. der Minister für die Bekämpfung des Terrorismus.


Probleme

  • "Abwehr" bedeutet Prävention - und Prävention "ist grenzenlos" (Erhard Denninger). Kein Wort enthält der geplante Zusatz zu Artikel 35 über die Grenzen der Abwehr mit Geschützen.
  • Die SPD hatte in einem früheren Entwurf vorgeschlagen, den Militäreinsatz auf "unmittelbar drohendes" Unheil zu begrenzen - dann aber die Idee fallenlassen.
  • Das gesetzliche Bestimmtheitsgebot ist nicht erfüllt. Wann darf womit gegen wen geschossen werden, wann dürfen Raketen eingesetzt werden?

Zitat

  • Richard Rorty: "Der Verdacht, dass der Krieg gegen den Terrorismus gefährlicher als der Terrorismus selbst ist, erscheint mir völlig gerechtfertigt."



Weblinks und Literatur


Im Jahre 2015 heißt es aber allen Projekten zum Trotz immer noch wie eh und je in Artikel 35 (3) GG:

Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.