Deutscher Corporate Governance Kodex

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Der Deutsche Corporate Governance Kodex (abgekürzt DCGK) ist ein von einer Regierungskommission der Bundesrepublik Deutschland erarbeitetes Regelwerk, welches vor allem Vorschläge enthält, was eine gute Corporate Governance, also ethische Verhaltensweisen von Mitarbeitern und Führungen von Unternehmen und Organisationen, ausmacht.

Entstehungsgeschichte

Das Thema Corporate Governance hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Die Bundesregierung hat sich deshalb mit diesem Thema befasst und im Mai 2000 eine Regierungskommission „Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts“ unter dem Vorsitz des Juristen Theodor Baums eingesetzt. Eines der Ergebnisse der Kommission war die Empfehlung einen „Code of Best Practice“ für deutsche Unternehmen zu entwickeln.

Hierfür wurde von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, auch Cromme-Kommission genannt, gebildet. Diese Kommission hat am 26. Februar 2002 der Bundesregierung den von ihr erarbeiteten „Deutschen Corporate Governance Kodex“ überreicht. Die offizielle Erstveröffentlichung des Kodex im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 20. August 2002. Der Kodex wird seitdem jährlich von der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ überprüft und wurde zuletzt am 6. Juni 2008 angepasst

Ziele

Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll dazu beitragen, die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung sowohl für nationale als auch für internationale Investoren transparent zu machen. Damit soll letztlich das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften und damit mittelbar in den deutschen Kapitalmarkt gestärkt werden.

Der Kodex berücksichtigt die in der Vergangenheit – vor allem von internationalen Investoren – geäußerten Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung, beispielsweise mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteressen (siehe auch shareholder value), mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung oder mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte.

Ziel ist auch eine Vereinheitlichung und Standardisierung der Maßnahmen, die zur Erfüllung einer guten Corporate Governance gehören, zu erreichen.

Des Weiteren will der Deutsche Corporate Governance Kodex den deutschen Unternehmen einen Rahmen von Normen (im Sinne von Regeln) und Werten für eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung vorgeben. Hierzu gehört vor allem, dass die Unternehmen ihre Unternehmensziele in einer Weise erreichen, die in einer langfristigen Sicht der Organisation selbst, ihren Eigentümern, aber auch externen Interessengruppen (Geldgebern, Absatz- und Beschaffungsmärkten, der Gesellschaft, den Bürgern) dienen. Gleichzeitig soll den Investoren und Aktionären ein Beurteilungskatalog zur Bewertung guter Unternehmensführung bereitgestellt werden.

Rang in der Normenhierarchie

In Gestalt der Regeln des Corporate Governance Kodex hat das deutsche Recht eine neue Gattung von Normen bekommen, die bisweilen fälschlicherweise als Soft Law bezeichnet wird. Der Begriff ist irreführend, da es sich bei den Kodexstandards nicht um „Recht“ handelt. Vielmehr handelt es sich um Vorstellungen von „Best Practice“. Der Kodex wiederholt in weiten Teilen geltendes Gesetzesrecht („Muss“) und enthält zudem Empfehlungen, („Soll“). Empfehlungsabweichungen sind zu begründen und offen zu legen. Weiterhin enthält er Anregungen („Sollte“, „Kann“), bei denen eine Abweichungen ohne Offenlegung möglich ist.

Allerdings hat der Gesetzgeber den im Kodex niedergelegten Prinzipien über eine reine Signalwirkung hinaus Nachdruck verliehen: gemäß § 161 AktG müssen Vorstand und Aufsichtsrat einer jeden börsennotierten Gesellschaft jährlich eine Erklärung abgeben, dass den Empfehlungen des Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden (sog. Entsprechenserklärung). Somit wirkt sich das Befolgen der Prinzipien unmittelbar auf die Außendarstellung eines Unternehmens und sein Verhältnis zu den Aktionären und letztlich dem Kapitalmarkt aus. Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung (Az: 7 U 5628/07) bestimmt, dass Verstöße gegen den Kodex zu einer Nichtigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrats oder einer Entscheidung der Hauptversammlung führen kann. Haben Vorstand oder Aufsichtsrat die Absicht, gegen den Kodex einen Entschluss herbeizuführen, so müssen sie auf diese Veränderung gegenüber dem Kodex hinweisen. Diese Verpflichtung zum Hinweis leitet sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes der Anteilseigner ab.

Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex

Der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex gehören an:

Paul Achleitner (Vorstand Allianz)

Hans-Friedrich Gelhausen (Vorstand PricewaterhouseCoopers)

Manfred Gentz (Aufsichtsrat Deutsche Börse)

Dietmar Hexel (DGB-Bundesvorstand)

Ulrich Hocker (Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz)

Max Dietrich Kley (Aufsichtsrat BASF) Klaus-Peter Müller (Vorsitzender, ehemals Vorstandsvorsitzender Commerzbank, heute Aufsichtsratsvorsitzender Commerzbank)

Peer M. Schatz (Qiagen-Vorstandschef)

Christian Strenger (Aufsichtsrat DWS-Investment)

Axel von Werder (Prof. an der TU Berlin)

Daniela Weber-Rey (Anwältin bei Clifford Chance)

Wendelin Wiedeking (Vorstandsvorsitzender Porsche)

Die Regierungskommission blieb auch nach der Veröffentlichung des Kodex bestehen. Sie soll die Entwicklung von Corporate Governance in der Gesetzgebung und Praxis in Deutschland begleiten und mindestens einmal im Jahr prüfen, inwieweit der Kodex anzupassen ist.

Der Kodex

Der DCGK umfasst derzeit 14 Seiten, gliedert sich in sieben Teile und trifft Aussagen zu folgenden Themenbereichen:

Präambel, Aktionäre und Hauptversammlung, Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat, Vorstand, Aufsichtsrat, Transparenz , Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Inhaltlich enthält der Kodex drei Arten von Bestimmungen, die sich durch den Grad ihrer Verbindlichkeit voneinander unterscheiden:

1. Wiedergabe wesentlicher gesetzlicher Regelungen hauptsächlich des AktG
2. Empfehlungen („Soll“-Vorschriften)
3. Anregungen („Kann“-Vorschriften)

Im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen, die aufgrund ihres Gesetzesstatus verbindlich anzuwenden sind, besteht für die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex keine Anwendungspflicht, ihre Befolgung ist freiwillig.

Kritische Betrachtung des DCGK

Seit August 2004, erstmals auf der Jahrespressekonferenz der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), wurde Kritik am DCGK bzw. an dessen folgenloser Nichteinhaltung durch einen großen Teil der Aktiengesellschaften geäußert.

Bezüge der Vorstandsmitglieder in Bezug auf das Transparenzgebot gem. Art. 4.2.4 DCGK[1]

„Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds wird, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, unter Namensnennung offen gelegt, soweit nicht die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit anderweitig beschlossen hat.“

Die Empfehlung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge wird nach der von- Werder- Studie nur von rund einem Drittel der DAX-Unternehmen befolgt. Das sei ein eklatanter Verstoß gegen das Transparenzgebot des DCGK. Die Bundesjustizministerin wurde aufgefordert, umgehend eine entsprechende Novelle zu erarbeiten, in der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder darauf verpflichtet werden, ihre gesamten Bezüge einzeln öffentlich zu machen. Als Antwort auf die geäußerte Kritik wurde im Sommer 2005 das Gesetz über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen (VorstOG) erlassen, nach dem Vorstände ihre Vergütung individuell aufgeschlüsselt offen legen müssen. Dies schließt auch Abfindungen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder ein. Das Gesetz erlaubt es jedoch, dass die Aktionäre auf der Hauptversammlung mit einer 3/4 Mehrheit beschließen können, auf die Offenlegung zu verzichten.

Ernennung der Aufsichtsratsmitglieder gem. Art. 5.4.4 DCGK [2]

„Der Wechsel des bisherigen Vorstandsvorsitzenden oder eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz oder den Vorsitz eines Aufsichtsratsausschusses soll nicht die Regel sein.“

Bei 16 von 30 Unternehmen des DAX 30 seien die Aufsichtsratsvorsitzenden ehemalige Vorstandssprecher. Das komme einer „faktischen Selbsternennung von Aufsichtsratsvorsitzenden“ gleich und sei eine „Entmachtung der Kapitaleigner“. Dieser Wechsel von Vorstandsvorsitzenden in die Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften wird von der SdK mit den Worten des „inzwischen überall üblichen Automatismus“ kritisiert.

Erfolgsabhängige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gem. Art. 5.4.6 DCGK [3]

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten. Die erfolgsorientierte Vergütung sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten.“

Die Regel, dass Aufsichtsratsmitglieder erfolgsabhängig vergütet werden sollen, wird häufig kritisiert und von zahlreichen Unternehmen nicht umgesetzt.

Mangelnde Durchführbarkeit

Weitere Kritik wird oft von mittelständischen Unternehmen angeführt, dass den Unternehmen über den Kodex Pflichten auferlegt werden, die nur schwer zu erfüllen sind. Weiterhin wird kritisiert, dass der Kodex an alle Unternehmen gleichermaßen, ob indexgeführt oder nicht, adressiert ist. Diese Kritik könnte nicht ganz unberechtigt sein, da die Umsetzung des Kodex personelle Ressourcen bindet. Das Bundesjustizministerium gibt dazu an, dass kein Unternehmen verpflichtet sei, den Empfehlungen der Kommission Folge zu leisten.

Rechtscharakter des DCGK

Weitere Kritik gilt der Formulierung im DCGK, die ausdrücklich nur von Empfehlungen spricht. Obwohl die Unternehmen deren Befolgung erklärtermaßen beachten sollen, kann das „soll“ nicht als „muss“, ähnlich wie das zuweilen etwa in verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu Lasten von Behörden anzuwenden ist, gesehen werden. Unternehmen sind keine Behörden. Die Negierung der Empfehlungen wird zudem im Kodex ausdrücklich angesprochen. Die Kommission selbst ist nicht als öffentliche Stelle anzusehen, die ein solches „Muss“ mit hoheitlicher Autorität anordnen könnte. Ihre Beauftragten durch die Bundesregierung kann einen solchen Effekt auch nicht erzielen. Somit kann man den Empfehlungen nicht den Charakter einer Rechtsverordnung zuschreiben, da u.a. der Kommission auch die Kompetenz als staatlicher Gesetzgeber fehlt.

Bezug des DCGK zur Kriminologie

Aufgrund von verschiedenen strukturellen Problemen bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität, u.a. auch die wesentlich geringere Wahrnehmbarkeit und in- sowie externe Kontrollmöglichkeit von Wirtschaftsstraftaten in Unternehmen, woraus eine niedrige Anzeigequote folgt, gilt der DCGK in der Literatur als Strategie gegen Wirtschaftskriminalität außerhalb des Strafrechts.

Im DCGK wird die Idee der Selbstregulation nach John Braithwaite angewandt, indem eine Regulation durch Regeln, der Bildung von neuen Grundsätzen durch sozialen Normen dient, die wiederum durch die Regeln formaler Regulation herausgebildet werden.

Die Rational-Choice Theorie wird mit Betonung des psychologischen Momentes zur Erklärung von Wirtschaftskriminalität herangezogen, da die Risiken einer Aufdeckung gering sind, der Nutzen in Form vor allem finanzieller Vorteile aber hoch sein kann. Die Rational-Choice Theorie richtet sich dabei an Einzelne, die ihr Handeln unter Anwendung des DCGK überprüfen sollen.

Nach Sutherland wird gemäß der lerntheoretischen Ansätze kriminelles Verhalten in Interaktion mit anderen Personen in einem Kommunikationsprozess erlernt. Dabei geht er gemäß der „differentiellen Kontakttheorie“ auch davon aus, dass jeder Mensch sowohl kriminalitätsbegünstigende als auch konformes Verhalten begünstigende Kontakte habe, und dass es für die Frage, ob ein Mensch selbst kriminell werde, auf das Überwiegen der kriminalitätsbegünstigenden Kontakte ankomme. Sutherland schließt somit ein kriminelles Verhalten aus, wenn der Person nicht zuvor durch die Kommunikation mit bestimmten Gruppen ein solches Verhalten beigebracht wurde.

Weiterhin liefert die Systemtheorie nach Luhmann in der Form der autopoeitischen Systeme wichtige Voraussetzungen für eventuelle Interventionsmöglichkeiten. Autopoietische Systeme grenzen sich selbst mithilfe eines zweiwertigen Codes von der Umwelt ab um so seine Identität im Prozess der Selbstreproduktion aufrechtzuerhalten. Bezogen auf die Wirtschaft würde das eine Veränderung des Systems von außen nicht zulassen. Autopoietische Systeme arbeiten jeweils nach eigenen Gesetzmäßigkeiten . Problematisch bleiben dabei die Eingriffs- bzw. Steuerungsversuche eines Systems in ein anderes, indem zum Beispiel die Wirtschaft von der Politik nur sehr bedingt gesteuert werden kann oder auch umgekehrt.

Neben der Systemtheorie ist ferner die Subkulturtheorie anzuwenden, da ein Unternehmen als abgeschlossenes System betrachtet wird, welches im DCGK zur Folge haben soll, durch Transparenz z.B. Darstellung der Bezüge der Aufsichtsratsmitglieder, das Vertrauen der internationalen und nationalen Anleger, der Kunden, der Mitarbeiter und der Öffentlichkeit in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften fördern. Bei einer angemessenen Vergütung könnte die Öffentlichkeit darüber informiert werden, womit der der präventive Auftrag, zu hohe Gehälter zu zahlen, im Einzelfall verhindert werden kann. Anhand dieser angemessenen Vergütungen durch die freiwillige, flexible und transparente Philosophie des Kodex könnte eine gesellschaftliche Akzeptanz geschaffen werden.

Nach der Kontrollbalance-Theorie führt Kontrollüberschuss zu Machtmissbrauch, wo der DCGK durch Regelungen wie die fachgerechte Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern entgegenwirken soll. Die in der Präambel des DCGK genannte Verteilung der Verantwortung auf alle Mitglieder des Vorstands soll einem Machtmissbrauch zuvorkommen. Die dadurch angedachte Kontrolle sollte als Beispiel für eine gute Corporate Governance dem gesamten Unternehmen dienen.

Mögliche Instrumentarien wie eine unabhängige Innenrevision könnten bestehende Strukturen immer wieder auf die richtige Anwendung des DCGK überprüfen. Stärker ausgeprägte Rechtsverbindlichkeit und Sanktionsmöglichkeiten könnten die Wirkung des DCGK verbessern.

Literatur

  • Baums, Theodor (Hrsg.): „Bericht der Regierungskommission Corporate Governance - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts“, Köln 2001.
  • Littger, Michael: „Deutscher Corporate Governance Kodex - Funktion und Verwendungschancen“, Eine interdisziplinäre Untersuchung mit Begründung einer Methodik zur Auswahl geeigneter Regelungsinstrumente, 315 Seiten, Nomos 2006, ISBN 9783832917852.
  • Cromme, Gerhard (Hrsg.): „Corporate Governance Report 2002“, Stuttgart 2002.
  • Cromme, Gerhard: „Die Bedeutung des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Praxis“, in: Kreditwesen 2002, Seite 502.
  • Kirschbaum, Tom/Wittmann, Martin: „Selbstregulierung im Gesellschaftsrecht: Der Deutsche Corporate Governance Kodex“, in: JuS 2005, Seite 1062.
  • Ringleb, Henrik-Michael; Kremer,Thomas ; Lutter,Marcus ; Werder, Axel von: „Kommentar zum Deutschen Corporate Governance Kodex“. Kodex-Kommentar. 3. Aufl., C.H. Beck, München 2008.
  • Hörisch, Felix: „Corporate-Governance-Politik in der Bundesrepublik Deutschland“, Großbritannien und der Schweiz im Vergleich. München. ISBN 3638710955.
  • Bussmann, Kai D.: „Business Ethics und Wirtschaftsstrafrecht“, Zu einer Kriminologie des Managements 2003 in Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform, S. 89-104.
  • Cromme, Gerhard: „Stand und Entwicklungen von Corporate Governance in Deutschland“ 3. Konferenz Deutscher Corporate Governance Kodex , 24. Juni 2004 in Berlin.
  • Bussmann, Kai D.: „Kritische Kriminologie in der Diskussion“ Theorien, Analysen, Positionen, 1996 Opladen, ISBN 3531127403.

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