Cannabispolitik in Hamburg

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Legaler Freizeitkonsum

De lega lata?

§§ 3 II; 5 I Nr. 6 BtMG: Ausnahmen sind möglich. Genehmigungen sind aber zu verweigern, wenn die betreffende Ausnahme dem Zweck des Gesetzes widerspräche.


De lege ferenda

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer im Rahmen eines wissenschaftlich begleiteten örtliche n Versuchs ärztlich nicht verschriebene Gebrauchsmengen von Cannabis an berecht igte Verbraucher abgegeben will (Can- nabis-Abgabestelle). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregie- rung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßga- be des Absatzes 2 geregelt hat. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Erlaubnis na ch Absatz 1 auf jeweils drei Jahre, längstens bis zum TT/MM/JJJJ, zu regel n. Die Regelungen müssen Gegenstand, Umfang, Durchführung, Kontro lle und wissenschaftliche Evaluation des Versuchs festlegen, insbesondere: 1. Anforderungen an Zusammensetzung und Herstellung von Cannabis und Bemes- sung der zum Eigenverbrauch in ger inger Menge abzugebenden Dosis, 2. Bestimmung der im ört lichen Umkreis auf Kreis-, Ge meinde- oder Stadtteilebene zum Bezug berechtigten Verbraucherinnen und Verbraucher ab dem Alter von 16 Jahren, 3. Anforderungen an die Abgabestelle, ihre Ausstattung und ihre Lage, insbesondere den Mindestabstand von Erzi ehungseinrichtungen und den Ausschluss des Konsums von Cannabis in der Abgabestelle, 4. Anforderungen an die in der Abgabestelle Beschäftigten und deren Kontrolle durch den Inhaber der Erlaubnis, 5. Verfahren und Kontrolle der Abgabe durch Ausweiskontrolle und Registrierung der Bezugsberechtigten, 6. Bei Vorliegen offenkundiger tatsächlicher Anhaltspunkte Gewä hrleistung medizini- scher und psychologischer Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen des Sub- stanzgebrauchs, über Risiko mindernde Gebrauchsformen, sowie über suchtpräven- tive Angebote, 7. Zusammenarbeit mit den für die öffent liche Sicherheit und Ordnung zuständigen etc. etc.