Bundesentschädigungsgesetz

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Das Bundesentschädigungsgesetz von 1956 konkretisierte und veränderte das Bundesergänzungsgesetz von 1953 und sah eine einmalige Zahlung für Freiheitsschäden sowie Schäden an Eigentum und Vermögen für jüdische Opfer des nationalsozialistischen Deutschland vor. Das Gesetz war Rechtsgrundlage für monatliche Renten für Verfolgte, die einen Schaden an Leben, Gesundheit oder im Beruf erlitten hatten, und die beim Tod der Rentenberechtigten an ihre Hinterbliebenen bis zu den Kindern und Enkelkindern übergingen. 1969 erweiterte das Bundesentschädigungs-Schlussgesetz die Ansprüche und etablierte eine letzte Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (31.12.1969). Diese Rechtsgrundlage ist vier Jahrzehnte noch nicht obsolet: 2009 erhielten Tausende von Anspruchsberechtigten eine Verfolgtenrente in durchschnittlicher Höhe von 500 Euro. 1980 vereinbare die Bundesregierung auf Drängen der Claims Conference die Einrichtung eines Härtefonds (Hardship Fund) für NS-Verfolgte, die aus der damaligen Sowjetunion in den Westen gekommen waren und die Anspruchsfrist naturgemäß versäumt haben mussten: wer einen Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr mit Gesundheitsschädigung nachweisen konnte, erhielt eine Einmalzahlung von 5000 Mark als Starthilfe für die neue Existenz im Westen.