Bewaffneter Konflikt

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Ein bewaffneter Konflikt ist eine militärisch geführte Auseinandersetzung - vor allem ein Krieg. Das Völkerrecht unterscheidet zwischen internationalen und nicht-internationalen bewaffneten Konflikten.

Eine Auseinandersetzung zwischen dem Militär verschiedener Staaten ist ein internationaler bewaffneter Konflikt (Krieg).

Eine Auseinandersetzung zwischen dem Militär, paramilitärischen Organisationen oder Aufständischen innerhalb eines Staats (Bürgerkrieg) ist ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt.


International

Nach dem gemeinsamen Artikel 2 der Genfer Konventionen I bis IV liegt ein bewaffneter Konflikt immer dann vor, wenn "there is a resort to armed force between States", wobei keine Schwelle für die Art und Intensität oder Dauer der Gewalt genannt wird.

Die Einstufung einer Personenmehrzahl als ‘organised armed group’ bedeutet im internationalen Kriegsrecht, dass "all group members are not protected by civilian immunity and thus constitute legitimate military targets" (AP I (n 11) art 43(1) and (2)).

Nicht-international

Artikel 8 (2) (f) des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erfordert einen "protracted" conflict und übernimmt en Teil des ICTY Tadić Beschlusses, in dem steht, dass ‘an armed conflict exists whenever there is a resort to…protracted armed violence between governmental authorities and organized armed groups or between such groups within a State’. Das Zusatzprotokoll II erfordert die Involviertheit eines staatlichen Akteurs und die Kontrolle von zumindest einem Teil des Territoriums durch den nichtstaatlichen Akteur.

Der Fall Afghanistan

Im Afghanistan des Jahres 2010 befanden sich weit über 100.000 Soldaten aus 43 Staaten, darunter aus den USA, Deutschland, Frankreich und Großbritannien.

Wenn die FAZ die Situation mit den Worten beschreibt: "In Afghanistan herrscht also seit langem ein nicht internationaler Konflikt" (11.02.2010: 2), dann ist evtl. kontraintuitiv und widerspricht wohl auch dem normalen Menschenverstand, der eher das internationale Element wahrnehmen würde, ist aber wohl völkerrechtlich nicht von der Hand zu weisen.

Der Text des Artikels 3 (engl. common article 3), der sich mit identischem Wortlaut in allen vier Konventionen findet, lautet:

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in Bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:

a. Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;

b. Gefangennahme von Geiseln;

c. Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;

d. Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.

2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten.

Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die anderen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen hat auf die Rechtsstellung der am Konflikt beteiligten Parteien keinen Einfluss.


In English:

In the case of armed conflict not of an international character occurring in the territory of one of the High Contracting Parties, each Party to the conflict shall be bound to apply, as a minimum, the following provisions:

1. Persons taking no active part in the hostilities, including members of the armed forces who have laid down their arms and those placed hors de combat by sickness, wounds, detention, or any other cause, shall in all cases be treated humanely, without any adverse distinction founded on race, color, religion or faith, sex, birth of wealth, or any other similar criteria.

To this end the following acts are and shall remain prohibited at any time and in any place whatsoever with respect to the above-mentioned persons: (a) violence to life and person, in particular murder of all kinds, mutilation, cruel treatment and torture;

(b) taking of hostages;

(c) outrages upon personal dignity, in particular humiliating and degrading treatment;

(d) the passing of sentences and the carrying out of executions without previous judgement pronounced by a regularly constituted court, affording all the judicial guarantees which are recognized as indispensable by civilized peoples.

2. The wounded and sick shall be collected and cared for. An impartial humanitarian body, such as the International Committee of the Red Cross, may offer its services to the Parties to the conflict. The Parties to the conflict should further endeavor to bring into force, by means of special agreements, all or part of the other provisions of the present Convention. The application of the preceding provisions shall not affect the legal status of the Parties to the conflict.

Der Fall Al Kaida

Es ist umstritten, ob zwischen den USA (und anderen Staaten) und Al Kaida ein bewaffneter Konflikt im Sinne des sog. humanitären Völkerrechts (vulgo Kriegsrechts) besteht.

Erforderlich wäre dafür, dass Al Kaida eine organisierte bewaffnete Gruppe wäre.

Der gemeinsame Artikel 3

Das HVR ist in den 4 Konventionen vom 12. August 1949 sowie den Zusatzprotokollen I und II von 1977 kodifiziert (d.h. schriftlich festgehalten). Alle 191 Mitgliedstaaten der UN haben die Genfer Konventionen unterzeichnet, das humanitäre Völkerrecht gehört damit zu den am weitesten akzeptierten Völkerrechtsfeldern überhaupt. Das bedeutet allerdings nicht, dass es auch zu den am meisten eingehaltenen Rechtsbereichen gehört. (Hinzu kommen ICC und die Rechtsprechung internationaler Tribunale). Ebenso Teil des humanitären Völkerrechts ist der 1997 in Ottawa unterzeichnete Vertrag zum Verbot von Landminen. - ... Das HVR ist in bewaffneten internationalen und nicht-internationalen Konflikten anwendbar. Die 4 Genfer Konventionen verstehen unter einem bewaffneten internationalen Konflikt einen Konflikt zwischen zwei Staaten, die Vertragsparteien der Konventionen sind. Die offizielle Kriegserklärung ist nicht notwendig, um das HVR zur Anwendung zu bringen. (Art 1, GK I-IV). Das 1. Zusatzprotokoll von 1977 erweitert den Anwendungsbereich des HVR auf Fälle von internen bewaffneten Konflikten, bei denen sich die Regierungsarmee und eine Befreiungsbewegung gegenüberstehen. Die Befreiungsbewegung muss als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sein, die Eigenbezeichnung genügt dafür nicht. Art 1 Absatz 4 rührt noch von der Entkolonialisierung her und hat derzeit kaum Bedeutung.
In nicht internationalen bewaffneten Konflikten gilt der allen 4 Konventionen gemeinsame Artikel 3, der oft als Mini-Konvention für sich bezeichnet wird. Der gemeinsame Artikel 3 bietet Mindestregeln für nicht-internationale bewaffnete Konflikte, in denen die sonstigen Regeln des HVR keine Anwendung finden. Das 2. Zusatzprotokoll von 1977 versteht sich als Spezifizierung der allgemeinen gehaltenen Regeln des gemeinsamen Artikel 3, anwendbar auf interne Konflikte, die zwischen zwei minimal organisierten, bewaffneten Gruppen stattfinden. Eine gewisse Intensität und Dauer der Auseinandersetzungen ist ebenfalls erforderlich, ein einmaliger Schusswechsel etwa genügt nicht. Während das 2. Zusatzprotokoll eine Reihe wichtiger Bestimmungen zum Schutz von Zivilpersonen in Bürgerkriegen enthält, haben es nur relativ wenige Staaten ratifiziert und es findet daher selten Anwendung. Ein Beispiel für einen Konflikt, bei dem die Parteien die Anwendung des 2. Zusatzprotokolls akzeptiert haben, ist der Bürgerkrieg in Kolumbien. Ebenso keine Anwendung finden die Regeln des HVR in Fällen von gewaltsamen Ausschreitungen etwa zwischen Polizei und DemonstrantInnen (interne Spannungen, Unruhen). Dass das HVR in solchen Fällen nicht gilt, bedeutet nicht, dass es sich hierbei um einen rechtlosen Raum handelt. Es gelten in Ergänzung zum humanitären Völkerrecht internationale Menschenrechte und nationale Gesetze, wie etwa das Sicherheitspolizeigesetz, dass die Anwendung von Gewalt durch die Polizei regelt. Einige Menschenrechte können durch einen Kriegszustand vorübergehend außer Kraft gesetzt werden, nicht aber so genannte absolute Verbote (auch: nicht-derogierbare Rechte), die so fundamental für die menschliche Würde sind, dass es für deren Missachtung keine Rechtfertigung gibt (Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei, Verbot der Verurteilung ohne gerichtliches Verfahren). Sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention als auch das Menschenrechtsgebäude der Vereinten Nationen kennen solche absoluten Verbote. - Für Fälle von Terrorismus gelten Bestimmungen des nationalen Strafrechts. Ihre Entsprechung finden diese absoluten Verbote im humanitären Völkerrecht in den Bestimmungen des gemeinsamen Artikels 3. Sie sind jedenfalls zu respektieren, auch wenn es sich um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handelt. Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsparteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und jedenorts verboten:
a.Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b.die Gefangennahme von Geiseln;
c.Beeinträchtigung der persönlichen Würde, namentlich erniedrigende und entwürdigende Behandlung;
d.Verurteilungen und Hinrichtungen ohne vorhergehendes Urteil eines ordnungsmäßig bestellten Gerichtes, das die von den zivilisierten Völkern als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet.
2. Die Verwundeten und Kranken sollen geborgen und gepflegt werden. Eine unparteiische humanitäre Organisation, wie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, kann den am Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. Die am Konflikt beteiligten Parteien werden sich anderseits bemühen, durch besondere Vereinbarungen auch die andern Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.
Wen schützt das HVR?
Die Welt des HVR teilt sich in so genannten Kombattanten – Personen, die sich im Rahmen einer regulären Armee oder einer anderen bewaffneten Gruppe, die unter einem militärischen Kommando steht, an Kampfhandlungen in einem bewaffneten Konflikt teilnehmen. Alle anderen sind Zivilpersonen. Das HVR schützt bestimmte Personengruppen und Objekte, und es verbietet den Konfliktparteien bestimmte Verhaltensweisen: Zu den geschützten Personengruppen gehören: Die Zivilbevölkerung. Für Frauen und Kinder gelten zusätzlich noch besondere Schutzregeln. Kombattanten hors de combat (außer Gefecht) – z.B. verwundete SoldatInnen, SoldatInnen, die vom Feind gefangen genommen wurden, oder SoldatInnen, die sich ergeben haben, und sich daher nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligen (können). Kriegsgefangene. Angehörige der bewaffneten Streitkräfte haben in internationalen bewaffneten Konflikten im Fall der Gefangennahme durch den Feind den Status von Kriegsgefangenen. Diesen Status haben auch Angehörige von bewaffneten Gruppen, die nicht Teil der regulären Armee sind, aber bestimmte Regeln beachten (nach Art 4.2. GK III: Kommandostruktur, sichtbares Tragen eines Abzeichens der Kampfeinheit, sichtbares Tragen von Waffen, Einhaltung des Kriegsrechts, nach Art 44.3 ZP I genügt das offene Tragen von Waffen während eines Kampfeinsatzes und vor einem Ensatz, sofern er für den Gegner sichtbar ist). Dies nimmt sie insbesondere von einem Strafverfahren wegen Tötungen im Rahmen von Kampfhandlungen aus. Sie dürfen während der Gefangenschaft nicht misshandelt oder erniedrigt, und auch nicht der öffentlichen Neugier ausgesetzt werden. Sie haben ein Rotkreuznachrichten mit ihren Angehörigen verständigen. Nach Ende der Kampfhandlungen ist für ihre Repatriierung zu sorgen. Die Rechte und Privilegien von Kriegsgefangen

en sind in der 3. Genfer Konvention von 1949 sowie im Zusatzprotokoll I geregelt. Söldner genießen nicht den Status von Kriegsgefangenen. (Art 47 ZPI) Zivilpersonen dürfen nicht angegriffen werden. Insbesondere verboten ist die Verwendung von Angriffmethoden und Waffen, die keinen Unterschied zwischen KombattantInnen und Zivilpersonen machen können (z.B. Flächenbombardements, seit 1997 verbietet die Konvention von Ottawa die Verwendung von Anti-Personenminen). Sie sind mit Menschlichkeit zu behandeln und dürfen nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, Religion oder Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Der Kontakt zu Familienangehörigen ist zu wahren, ebenso das Eigentum von Zivilpersonen. Plünderungen sind verboten. Die Internierung von Zivilpersonen durch eine Besatzungsmacht ist nur aus zwingenden Sicherheitsgründen erlaubt. Der Schutz von Zivilpersonen ist im 4. Genfer Abkommen sowie in den Zusatzprotokollen I und II (jeweils Abschnitt IV) geregelt.

Reformvorschläge für das Humanitäre Völkerrecht

Weblinks und Literatur

The rules of IHL apply equally to all parties to an armed conflict. It does not matter whether the party concerned is the aggressor or is acting in self-defence. Also, it does not matter if the party in question is a state or a rebel group. Accordingly, each party to an armed conflict may attack military objectives but is prohibited from direct attacks against civilians.

The equality of rights and obligations under IHL enables all parties to a conflict to know the rules within which they are allowed to operate and to rely on similar conduct by the other side. It is the existence of at least two parties to an armed conflict and the basic equality among them under IHL, as well as the intensity of violence involved and the means used, which distinguishes warfare from law enforcement.

Specific aspects of the fight against terrorism launched after the attacks agai nst the United States on 11 September 2001 amount to an armed conflict as defined under IHL. The war waged by the US-led coalition in Afghanistan that started in October 2001 is an example. The 1949 Geneva Conventions and the rules of customary international law were fully applicable to that international armed conflict, which involved the US-led coalition, on the one side, and Afghanistan, on the other side.

However, much of the ongoing violence taking place in other parts of the world that is usually described as " terrorist " is perpetrated by loosely organized groups (networks), or individuals that, at best, share a common ideology. On the basis of currently available factual evidence it is doubtful whether these groups and networks can be characterised as party to any type of armed conflict, including "transnational".

"...terrorist acts committed outside of armed conflict should be addressed by means of domestic or international law enforcement..."

Even if IHL does not apply to such acts they are still subject to law. Irrespective of the motives of their perpetrators, terrorist acts committed outside of armed conflict should be addressed by means of domestic or international law enforcement, but not by application of the laws of war.

Most of the measures taken by states to prevent or suppress terrorist acts do not amount to armed conflict. Measures such as intelligence gathering, police and judicial cooperation, extradition, criminal sanctions, financial investigations, the freezing of assets or diplomatic and economic pressure on states accused of aiding suspected terrorists are not commonly considered acts of war.


" Terrorism " is a phenomenon. Both practically and legally, war cannot be waged against a phenomenon, but only against an identifiable party to an armed conflict. For thes e reasons, it would be more appropriate to speak of a multifaceted " fight against terrorism " rather than a " war on terrorism " .