Administrativhaft

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  1. Die Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AuG dient der Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens. Die Tatbestände, wann Vorbereitungshaft angewandt werden kann, sind in Art. 75 AuG aufgezählt.
  2. Die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AuG dient der Sicherung des Vollzugs nachdem ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausschaffungsentscheid der ausreisepflichtigen Person eröffnet wurde und einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG aufgezählten Tatbestände erfüllt ist. Die Ausschaffungshaft kann direkt an die Vorbereitungshaft anschliessen.
  3. Schliesslich sieht Art. 78 AuG noch die Durchsetzungshaft vor. Sie kommt zur Anwendung, wenn die rechtskräftige Aus- bzw. Wegweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens der weggewiesenen Person nicht vollzogen werden kann. Die Durchsetzungshaft soll der Ausreisepflicht Nachachtung verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt.

Die Anordnung der Administrativhaft bei AusländerInnen fällt in die Zuständigkeit der Kantone, die auch für den Vollzug der Wegweisung verantwortlich sind und unterliegt der richterlichen Kontrolle. Die Rechtmässigkeit der Haftanordnung ist spätestens nach 96 Stunden zu überprüfen.

(Gesetzliche Grundlagen für die Inhaftierung von INADs: Unzureichend dokumentierte Personen (inadequately documented persons, INAD) sind nach dem Schengener Grenzkodex zwingend mit einer formellen Verfügung aus dem Schengenraum wegzuweisen. Am Flughafen Zürich werden sie in sogenannten day rooms (Parahotellerie in der Non- Schengenzone des Flughafens Zürich) untergebracht. Diese Form der Unterbringung gilt rechtlich nicht als Haft in einer der oben ausgeführten Formen (Vorbereitungshaft, Ausschaffungshaft oder Durchsetzungshaft). Massgeblich ist Art. 64 ff AuG, wonach AusländerInnen ohne die erforderlichen Dokumente weggewiesen werden können. Können weggewiesene Personen nicht unverzüglich ausreisen, wird ihnen zur Vorbereitung ihrer Weiterreise für längstens 15 Tage der Aufenthalt im Transitraum (d.h.: in der internationalen Non-Schengenzone) gestattet (Art. 65 Abs. 3 AuG). Sind die Voraussetzungen für die Ausschaffung oder Ausschaffungshaft gegeben oder sollte innerhalb von diesen 15 Tagen der Vollzug der Wegweisung nicht möglich sein, ist durch die zuständigen kantonalen Behörden die Ausschaffungshaft anzuordnen. - Nach dem neuen Ausländerrecht ist das BFM für das Wegweisungsverfahren neu zuständig. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, ordnet die Flughafenpolizei auch die Ausschaffungshaft an. Sollte die Ausschaffung beispielsweise aufgrund praktischer Hindernisse (zB. aus medizinischen Gründen) nicht möglich oder völkerrechtlich nicht erlaubt sein, kann durch das BFM eine vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Der Gesetzgeber stellt weiter fest, dass die Einreichung eines Asylgesuches am Flughafen ebenfalls zulässig ist (Art. 65 Abs. 3 letzter Satz AuG).

Grundsätzlich ist die Rechtmässigkeit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen. Dies gilt für alle Arten der ausländerrechtlichen Haft. Personen, denen die Einreise verweigert wurde und die sich als INADs in der Flughafentransitzone aufhalten, unterliegen keinem der genannten Haftregime. Diese Form der Gebietsbeschränkung wird nicht als Haft angesehen und unterliegt damit auch keiner richterlichen Überprüfung. Nach Ablauf der 15 Tagesfrist („Festhaltung“) und einer möglichen weiteren Anhaltung in Ausschaffungshaft tritt die allgemein gültige richterliche Kontrolle für die Ausschaffungshaft ein. ..... Die Gesamtdauer der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft gemäss Art. 79 AuG darf nicht länger als 24 Monate dauern. Bei Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren darf sie 12 Monate nicht übersteigen. Bei INADs muss vor dem Ablauf von 15 Tagen abgeklärt werden, ob eine Vollzugsmöglichkeit der Ausschaffung gegeben ist. Sollte eine solche nicht bestehen, so muss die Ausschaffungshaft angeordnet werden, die im Inland (in der Regel im Flughafengefängnis Zürich Kloten, direkt beim Flughafenperimeter Zürich Kloten gelegen ist) vollzogen wird. Im Durchschnitt halten sich INADs nicht länger als 48 Stunden am Flughafen auf, bevor entweder die Rückkehr vollzogen wird oder eine Verlegung in die Ausschaffungshaft angeordnet wird.)

Weblinks und Literatur