Zoophilie: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Bundestag hat einem von der Bundesregierung (17/10572, 17/11811) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt und unter anderem § 3 wie folgt ergänzt: | |||
Es ist verboten, ... "13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen." | |||
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*[http://www.zeit.de/2012/50/Sodomie Sex mit und ohne Macht; Zeitonline vom 12.12.2012] | *[http://www.zeit.de/2012/50/Sodomie Sex mit und ohne Macht; Zeitonline vom 12.12.2012] | ||
*[http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710572.pdf BT-Drucksache 17/10572] | |||
*[http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711811.pdf BT-Drucksache 17/11811] |
Version vom 19. Dezember 2012, 10:04 Uhr
Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.
[1. September 1935 - 1. September 1969]
§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[13. Dezember 2012]
Der Bundestag hat einem von der Bundesregierung (17/10572, 17/11811) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes zugestimmt und unter anderem § 3 wie folgt ergänzt:
Es ist verboten, ... "13. ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen."