Zoophilie: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | § 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. | ||
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Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen. | Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen. | ||
Version vom 15. Dezember 2012, 00:24 Uhr
Sexueller Kontakt mit Tieren
Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.
[1. September 1935 - 1. September 1969]
§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
[Dezember 2012] Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen.