Zoophilie: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.  
§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.  


[Dezember 2012]
Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen.  
Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen.  



Version vom 15. Dezember 2012, 00:24 Uhr

Sexueller Kontakt mit Tieren

Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.

[1. September 1935 - 1. September 1969]

§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

[Dezember 2012] Der Bundestag will Sex mit Tieren verbieten lassen.


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