Zoophilie: Unterschied zwischen den Versionen

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==Weblinks==
==Weblinks==
*[http://www.sueddeutsche.de/politik/ehemaliger-verfassungsrichter-hassemer-zum-zoophilie-verbot-nicht-alles-widerliche-verdient-staatliche-strafe-1.1548925
*[http://www.sueddeutsche.de/politik/ehemaliger-verfassungsrichter-hassemer-zum-zoophilie-verbot-nicht-alles-widerliche-verdient-staatliche-strafe-1 Ehemaliger Verfassungsrichter Hassemer zum Zoophilie-Verbot "Nicht alles Widerliche verdient staatliche Strafe"]

Version vom 15. Dezember 2012, 00:14 Uhr

Sexueller Kontakt mit Tieren

Sexuelle Kontakte zwischen Tieren und Menschen waren in Deutschland bis 1969 durch § 175b StGB verboten.

[1. September 1935 - 1. September 1969]

§ 175b. Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.


Weblinks