Wirtschaftskriminalität

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Wirtschaftskriminalität ist eine Bezeichnung für Straftaten, die wirtschaftliche Bezüge aufweisen und sich entweder gegen Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen oder den Staat richten.

Begriff

Wirtschaftskriminalität wird häufig als White-Collar-Kriminalität (Weiße-Kragen-Kriminalität) inbezeichnet. Dieser Begriff stammt von Edwin H. Sutherland, der ihn im Dezember 1939 in seiner "Presidential Address" für die Amerikanischen Soziologischen Gesellschaft prägte.

Eine juristische Eingrenzung von Wirtschaftskriminalität folgt üblicherweise dem § 74c GVG. Dessen Abgrenzung soll sicherstellen, dass Strafverfahren, für dessen Bearbeitung ökonomisches Hintergrundwissen notwendig ist, von speziellen Wirt-schaftsstrafkammern bearbeitet werden. Die Zuordnung nach dem § 74 c GVG entspricht somit eher arbeitsorganisatorischen als sozialwissenschaftlichen Kriterien. Die deliktische Zuordnung von Wirtschaftskriminalität wird auch juristisch nicht immer einheitlich gehandhabt, da es Differenzen zwischen den Straftatbeständen des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) und den vom § 74 c GVG erfassten Straftatbeständen gibt. Für eine sozialwissenschaftliche Betrachtung der Wirtschaftskriminalität können jedoch auch Delikte relevant sein, die der § 74 c GVG nicht erfasst. Denn der sozial-wissenschaftliche Blick auf die Wirtschaftskriminalität orientiert sich nicht an eine bestimmte juristisch definierte Deliktgruppe. Hier führt die unscharfe Abgrenzung des Begriffes dazu, dass unter ihm die unterschiedlichsten Normverstöße sozial hoch stehender und an sich geachteter Personen, jedoch teilweise auch jegliche Devianz im legalen beruflichen Umfeld verstanden wurden und werden. So betrachten einige Autoren auch die Regierungskriminalität (Governmental Crime) und das organisierte Verbrechen als Unterarten der Wirtschaftskriminalität. Allgemein üblich ist es, den Oberbegriff der Wirtschaftskriminalität zumindest in zwei Deliktgruppen zu trennen: Die ein Unternehmen begünstigende „Unternehmens- und Verbandskriminalität“ (Corporate Crime) sowie die Gruppe der Delikte, bei der sich ein Mitarbeiter im beruflichen Umfeld persönlich bereichert und die als „berufliche Kriminalität“ (Occupational Crime) bezeichnet werden.

Geschichte

Die historische Entwicklung der Wirtschaftskriminalität ist vor allem mit der Entdeckung und der Entwicklung der weltweiten Verkehrswege, aber auch mit der wachsenden Bedeutung der Werkspionage verbunden. Schon weit vor Christi Geburt prägte ein Fall von Wirtschaftskriminalität die weltweite Ökonomie. Als erstes großes Verbrechen im globalem Handel gilt der Schmuggel von Seidenraupen von China nach Indien im Jahre 500 v. Chr. Im Mittelalter betraf kriminelles Wirtschaftsgebaren auch die Hanse, die bis zum 15. Jahrhundert in ganz Europa sehr einflussreich war. Gerade die intensiven internationalen Kontakte des Hansebundes beförderten auch eine verstärkte Ausbreitung der Auskundschaftungen in den verschiedenen Betrieben und Unternehmen. Nachdem ein Gewürzhändler 1389 die Rezeptur, die zur Herstellung von Papier benötigt wurde, aus dem arabischen Andalusien nach Hause geschmuggelt hatte, entstand schnell die erste Papiermühle in Deutschland. Einige weitere spektakuläre Fälle wirtschaftkrimineller Art prägten die Historie wie z. B. die Wirtschaftsspionage des Barbier und Perückenmacher Richard Arkwright (1732-1792), welcher mittels ausspioniertem Wissen die erste Spinnmaschine Englands baute. Der Sohn des Gussstahlfabrikgründers Friedrich Krupp, Alfred Krupp, gelang es 1839 in englischen Stahlwerken das Rezept des englischen Stahl auszuspionieren. 1841 entdeckte der US-Amerikaner Charles Goodyear eine innovative Verarbeitungsmöglichkeit des Kautschuks und ließ sie sich vier Jahre später als Vulkanisieren patentieren. Die Technik des Vulkanisierens wurde sehr häufig - und zunächst vor allem in England - kopiert. Trotz Geheimhaltung, Patentanmeldung und zahlreicher Prozesse, die er gegen die Konkurrenzspionage anstrengte, war Charles Goodyear kein finanzieller Erfolg beschieden.

Erscheinungsformen

Insolvenzdelikte Unter Insolvenzdelikten werden die Straftaten im Zusammenhang mit dem Insol-venzverfahren eines Unternehmens verstanden. Eine nicht nur vorübergehende Illiquidität führt zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Unternehmens. In dieser Situation haben die persönlich haftenden Gesellschafter oder Geschäftsführer bzw. Vorstände klare Pflichten, wie beispielsweise eine fristgemäße Insolvenzanmeldung beim zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Strafbare Handlungen ergeben sich u. a. durch das Entnehmen von Betriebsvermögen gemäß des Bankrotts nach § 283 StGB und durch das nicht oder nicht fristgemäßen Anmeldens der Insolvenz gemäß der Insolvenzverfahrensverschleppung nach §§ 64, 84 GmbHG.

Finanzierungsdelikte Finanzierungsdelikte sind alle Straftaten im Zusammenhang mit der Vermittlung, Erlangung und Gewährung von Krediten, sämtliche Erscheinungsformen der Scheck- oder Wechselreiterei sowie der Fälschung von Geldmarktinstrumenten wie z. B. kurzfristige Schuldscheindarlehen. Die Straftaten werden in der Regel von den Tatbeständen des Betruges § 263 StGB als Varianten des Kreditvermittlungsbetruges, Umschuldungsbetruges und des Warenkreditbetruges erfasst.

Kapitalanlagedelikte Unter Kapitalanlagedelikten werden der Anlagebetrug, der Beteiligungsbetrug, Bet-rug bei Börsenspekulationen, Wertpapierbetrug, Prospektbetrug nach § 263 STGB, die Untreue bei Kapitalanlagegeschäften nach § 266 StGB sowie Verstöße nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verstanden.

Wirtschaftsspionage ist die staatlich gelenkte oder gestützte, von fremden Nachrichtendiensten ausge-hende Ausforschung im Zielbereich Wirtschaft. Häufige Wirtschaftsspionagetechni-ken sind das unerlaubte Kopieren von Daten über offene und ungeschützte USB-Ports auf Wechselspeichermedien, wie z. B. dem USB-Memory-Stick, das Fotografieren von Schriftstücken, Fertigungsanlagen, Fertigungstechniken oder Prototypen mittels der heute schon sehr hochauflösenden Fotohandys, das Abfangen von Briefen und E-Mails, das Abhören von Telefonen und Internetverbindungen sowie das Einbringen von Informanten oder Aufkaufen anderer Informanten der Gegenpartei.

Korruption Korruption bezeichnet die Aktivitäten des „Gebenden“ wie des „Empfängers“ (vgl. die Definition von Myrdal 1989: 405). In vielen Gesetzbüchern wird dementsprechend von aktiver Bestechung und passiver Bestechung (Bestechlichkeit) gesprochen. Mindestens einer der Kooperationspartner missbraucht eine Macht- bzw. Vertrauensposition und gerät deshalb in einen Normkonflikt zwischen offiziellen, universalistischen Normen und partikularistischen Normen. Die Beteiligten müssen abwägen, ob sie den erzielbaren Vorteil durch Korruption höher gewichten als die erwartbaren negativen Sanktionen bei einer möglichen Aufdeckung. Korruption bezeichnet Bestechung und Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung. In Deutschland sind dies Straftatbestände. Sie sind geregelt in den §§ 331 ff. StGB[1], wenn so genannte Amtsträger betroffen sind. Im geschäftlichen Verkehr sind insoweit die §§ 298 ff. StGB[2] einschlägig.

Statistik

Hellfeld

Taten

Tatverdächtige

Schäden

Schätzwerte

Dunkeldeld

Schwierigkeiten der Forschung

Bekämpfung

Prävention

Akteure

staatliche und nichtstaatliche Akteure

Strategien

Links

Literatur

  • Sutherland, Edwin H.