Täter-Opfer-Ausgleich

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Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist eine restitutive Reaktion auf delinquentes Verhalten, die den Rechtsfrieden zwischen Täter, Opfer und der Gesellschaft wiederherzustellen beabsichtigt und den Täter vor erneuter Straffälligkeit abhalten will.

„Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein Angebot an Beschuldigte und Geschädigte, die Straftat und ihre Folgen mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eigenverantwortlich zu bearbeiten. Den Konfliktbeteiligten wird die Möglichkeit gegeben, in der persönlichen Begegnung die zugrunde liegenden und/ oder entstandenen Konflikte zu bereinigen und den Schaden zu regulieren.“ (TOA-Standards 2000: 8)

„Täter-Opfer-Ausgleich bedeutet den Versuch, die infolge einer Straftat zwischen den unmittelbar daran Beteiligten bestehenden Probleme mit Unterstützung eines Vermittlers kooperativ und konstruktiv zu bereinigen; dies bedeutet nicht nur Schadenswiedergutmachung, sondern auch, Täter und Geschädigte dazu anzuregen, miteinander über die Tat, ihre Hintergründe und Folgen zu sprechen, den Konflikt beizulegen und sich – im Idealfall – auszusöhnen“ (Schreckling 1994: 10). Auch ist Täter-Opfer-Ausgleich nicht nur Konfliktschlichtung denn, „der Handlungsbedarf ist wesentlich breiter, er bezieht die Klärung des Sachverhaltes, die Beratung des Täters und/ oder Geschädigten, Hilfestellung bei schwierigen verwaltungsmäßigen Abläufen und auch pädagogische Gesichtspunkte mit ein.“ (Zwinger 1994: 22)


Zielsetzung

Den o.g. Definitionen ist implizit, dass ein persönliches Gespräch zur Konfliktbewältigung angestrebt wird, aber nicht zwingend erforderlich ist.

Durch den Täter-Opfer-Ausgleich werden die Konfliktparteien bei der adäquaten Bewältigung der durch die Straftat entstandenen Konflikte unterstützt. Die vorhandenen Ressourcen aller Beteiligten werden aufgegriffen und ihre Kompetenzen erweitert. Durch das mediative Verfahren, die Auseinandersetzung mit der Straftat und den daraus resultierenden Folgen werden Alternativen zu dem delinquenten Verhalten gebildet. Der Täter setzt sich auf konstruktive Art mit der Tat und ihren Folgen auseinander. Durch den Perspektivwechsel in die Rolle des Geschädigten werden Grenzen realisiert und können akzeptiert werde. Die Entwicklung von alternativen Verhaltensweisen wird angeregt und gefördert. Die Straftat wird nicht verurteilt. Der Täter soll eigenständig die Erkenntnis, ein Unrecht begangen zu haben erlangen und die gesellschaftlichen Normen realisieren ohne dass sie ihm aufoktroyiert werden. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs soll der Rechtsfrieden im physischen, psychischen und materiellen Bereich wiederherstellen.


Historischer Überblick

Die (Blut-) Rache gilt als die älteste Reaktionsform auf ein Unrecht. Vollzogen wurde sie durch den Verletzen oder dessen Angehörige. Auf die Rache konnte verzichtet werden, wenn der Schadensverursacher um Gnade bat. Das Opfer hatte ein Wahlrecht, wie das Unrecht gesühnt werden sollte. Die Sühneleistung konnte in der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes oder in einer Abgabe von Vermögensgegenständen bestehen. Diese friedlichen Konfliktlösungen wurden durch die Gemeinschaft unterstütz und so waren sie die Regel- und die Blutrache die Ausnahmemaßnahme.

Bereits im Gesetzbuch des Hammurabi (1728-1686 v. Chr.) finden sich Vorschriften zur Wiedergutmachung. Es gibt dort sogar Regelungen, die Fälle betreffen, bei denen der Täter flüchtig ist. Hier wird der Schadenersatz von Seiten der Stadtverwaltung oder des Gouverneurs übernommen.

Im römischen Recht galt vor allem das Privatstrafrecht. Die Geschädigten konnten eigenständig eine Lösung bestimmen. Sie schlossen Sühneverträge oder Ausgleichsvereinbarungen mit dem Täter.

Erst in der fränkischen Zeit fand ein Wandel statt. Die Könige sahen in den privaten Ausgleichen eine Gefahr für ihre Macht und so wurden rein private Konflikte verstaatlicht.

Mit der vollständigen Trennung zwischen Strafrecht und Zivilrecht existierte der Gedanke der Wiedergutmachung nur noch im Zivilrecht. Im Strafrecht war die Täter-Opfer Beziehung nicht mehr von Bedeutung. An die Stelle des konkreten Opfers rückt der Staat als abstrakter Geschädigter. Das Opfer wird in eine passive, die staatlichen Regelungen hinnehmende, Position gerückt.

Zu einer Wende kam es Mitte der 80er Jahre. Im Jugendstrafrecht wurden Modellprojekte zum Täter-Opfer-Ausgleich initiiert. Auf Grund der positiven Erfahrungen kam es zur gesetzlichen Verankerung. Mit dem 1. JGG-Änderungsgesetz, das am 01.12.1990 in Kraft trat, wurde der TOA im Jugendstrafrecht verankert. In das Erwachsenenstrafrecht hat der Täter-Opfer- Ausgleich mit dem am 1.12.1994 in Kraft getretenen Verbrechensbekämpfungsgesetz Eingang gefunden.


Derzeitige Wirklichkeit - Rechtliche Regelungen

Der Täter-Opfer-Ausgleich wird im Gesetz an unterschiedlichen Stellen genannt. Der Gesetzgeber beabsichtigte durch diese Mehrfachnennung eine Stärkung des TOA. Die unterschiedlichen Regelungen haben eher zur Unsicherheit und Verwirrung beigetragen. Im Folgenden wird ein Überblick über die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen gegeben.


TOA als Diversion im JGG

Der englische Begriff „diversion“ bedeutet Umleitung, Ablenkung. Die zentrale Regelung für den TOA im Jugendstrafrecht ist der § 45 Abs. 2 JGG. Diese Bestimmung ermöglicht die Einstellung des Verfahrens durch den Staatsanwalt nach erfolgreicher Durchführung des TOA.

Eine eingeleitete erzieherische Maßnahme kann zum Absehen der Verfolgung führen. Die Entscheidung trifft der Staatsanwalt. Die Bestimmung des § 45 JGG zielt nach Zweck und Gesetzessystematik auf mittelschwere Jugendkriminalität. Ein Geständnis des mutmaßlichen Täters wird nicht vorausgesetzt, der hinreichende Tatverdacht ist jedoch zwingend erforderlich. Der TOA ist ein Angebot, das die freiwillige Teilnahme des Täters voraussetzt. Der Ausgleich kann nicht unter Zwang durchgeführt werden. Die Möglichkeit, den so genannten „Ungehorsamsarrest“ gemäß § 11 Abs.3 JGG anzuwenden, wird explizit ausgeschlossen.

Die Regelung des § 45 JGG lässt die Art und Weise der Wiedergutmachung offen und bietet so einen großen Spielraum für das Schlichtungsverfahren. Die meisten TOA-Einrichtungen arbeiten im Rahmen der Diversion und verfolgen die Verfahrenseinstellung nach einem erfolgreichen Ausgleich zumindest mit.

Der Richter hat gemäß § 47 Abs.1 Ziffer 2 auch nach der Anklageerhebung noch die Möglichkeit, das Verfahren im Rahmen der Diversion einzustellen. Die Bedingungen gelten analog zu denen des § 45 JGG.

TOA als Weisung im JGG

Eine weitere Möglichkeit zur Einleitung eines TOA bietet die Anordnung einer Weisung gemäß § 10 Ziffer 7 JGG.

Diese Bestimmung darf nicht mit anderen Rechtsfolgen kombiniert werden. Sie setzt voraus, dass der Tathergang und die Schuld des Täters außer Zweifel stehen. Das wird jedoch nicht mit einem Geständnis gleichgesetzt. Die Zustimmung des Beschuldigten ist auch hier zwingend erforderlich. Lehnt er die Durchführung eines Ausgleichsverfahrens ab, dürfen ihm keine Nachteile daraus entstehen. Dies bedeutet, dass der Richter in der Verhandlung über die Freiwilligkeit aufklären muss und die Zustimmung des Beschuldigten erfragt.

Auch in diesem Zuweisungsfall existieren keine deliktsspezifischen Beschränkungen, es werden jedoch Fälle ohne konkretisierbares Opfer ausgeschlossen, was nicht gleichbedeutend ist mit einer natürlichen Person als Opfer. Das bedeutet, dass ein Ausgleich mit juristischen Personen dann möglich ist, wenn ein persönlicher Ansprechpartner vorhanden ist.

TOA im StGB

Die Einführung des TOA in das allgemeine Strafrecht ist auf die zumeist positiven Erfahrungen aus dem Jugendstrafrecht zurückzuführen.

Durch die Norm des Paragraphen 46 a Ziffer 1 StGB soll dem TOA im allgemeinen Strafrecht ein stärkeres Gewicht zukommen, als dies mit der bisherigen Regelung des § 46 der Fall war. Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB, das Absehen von Strafe sowie eine stärkere Gewichtung der Strafaussetzung zur Bewährung sollen so ermöglicht werden. Der hinreichende Tatverdacht ist eine Voraussetzung für die Einleitung der Maßnahme.

Die Ziele des Paragraphen 46 a Ziffer 1 StGB sind zum einen, dem Interesse des Opfers nach Schadenskompensation gerecht zu werden und zum anderen, dem Täter die Folgen seines Handeln bewusst werden zu lassen und ihm die Möglichkeit zur Verantwortungsübernahme einzuräumen.

Ein Urteil des BGH (vom 31. Mai 2002, 2 StR 73/02) betont, dass der § 46 a Ziffer 1 StGB nicht als Kalkül zur Strafmilderung zum Einsatz kommen darf, da die Absicht der Wiedergutmachung für das Opfer ersichtlich sein muss.

Die Gesetzesinitiative ging von einem vermittelnden Dritten aus, der nach aktueller Gesetzeslage nicht zwingend erforderlich ist. So können auch von Täter und Opfer eigenständig getroffene Ausgleiche gemäß obiger Norm vom Richter gewürdigt werden.

Die Regelungen des § 46 a Ziffer 1 StGB sind nicht auf bestimmte Deliktskategorien festgelegt, auch der Ausschluss bestimmet Deliktsgruppen ist unzulässig. Fälle mit juristischen Personen als Opfer sind generell zulässig und auch „opferlose“ Taten sind von der Gesetzessystematik nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der TOA-Literatur wird die Anwendung des § 46 a StGB auf „opferlose“ Delikte weitgehend ausgeschlossen, aber die Möglichkeit der symbolischen Täterleistung wird in weitem Umfang befürwortet.

Regelungen der StPO

Die Regelungen der StPO wurden vom Gesetzgeber eingefügt (§§ 155 a, 155 b) bzw. geändert (§ 153), um eine häufigere und einfachere Anwendung des TOA zu ermöglichen.

Der § 153 a StPO ermöglicht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten einen TOA als Weisung aufzuerlegen.

Der § 155 a StPO enthält eine das Ermessen einschränkende Pflicht von Staatsanwalt und Gericht zur Prüfung der Möglichkeit eines TOA in geeigneten Fällen.

Der § 155 b StPO gibt Auskunft über die Zuweisungsmöglichkeit des TOA an eine beauftragte Stelle, dem damit verbundenen Informationsaustausch sowie den Bestimmungen des Datenschutzes und die Handhabung der Akte.

Zusammenhänge mit anderen Begriffen

Restitution, Punitivität, Schadenswiedergutmachung, Erziehungsgedanke, Maßregel, Weisung, Resozialisierung, Strafe, restaurative justice, active responsibility, reintegrative shaming, Abolitionismus

Die Restitution (lat. restitutio: Wiederherstellung) bezeichnet in der Rechtswissenschaft die Wiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Täter-Opfer-Ausgleich wird oft zusammen mit dem Begriff (Schadens-)Wiedergutmachung verwendet. Sie sind jedoch nicht synonym zu verwenden, auf eine Abgrenzung der Begriffe wird häufig zu wenig Wert gelegt. Wiedergutmachung im rechtlichen Sinne findet sich vor allem im Zivil- und Wirtschaftsrecht. Der Begriff der (Schadens-)Wiedergutmachung wird aber auch im Bereich des Strafrechtes an einigen Stellen genannt. Bei der Wiedergutmachung wird auf eine konkretisierbare Leistung abgezielt, es geht um die Wiederherstellung des Zustandes der bestünde, wenn die Straftat nicht stattgefunden hätte. Die Wiedergutmachung unterscheidet sich vom TOA vor allem in dem kommunikativen Prozess und der angestrebten Lösung des zugrunde liegenden Gesamtkonflikts.


Kriminologische Relevanz

In der Strafrechtspflege ist der Täter-Opfer-Ausgleich eine neue Form, mit Kriminalität umzugehen, weil diese Regelung nicht an der Person bzw. an der Straftat, sondern an der Autonomie der Parteien ansetzt.

In der einschlägigen Literatur wird der Täter-Opfer-Ausgleich als eine restitutive Reaktion auf strafrechtlich relevantes Verhalten angesehen. Die Restitution wird, nach der Bestrafung als „erster Spur“ und den Maßnahmen der Besserung und Sicherung als „zweiter Spur“, als „dritte Spur“ im Rechtsfolgensystem bezeichnet. Es besteht die Forderung, dass Strafen durch restitutive Maßnahmen ersetzt werden, wenn sie den Strafzwecken und den Bedürfnissen des Opfers ebenso gut oder besser gerecht werden als die Strafe allein. (Bannenberg & Uhlmann 1998: 29)

Die Bereitschaft der Täter zur Mitwirkung am TOA ist sehr hoch. Sie begreifen den TOA als Warnung und Chance (Bannenberg & Rösner 2000: 131). Sessar hat in einer Hamburger Untersuchung aufgezeigt, dass die Akzeptanz restitutiver Lösungen bei strafrechtlich relevanten Konflikten weit verbreitet ist und dass in der Gesellschaft der Wiedergutmachung eine größere Bedeutung beigemessen wird als der Bestrafung. (Sessar et al. 1986: 93) Die Zahlen unterscheiden sich auch nach einer Opferwerdung nicht, d.h. die generelle Bereitschaft der Opfer ist ebenfalls außerordentlich hoch. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch Bannenberg (Bannenberg 1993: 225).

Forschungen kommen zu dem Schluss, dass bei Jugenddelinquenz auf bekannt gewordene Straftaten grundsätzlich zum Zweck der Spezial- und Generalprävention reagiert werden muss. Wenn unter Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Anwendung des geringst möglichen Eingriffs erfolgt, so ist eine größere Relevanz des TOA vorstellbar.


Kritik

Am Täter-Opfer-Ausgleich wird u.a. kritisiert, dass er gegen Art 92 GG verstoße, in dem die „rechtssprechende Gewalt [.] den Richtern anvertraut“ wird.

Zudem wird ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung gesehen. Kondziela (Kondziela 1989: 179) hält den TOA (und auch die Schadenswiedergutmachung) im Vorverfahren für verfassungswidrig, da die Beschuldigten im Rahmen einer informellen Verfahrenserledigung ohne gerichtliche Schuldfeststellung eine Schadenswiedergutmachungsverpflichtung zu übernehmen haben.

Bei einem Angebot, einen TOA durchzuführen wird kein formeller Schuldvorwurf ausgesprochen, jedoch enthält die Anregung einen impliziten Schuldvorwurf. Die Maßnahme wird nur dann von Richter oder Staatsanwalt eingeleitet, wenn sie von der Schuld des Beschuldigten überzeugt sind. Die zweifelsfreie Schuld oder die erdrückende Beweislast sind Voraussetzungen zur Einleitung eines TOA.

Hartmann führt ins Feld, dass der implizite Schuldvorwurf nicht gegen die rechtstaatliche Unschuldsvermutung verstößt, denn andernfalls könnten keinerlei Ermittlungen oder Prozessvorbereitende Maßnahmen ergriffen werden, sogar eine Anklageerhebung wäre unzulässig (Hartmann 1995: 126).

Zudem ist der TOA ein Angebot, das auf Freiwilligkeit beruht. Der Beschuldigte kann im Sinne einer Wahlmöglichkeit entscheiden, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Es dürfen ihm keine Nachteile aus der Ablehnung des Schlichtungsangebotes entstehen. Insofern spiegelt sich hier das Verständnis vom Täter als mündigem Bürger wieder, der Verantwortung bereits vor einem Gerichtsverfahren übernehmen kann. Nach Kondziela (Kondziela 1989: 186) ist jedoch selbst der freiwillige Verzicht auf das Rechtsbenefizium der Unschuldsvermutung nicht legal, da die Wahrung der Unschuldsvermutung im Interesse der Öffentlichkeit liege.

Überdenkenswert ist im Zusammenhang mit der begrifflichen Festlegung der Beteiligten in Täter und Opfer, ob hier nicht die Unschuldsvermutung tangiert wird. Die Praxis hat gezeigt, dass häufig die Beteiligten nicht eindeutig in Täter und Opfer unterschieden werden können, sondern dass es bei der Bezeichnung häufig darauf ankommt, wer zuerst Anzeige erstattet hat.

Als weiterer Kritikpunkt am TOA wird angeführt, dass er strafähnlichen Charakter besitze. Ein wesentliches Merkmal der Strafe stellt das Abgrenzungsmerkmal des „sozialethischen Unwerturteils“ (BverfGE 22 S. 49ff, 80) dar. Da der TOA jedoch einen deutlich geringeren diskriminierenden Charakter als andere Maßnahmen hat, ist er nicht mit Strafe zu vergleichen. (Hartmann 1995: 126)

Problematisiert werden auch die Rechtsfolgen des TOA. (Hassemer 1998: 397) Das Monopol verbindliche vollstreckbare Entscheidungen zu fällen, bleibt jedoch immer in der Hand der Justiz, die Würdigung der Ergebnisse einer Vermittlung obliegt dem zuständigen Richter.


Literatur und Weblinks

Bundesministerium der Justiz (Hrsg) (1998): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Bestandsaufnahmen und Perspektiven. Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg

Bannenberg, Britta (1993): Wiedergutmachung in der Strafrechtspraxis. Eine empirisch-kriminologische Untersuchung von Täter-Opfer-Ausgleichsprojekten in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Forum Verlag Godesberg

Bannenberg, Britta & Uhlmann, Petra (1998): Die Konzeption des Täter-Opfer-Ausgleichs in Wissenschaft und Kriminalpolitik. In: Bundesministerium der Justiz, (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Bestandsaufnahmen und Perspektiven, Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg, (S. 1-46)

Bannenberg, Britta & Rösner, Dieter (2000): Hallenser Gewaltstudie - Die Innenwelt der Gewalttäter. Lebensgeschichten ostdeutscher jugendlicher Gewalttäter. In: DVJJ Nr 169 (S. 121-134)

Braithwaite, John (1989): Crime, Shame and Reintegration, Cambridge University Press

Frehsee, Detlev (1987): Schadenswiedergutmachung als Instrument strafrechtlicher Sozialkontrolle. Ein kriminalpolotischer Beitrag zur Suche nach alternativen Sanktionsformen. Berlin: Duncker & Humbolt

Hartmann, Arthur (1995): Schlichten oder Richten? Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-) Strafrecht. Neue Kriminologische Studien, Band 13, München: Wilhelm Fink Verlag,

Hassemer, Elke (1998): Praktische Erfahrungen mit dem Täter-Opfer-Ausgleich – Befunde und Konsequenzen – In: Bundesministerium der Justiz, (Hrsg.): Täter-Opfer-Ausgleich in Deutschland: Bestandsaufnahmen und Perspektiven, Mönchengladbach: Forum Verlag Godesberg, (S. 373- 432)

Kondziela, Andreas (1989): Täter-Opfer-Ausgleich und Unschuldsvermutung. In: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 72, 1989, (S. 177-189)

Projektgruppe TOA-Standards und TOA Servicebüro (Hrsg.) (2000): TOA-Standards. Qualitätskriterien für die Praxis des Täter-Opfer-Ausgleich. (4. Auflage, verändert), Köln: Eigenverlag

Reuber, Simone & Rössner, Dieter (2003): Sammlung der Länderrichtlinien zum Täter-Opfer-Ausgleich mit einer vergleichenden Analyse. DBH-Materialien Nr.49 Köln: Eigenverlag

Schreckling, Jürgen (1994): Zur Arbeitsgruppe „TOA-Standards“ und zum Inhalt dieses Heftes. Arbeitsgruppe TOA Standards in der deutschen Bewährungshilfe (Hrsg) (1994): Täter, Opfer und VerMittler. Vom Umgang mit Problemen der Fallarbeit beim Täter-Opfer-Ausgleich. Beihefte zum Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 10 Bonn: Eigenverlag, (S. 8-14)

Sessar, Klaus; Beurseken, Andreas & Boers, Klaus (1986): Wiedergutmachung als Konfliktreglungsparadigma? Kriminologisches Journal 18, 1986, (S. 86-104)

Victim Offender Mediation (Kanada)

Zwinger, Georg (1994): Der Konflikt mit dem Konflikt. In: Arbeitsgruppe TOA-Standards in der deutschen Bewährungshilfe (Hrsg) (1994): Täter, Opfer und VerMittler. Vom Umgang mit Problemen der Fallarbeit beim Täter-Opfer-Ausgleich. Beihefte zum Rundbrief Soziale Arbeit und Strafrecht Nr. 10 Bonn: Eigenverlag (S. 15- 22)

TOA-Servicebüro: [1]


Weitere Informationen zum Stichwort Täter-Opfer-Ausgleich finden Sie im Kriminologie-Lexikon ONLINE unter Täter-Opfer-Ausgleich.