Terrorliste der Russischen Föderation

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Die Terrorliste der Russischen Föderation

Die Terrorliste der Russischen Föderation beträgt zurzeit achtzehn terroristische Organisationen. Die Liste wird vom Oberstem Gericht erstellt und nach drei Kriterien gebildet. Erstens, im Fall der Tätigkeiten, die auf eine Veränderung der verfassungsmäßigen Ordnung in Russland mittels Gewalt-, Waffenanwendung gerichtet sind. Zweitens, der Zusammenhalt mit illegalen bewaffneten Gruppierungen und anderen extremistischen Gruppierungen im Bereich der Nord-Kaukasus-Region. Drittens, die Kooperation mit der Organisation, die von der internationalen Gemeinschaft als terroristisch anerkannt wurden. Gesetzmäßig kann niemand außer dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation eine Organisation oder Fond als terroristisch oder kriminell erkennen. Nach geltendem Recht bereitet der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) die Vorschläge an den Generalstaatsanwaltschaft des Russlands vor, um Tätigkeit der Organisation, die eine Bedrohung der Sicherheit des Landes darstellt, zu verbieten. Im dem Fall, dass das Gericht genügend Beweise findet, wird eine Organisation als terroristisch anerkannt und ihre Aktivitäten auf dem Territorium Russlands verboten.

Am 14. Februar 2003 wurden erst die 15 terroristischen Organisationen als solche anerkannt, wonach ihre Tätigkeit auf dem Territorium Russlands untersagt war:

1. „Oberster militärischer Madschlisul Schura von Vereinigten Kräften der kaukasischen Mudschahedin“ (Tschetschenien)

2. „Der Kongress der Völker Itschkerias und Dagestans“ (Tschetschenien)

3. „al-Qaida“ (Afghanistan)

4. „Asbat al Ansar“ (Libanon)

5. „Heiliger Krieg -Al Dschihad oder Ägyptischer Islamischer Dschihad“( Ägypten)

6. Islamische Gruppe "Al-Gama'a Al-Islamiya (Ägypten)

7. „Muslimische Bruderschaft- Al Ihvan al Muslimun“ (Ägypten)

8. „Hisb ut-Tahrir al Islami (Partei der islamischen Befreiung )“

9. „Laschkar-i-Taiba“ (Pakistan)

10. „Dschamaat-und-islami“ (Pakistan)

11. Bewegung der Taliban (Afghanistan)

12. Islamische Partei Turkestans (die ehemalige Islamische Bewegung Usbekistans)

13. Gemeinschaft der sozialen Reformen (Dschamijat al Islach al Idschtimai, Kuweit)

14. Gemeinschaft der Wiedergeburt des islamischen Erbes (Dschamijat Ihija at-Turas al-Islami) (Kuweit)

15. Das Haus der zwei Heiligen(Al Haramein) (Saudi-Arabien).


Nach Beschlüssen des Obersten Gerichts der RF vom 2. Juni 2006 und vom 13 November 2008 wurde die Liste durch drei weiteren Organisationen ergänzt:


16. Dschund asch-Scham (die Armee Großen Syriens)

17. „Islamischer Dschihad - Dschamaat der Mudschahedin“

18. „Al Quaida in den Ländern des islamischen Maghreb“ (frühere Bezeichnung Salafitische Gruppe der Verkündung und des Dschihads) [Quelle: Infox.ru 10.12.2008]


Am 26. Februar 2006 verabschiedete die Staatsduma das Gesetz "Über die Gegenwirkung dem Terrorismus». Das Gesetz sieht vor die Organisationsbildung, die Warnung und die Verhinderung der Terrorakte sicherzustellen, die Teilnahme der militärischen Sondereinheiten an der Terrorismusbekämpfung zu regulieren und die Handlungen der Organe der exekutiven Gewalt zu koordinieren. Die Hauptvollmachten bei der Terrorismusbekämpfung werden auf dem FSB russischer Inlandsgeheimdienst, früher KGB) vereinigt, deren Direktor den Operationsstab leitet und die Handlungen der Streitkräfte, der Polizei, der Justiz und des Zivilschutzes koordiniert.

Im Gesetz wird zum ersten Mal die Definition des Begriffes "Terrorismus" formuliert: „die Ideologie der Gewalt und die Praxis der Einwirkung auf die Beschlussfassung von den staatlichen Organen, den Organen der Gemeinde oder den internationalen Organisationen, die mit der Abschreckung der Bevölkerung und mit der anderen Formen der illegalen gewaltsamen Handlungen verbunden sind“.

Das neue Gesetz erlaubt dem FSB, im Kampf gegen den Terror die Streitkräfte heranzuziehen, die für die Abstellung oder bis zur vollen Vernichtung der entführten Luftfahrzeuge, die von Terroristen als fliegende Waffe eingesetzt werden könnten. Einschließlich, nach der Beschluss des Präsidenten Russlands, kann das Militär für Vergeltungsschläge auf Basen von Terroristen auch im Ausland herangezogen werden.

Im Juli 2006 nach dem Entführung und dem Mord der Mitarbeiter der russischen Botschaft im Irak wandte sich der damalige Präsident Russlands Wladimir Putin mit einem Aufruf an den Föderationsrat, um die Anwendung der Sondereinheiten der russischen Streitkräfte im Ausland für den Kampf mit dem Terrorismus zu erlauben Am 7. Juli hat der Föderationsrat über die Überlassung solchen Rechtes fristlos und ohne irgendwelche zusätzlichen Bedingungen einstimmig positiv beschlossen.

Gleichzeitig korrigierte am 5. Juli 2006 die Staatsduma die Gesetze "Über den FSB" und "Über die Gegenwirkung des Terrorismus», die dem Präsidenten das Recht geben, die Föderationsrat über die Fristen, die Zahl und den Typ der Unterabteilungen, die in den Sonderoperationen verwendet werden, nicht zu informieren.

Von anderen Verbesserungsanträgen auf die Gesetzgebung über den Kampf mit dem Terrorismus wird vorgesehen:

- das Recht des Präsidenten Russlands individuell die Lösung über die Anwendung der FSB-Sondereinheiten außerhalb Russlands zu fassen,

- die Möglichkeit der Abwesenheitsgerichtsverhandlung und des Hinaustragens des Kontumazurteils in Bezug auf die Personen, die in schweren und besonders sehr schweren Verbrechen beschuldigt wurden und nicht unmittelbar greifbar sind für die Rechtsschutzorgane,

- die Erlaubnis den Geheimdiensten, das Geheimnis der Korrespondenz, der telefonischen Verhandlungen und der Unantastbarkeit die Behausungen zu außer Kraft zu setzen,

- den Massenmedien wurde verboten, sich nicht nur mit der öffentlichen Rechtfertigung des Terrorismus zu beschäftigen, sondern auch, die Informationen über die Mittel, die Methoden und andere Einzelheiten der Durchführung der Sonderoperationen zu verbreiten.


Der Fakt, dass die Organisationen wie Hamas und Hisbollah in der Liste nicht erscheinen, wird durch die Tatsache erklärt, dass diese Organisationen als terroristische nicht überall auf der Welt erkannt wurden, und zweitens, die Liste des FSB umfassen nur solche Organisationen, die die größte Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellen.


Quellen:

1. Das russische StGB, Artikel 205-206, 208, 211, 277-280, 282.1, 282.2, 360

2. http://www.infox.ru

3. http://www.rg.ru/2006/07/28/terror-organizacii.html

4. http://www.nak.fsb.ru

5. http://www-f.org/terror-organizations

6. http://www.nr2.ru/moskow/76856.html

7. http://www.humanities.edu.ru/db/msg/79675

8. http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_5222000/5222490.stm