Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:''"Punitur, sed ne peccetur."'' (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht) | |||
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien | |||
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden. | ||
Folgende Zwecke werden unterschieden: | |||
'''''1.[[Generalprävention]]''' (positive und negative Generalprävention)'' | '''''1.[[Generalprävention]]''' (positive und negative Generalprävention)'' | ||
Abschreckung und Verbrechensverhütung durch psychische Einwirkung auf die Allgemeinheit (Feuerbach) | |||
'''''2.[[Spezialprävention]]''' (positive und negative Spezialprävention)'' | |||
Verhütung der Verbrechenswiederholung durch Einwirkung auf den einzelnen Straftäter | |||
''' | '''3. Besserungstheorien''': Der Strafzweck ist die Besserung des Täters | ||
'''4. Sicherungstheorien''' ("Theorie der Unschädlichmachung") | |||
Schutz der Allgemeinheit vor dem Verbrecher) (z.B. Lombroso hinsichtlich der "geborenen Verbrecher") | |||
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5) | |||
==Vereinigungstheorien== | ==Vereinigungstheorien== | ||
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden. | Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden. |
Version vom 13. September 2008, 19:28 Uhr
Straf - oder Strafrechtstheorien
Das Einschränken von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Kriminalstrafe) von Beschuldigten bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Über den Sinn und die Notwendigkeit von Strafen besteht keine Einigkeit. Die Straftheorien befassen sich mit der Frage, wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz von Rechtsgütern) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts (Androhung, Verhängung und Vollzug der Strafe) erreicht werden kann. Straftheorien beziehen sich auf Sinn, Zweck oder Funktion von Strafe.
Absolute Straftheorien
Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: "Punitur, quia peccatum est." (deutsch: „Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist.“) Vergeltungsorientierte (retributionistische) Straftheorien leugnen die Möglichkeit einer Verbindung des Wesens der Strafe mit präventiven Zwecken. Das Wesen der Strafe ist für sie ein (tatproportionaler) Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung oder (veraltet) als Sühne. In diesen normativen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe.
In der Sühnetheorie löst sich der Täter durch Sühneleistung von seiner Schuld und erlangt damit wieder volle Würde.
Vertreter
Unrecht soll durch Bestrafung aufgewogen werden. Strafe soll nicht das Ausmaß des angerichteten Unrechts übersteigen. Der Strafanspruch wird damit begrenzt. Ansatz der ausgleichenden Gerechtigkeit ermöglicht Bestimmung eines gerecht empfundenen Strafmaßes.
Kritik
Relative Straftheorien
Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien gehen die relativen Theorien nicht vom Verbrechen, sondern vom Zweck der Strafe aus und stützen sich auf den Grundsatz:"Punitur, sed ne peccetur." (Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht)
Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.
Folgende Zwecke werden unterschieden:
1.Generalprävention (positive und negative Generalprävention) Abschreckung und Verbrechensverhütung durch psychische Einwirkung auf die Allgemeinheit (Feuerbach)
2.Spezialprävention (positive und negative Spezialprävention) Verhütung der Verbrechenswiederholung durch Einwirkung auf den einzelnen Straftäter
3. Besserungstheorien: Der Strafzweck ist die Besserung des Täters
4. Sicherungstheorien ("Theorie der Unschädlichmachung") Schutz der Allgemeinheit vor dem Verbrecher) (z.B. Lombroso hinsichtlich der "geborenen Verbrecher")
Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)
Vereinigungstheorien
Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.