Straftheorien: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Einschränken von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Kriminalstrafe) von Beschuldigten bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Die Straftheorien befassen sich mit der Frage wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz hochstehender Rechtsgüter) mit den  konventionellen Mitteln des Strafrechts ( Androhung, Verhängung und Vollzug der [[Strafe]]) erreicht werden kann.
Das Einschränken von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Kriminalstrafe) von Beschuldigten bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Die Straftheorien befassen sich mit der Frage wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz hochstehender Rechtsgüter) mit den  konventionellen Mitteln des Strafrechts ( Androhung, Verhängung und Vollzug der [[Strafe]]) erreicht werden kann.
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==Straf - oder Strafrechtstheorien==
==Straf - oder Strafrechtstheorien==

Version vom 13. September 2008, 18:55 Uhr

Das Einschränken von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten (Kriminalstrafe) von Beschuldigten bedarf einer inhaltlichen Rechtfertigung und einer durch das Gesetz abgesicherten Legitimation. Hierzu wurden und werden sogenannte Straftheorien entwickelt. Die Straftheorien befassen sich mit der Frage wie die primäre Aufgabe des Strafrechts (der Schutz hochstehender Rechtsgüter) mit den konventionellen Mitteln des Strafrechts ( Androhung, Verhängung und Vollzug der Strafe) erreicht werden kann.

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Straf - oder Strafrechtstheorien

Absolute Straftheorien

Die Absoluten Straftheorien leugnen die Möglichkeit einer Verbindung des Wesens der Strafe mit verbrechensprophylaktischen Zwecken. Das Wesen der Strafe ist für sie ein Ausgleich, sei es als Wiedergutmachung, sei es als Vergeltung - in diesen Funktionen erschöpft sich sich der Sinn der Strafe. (Maurach/ Zipf §6 I, Rn. 4)

Die Ziele der Strafe auf die die relativen Straftheorien abstellen, wie z.B. die Resozialisierung oder die Unschädlichmachung des Straftäters sind dem Ausgleich der durch die Strafe erreicht werden stets untergeordnet.

Die absoluten Straftheorien stützen sich auf den lateinischen Grundsatz: "Punitur, quia peccatum est." (deutsch: „Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist.“)

Relative Straftheorien

Im Gegensatz zu den absoluten Straftheorien, die tendenziell durch einen retributiven Gedanken geprägt werden, sind die relativen Theorien als Zwecktheorien einzuordnen.

Laut relativer Straftheorien beherrschen die Vorbeugungszwecke das Strafrecht, im Konfliktsfall hat das Vergeltungsprinzip Ihnen zu weichen. (Maurach/Zipf, §6I, Rn. 5)

Die Einschränkung der Grundrechte des Straftäters durch das Strafrecht ist, laut den Zwecktheorien nur dann gerechtfertigt, wenn durch die verhängung einer Strafe bestimmte, der Verbrechensvorbeugung dienende Zwecke erstrebt werden.

Aufgrund ihrer vorbeugenden Zwecke wird unter folgenden Zwecktheorien unterschieden:

1.Generalprävention (positive und negative Generalprävention)

Verbrechensverhütung durch psychische Einwirkung auf die Allgemeinheit.

2.Spezialprävention (positive und negative Spezialprävention)

Verhütung der Verbrechenswiederholung durch Einwirkung auf den einzelnen Straftäter

Die relativen Straftheorien stützen sich auf den Grundsatz: "Punitur, sed ne peccetur." - (deutsch: „Bestraft wird, damit kein Unrecht geschieht.“)

Vereinigungstheorien

Die Vereinigungstheorien versuchen die verschiedenen Elemente der relativen und absoluten Straftheorien bzw. retributive, spezial und generalpräventive Ansätze miteinander zu verbinden.