Stalking

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von Bärbel Bongartz

ETYMOLOGIE:

Stalking (engl. „to stalk“) ,

  1. stolzieren
  2. (Jagd) pirschen, sich heranpirschen an, sich anschleichen.

Der Ausdruck „Stalking“ entstammt der englischen Jagdsprache und kann mit „anschleichen“ oder „anpirschen“ übersetzt werden. Der Begriff meint ursprünglich das Anschleichen und Anpirschen eines Jägers an das Wild. Inzwischen bezeichnet der Begriff „Stalking“ fortgesetztes (zwanghaftes) Verfolgen, Belästigen und Terrorisieren eines Menschen. Diese (pathologische) Verhaltensweise zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass sie gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers geschieht. In den USA wird der Begriff in diesem Zusammenhang seit den 80er Jahren angewandt, in der Bundesrepublik Deutschland seit einigen Jahren.

DEFINITIONEN:

Eine einheitliche Definition des Begriffs gibt es bislang nicht. Grund hierfür sind die verschiedenen Ausrichtungen der Begriffsbestimmung: das Ziel gesetzlicher Definitionen ist es, kriminelles Verhalten zu bestimmen, bei klinischen Definitionen hingegen steht ein wissenschaftliches Interesse im Vordergrund. Ein gemeinsames Ergebnis der verschiedenen Definitionen ist eine Konstellation von Verhaltensweisen die sich dadurch auszeichnen, dass sie auf die Beeinträchtigung des Verhaltens einer anderen Person abzielen, die von den Geschädigten als unerwünscht wahrgenommen werden und Angst, Sorge und Panik auslösen. Der Begriff Stalking beschreibt die wiederholte Belästigung und Verfolgung einer anderen Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Typische Verhaltensweisen eines Stalkers sind z.B. ausdauernde Kontaktversuche via Telefon, Brief oder E-Mail, physisches Auflauern und Verfolgen. Darüber hinaus kann der Stalker sein Opfer auch durch Sachbeschädigungen, wie etwa das Demolieren des PKW, terrorisieren.
Die erste spezielle polizeiliche Arbeitsgruppe über Stalking überhaupt wurde 1990 beim Los Angeles Police Department installiert („Threat Management Unit“). Hintergrund waren Morde an der Schauspielerin Rebecca Schäfer, die von einem Fan ermordet wurde, der ihr im Vorfeld Fan-Briefe geschickt und Versuche unternommen hatte, an ihrem Arbeitsplatz mit ihr in Kontakt zu treten. Auch die Morde an vier nicht prominenten Frauen, die von ihren Ex-Partnern getötet wurden, führten zur Einrichtung dieser Arbeitsgruppe.
Am 1. Januar 1991 wurde Stalking in Kalifornien zum Straftatbestand erklärt. Zunächst bearbeitete die „Threat Management Unit“ Fälle von Hollywood-Stars, es stellte sich aber rasch heraus, dass Stalking ein Problem ist, das vor allem auch Normalbürger betraf. Bei den ca. 200 betreuten Fällen jährlich handelt es sich mittlerweile nur noch bei weniger als einem Drittel um Prominenten-Stalking. Seit 1992 wurden in allen Bundesstaaten der USA Anti-Stalking Gesetze eingeführt.
Stalking ist in Deutschland ein relativ neuer Begriff, der allerdings zunehmend in den polizeilichen Alltag rückt. So hat die wissenschaftliche Erforschung von Stalking in der Bundesrepublik erst vor kurzem begonnen. Ein Fall von Prominenten-Stalking machte 1993 in Deutschland Schlagzeilen: die Tennisspielerin Monica Seles wurde von einem Mann mit einem Messer attackiert, der über Jahre die Seles-Konkurrentin Steffi Graf verehrt hatte. Sein Ziel war es, Monica Seles als Widersacherin von Steffi Graf auszuschalten, um dieser wieder an die Spitze der Tennis-Weltrangliste zu verhelfen. Doch auch innerhalb nicht prominenter Kreise kam es in der Vergangenheit zu derartigen Vorkommnissen: Der 36-Jährige Sven B. erschoss in Hamburg-Wilhelmsburg im August 2000 seine ehemalige Lebensgefährtin und zwei ihrer Kinder. Der Tat waren monatelenge Belästigungen und Bedrohungen vorausgegangen. B. hatte seinem Opfer Tag und Nacht aufgelauert, per SMS Liebesschwüre geschickt oder drohende Symbole an der Windschutzscheibe ihres Autos befestigt. Die Frau wandte sich zwar an die Polizei, erhielt jedoch keine wirksame Unterstützung.
In jüngster Vergangenheit gelangte in Deutschland auch der Fall der Sängerin Jeanette Biedermann in die Schlagzeilen. Ein 44-Jähriger hatte ihr über einen langen Zeitraum nachgestellt. Er war der Vorstellung verfallen, die 23-Jährige teile seine Zuneigung, sei jedoch nicht in der Lage, dies öffentlich zu machen. So war er beispielsweise davon überzeugt, sie habe ihm anonym über das Fernsehen Botschaften zukommen lassen oder ihm sehnsüchtige Blicke während ihrer Konzerte zugeworfen. Schließlich drang er im Dezember 2003 in die Wohnung seines Opfers ein, schlief im Bett der Sängerin. Im Rahmen einer Hauptverhandlung im November 2004 wurde der Täter zu einer Geldstrafe wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl verurteilt. Das Gericht erklärte, er sei von einem Wahn getrieben und vermindert schuldfähig. Diese fortwährende, teilweise jahrelang andauernden Belästigungen und Bedrohungen zählen zu den typischen Verhaltensweisen des Stalking. Im einzelnen können hierzu auch das Stehlen und Lesen von Post, das Ausfragen von Nachbarn oder das unerwünschte Bestellen bei Versandhäusern im Namen der Opfer zählen. Jedoch auch explizite Beschimpfungen und Gewaltandrohungen, bis hin zu tatsächlichen körperlichen und sexuellen Übergriffen gehören zu kennzeichnenden Handlungsweisen. In 20% der Stalking-Fälle kommt es zu faktischer körperlicher Gewaltanwendung, jeder vierhundertste Fall endet mit der Tötung des Opfers. Eine australische Forschungsgruppe um Paul Mullen unterscheidet hinsichtlich der Motivation der Täter fünf Typen:

  1. „Rejected stalker“- zurückgewiesene Typen - verfolgen meistens einen ehemaligen Partner (auch nach kurzen Beziehungen), um die Beziehung wieder herzustellen und/oder sich zu rächen. Sie möchten durch das Stalking Kontakt zum Opfer herstellen oder erhalten, auch wenn sie dadurch das Opfer quälen.
  2. „Resentful stalker“ - ärgerlich/wütende Typen – möchten durch ihre Stalking-Aktivitäten dem Opfer Angst und Qual zufügen, geleitet von dem Wunsch nach Vergeltung. Die Stalker glauben von der betroffenen Person, dass sie selbst oder als Repräsentant einer Gruppe ihnen Unrecht zugefügt hätten. Die Macht und Kontrolle, die durch die Belästigung der Opfer erreicht wird, befriedigt die Täter. Sie fühlen sich in ihrem Tun gerechtfertigt, sehen sich selbst als Opfer, die gegen eine überwältigende Ungerechtigkeit kämpfen.
  3. „Predatory Stalker“ – räuberisch/habgierige Typen – sind fast immer männlich. Ihre Stalking-Verhaltensweisen dienen der Vorbereitung eines meist sexuellen Angriffs. Die Opfer können Männer wie Frauen, Erwachsene wie Kinder sein. Das Stalking wird zu einer Kombination des Sammelns von Informationen, des Durchspielens der Möglichkeiten der Tat, der Belästigung durch ununterbrochene Beobachtung und der Ausübung von Macht. Die Stalker habe keine Absicht, das Opfer vorab zu stören und so vor der fantasierten oder geplanten Attacke zu alarmieren. Diese Gruppe von Tätern ist sehr klein.
  4. „Intimicy seekers“ – Typen, die Intimität begehren – wollen eine Beziehung mit ihrem „Traumpartner“ oder dem Menschen, von dem sie glauben, dass er sie bereits liebe, realisieren. Sie beharren auf ihren Annäherungen und Kontaktgesuchen, ungeachtet negativer Resonanz. Viele dieser Stalker fallen in das Krankheitsbild der Erotomanie (Liebeswahn). Gerichtliche Sanktionen helfen hier nicht. Es könnte sogar sein, dass ein Stalker dieser Gruppe stolz darauf wäre, dass sich seine Liebe nicht einmal durch einen Gefängnisaufenthalt unterbinden lasse.
  5. „Incompetent suitors“ – inkompetente Verehrer – drängen sich einer Person ihres Interesses geradezu auf. Sie glauben, einen berechtigten Anspruch an ihr zu haben. Viele dieser Täter reagieren schnell auf gerichtliche Sanktionen. Sie suchen sich jedoch auch häufig neue Zielobjekte.

WIE WURDE DER BEGRIFF IN DER VERGANGENHEIT BENUTZT?

Wie schon der Etymologie zu entnehmen ist, handelt es sich bei dem Begriff um einen Ausdruck aus der Jagdsprache. Somit ergibt sich eine Verwendung in der Vergangenheit auch lediglich in diesem Bereich, bis es zur Anwendung für das dargestellte Phänomen kam. Allerdings wurden ähnliche Verhaltensmuster bereits vor mehr als 100 Jahren in der psychiatrischen Literatur beschrieben. Diese Verhaltensmuster zeigten meist Frauen, die die wahnhafte Überzeugung entwickelt hatten, eine andere Person, meist ein sozial höher gestellter Mann, liebte sie. Im Rahmen eines solchen Liebeswahns (Erotomanie) konnten solche Personen dann auch ihren vermeintlichen Liebhaber belästigen, bedrohen oder sogar körperlich attackieren, d.h. sie konnten ein typisches Stalking-Verhalten entwickeln. Dieses Syndrom wurde bereits1927 von dem französischen Psychiater Gatian de Clerambault beschrieben (daher auch de Clerambault-Syndrom).

ZUSAMMENHÄNGE MIT ANDEREN BEGRIFFEN

Aufenthaltsverbot: Das Aufenthaltsverbot verbietet dem Adressaten, für einen festgelegten Zeitraum, einen genau bezeichneten örtlichen Bereich aufzusuchen (dauerhafter Platzverweis), sich darin aufzuhalten oder sich darin zu bewegen ( Betretungsverbot)
Cyber-Stalking: Eine in neuerer Zeit aufgetretene Sonderform des Stalkings, bei welcher das Internet zur systematischen Belästigung nutzbar gemacht wird. Dem Täter gelingt es in vielen Fällen, anonym zu bleiben. Das Opfer wird mit E-Mails überflutet oder ihm werden Computerviren zugespielt.
Erotomanie w. (gr.): Auch Clerambault - Syndrom, Liebeswahn, die Betroffenen sind überzeugt davon, dass eine andere Person in sie verliebt ist. Der Liebeswahn kann auf eine vorgesetzte Person, eine Person des öffentlichen Lebens oder eine ganz fremde Person gerichtet sein. Der Begriff findet sich bereits in der römischen Literatur, wo er aber als moralisch abzuwertende, unersättlicher sexuelle Begierde galt. Im 18. Jahrhundert wurde das Verhaltensmuster als krankhafte Liebe erkannt.
Gewaltschutzgesetz: Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zu Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennungen. Der Bundestag hat am 11. Dezember 2001 dieses Gesetz beschlossen, es trat am 1. Januar 2002 in Kraft.
Platzverweis: Gebot, einen bestimmten Ort vorübergehend zu verlassen (Entfernungsverbot) oder nicht zu betreten (Betretungsverbot). Gewahrsam zur Durchsetzung des Platzverweises ist in der Mehrzahl der Polizeigesetze möglich.
Risikoanalyse: Da es sich bei dem Phänomen Stalking um individuelle Vorgänge handelt, ist auch eine Einzelfallprognose notwendig, dennoch existieren grundlegende Verhaltensempfehlungen. Eine individuelle Gefahreneinschatzung kann durch eine systematische Betrachtung der unterschiedlichen Aspekte eines Stalking-Falles, also der Betrachtung des Opfers, des Täterverhaltens, der Situation und der Dynamik gewonnen werden. So kann eine Grundlage für Handlungsstrategien des Opfers geschaffen werden. Sie dienen ebenso dem Schutz des Opfers wie auch dessen psychischer Entlastung. Stalkingforschung: Arbeitsgruppe am Institut für Psychologie der Technischen Universität Darmstadt
Wegweisung: Die Freie und Hansestadt Hamburg hat das „Gesetz zum Schutz de öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (SOG) in § 12a Abs. 2 dahingehend geändert, dass bereits der Polizei bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben des Opfers häuslicher Gewalt ermöglicht wird, die gewalttätige Person für 10 Tage aus der Wohnung zu verweisen (Wegweisungsrecht). Für die Fälle, in denen das Zivilgericht innerhalb dieser Frist nicht zu einer Entscheidung nach dem Gewaltschutzgesetz gelangt, wird eine zusätzliche Frist von maximal 10 weiteren Tagen geschaffen, die mit Antragstellung beim Familiengericht beginnt. So ist der Polizei in Hamburg ein Instrument in die Hand gegeben.

ZUSAMMENHÄNGE IN DER MATERIELLEN REALITÄT:

Einer amerikanischen Studie zur Folge sind die Mehrzahl der Täter Männer, in der Bundesrepublik Deutschland wird der Tatbestand des Stalkings, im Gegensatz z.B. zu den USA oder Großbritannien, bisher statistisch nicht erfasst. Man ist daher auf Schätzungen angewiesen, was das Vorkommen dieses Phänomens in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Rahmen einer Telefonbefragung in den USA, bei der 8000 Frauen und 8000 Männer interviewt wurden, kam man zu dem Ergebnis, dass 8,1 % aller Frauen und 2,2% aller Männer zum Zeitpunkt der Befragung bereits in ihrem Leben einmal „gestalkt“ worden waren. Der Großteil der Geschädigten war zwischen 18 und 39 Jahren alt, vier von fünf Stalking –Opfern waren weiblich, 87 der identifizierten Täter waren männlich. Zu einer direkten Bedrohung der Opfer kam es bei etwa 50% der Betroffenen. Vier Fünftel der weiblichen Opfer wurden körperlich angegriffen, 31 % wurden sexuell attackiert. Klar ist, dass die Verbreitung von Stalking auch in der Bundesrepublik zunimmt. Wegen der gravierenden Konsequenzen für die Opfer, Handlungsbedarf dringend angezeigt. Problematisch ist, dass es in Deutschland keinen Stalking-Straftatbestand gibt. Interventionsmöglichkeiten bestehen dennoch in strafrechtlicher, zivilrechtlicher und polizeirechtlicher Hinsicht. So trat am 1.1.2002 das Gewaltschutzgesetz ( Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie der Überlassung der Ehewohnung bei Trennungen, ""GewSchG"") in Kraft. Danach besteht die Möglichkeit, dass ein Zivilgericht in Fällen der unzumutbaren Belästigung zivilrechtliche Maßnahmen zum Opferschutz anordnen kann, so kann z.B. gerichtlich untersagt werden, sich dem Opfer zu nähern. Bei Zuwiderhandlungen drohen Geld - oder Freiheitsstrafe. Nach den Polizeigesetzen der Länder sind Platzverweise möglich, um den Stalker z.B. an fortwährendem Aufenthalt vor der Wohnung des Opfers zu hindern. Derzeit verfährt die Polizei in Bremen, bundesweit einzig, gesondert mit Stalking-Fällen. Im Januar 2001 wurde das so genannte „Stalking-Projekt“ ins Leben gerufen, das u.a. eine Sonderkennzeichnung aller Stalking-Fälle beinhaltet. Darüber hinaus wurden fünf Stalking-Beauftragte der Polizei benannt. Bei der Staatsanwaltschaft wurde eine Sonderzuständigkeit „Stalking“ installiert. Diesem Projekt liegen „Handlungshinweise für polizeiliche Maßnahmen in Fällen von Stalking“ zu Grunde. Auch die Hamburger Polizei bemüht sich derzeit konkret, sich dem Phänomen angemessen aus polizeilicher Sicht zu nähern. Über dies hinaus ist auch Folgendes durchführbar: stellt der Täter für sich oder andere eine Gefahr dar, ist eine Unterbringung nach dem ""PsychKG"" möglich. Dieser Schritt kann jedoch nur von vorübergehender Dauer angewandt werden und ist in der Praxis bislang selten.
Trotz dieser bestehenden Interventionsmöglichkeiten wird gefordert, dass Stalking auch in der Bundesrepublik zum Straftatbestand erklärt wird.

KRIMINOLOGISCHE RELEVANZ

Die kriminologische Relevanz der Thematik ergibt sich zu einen daraus, dass das Phänomen auf bundesdeutscher Ebene wenig erforscht ist, zum anderen aus der Tatsache, dass sich die angezeigten Fälle häufen. Die Verbreitung von Stalking in der Bevölkerung steigt und das Thema gewinnt an Brisanz, auch in den Medien. Projekte wie das der TU Darmstadt oder der Bremer Polizei machen deutlich, dass Handlungsbedarf besteht, und zwar auch in kriminologischer Sicht.

LITERATURHINWEISE:

  • Bettermann, J.: „Stalking-Belästigung mit allen Mitteln“ in Deutsche Polizei 12/2003, S. 18-25
  • Dressing, H. und Gass, P.: „ Stalking- vom Psychoterror zum Mord“ in Der Nervenarzt 73/2002, S. 1-4
  • Hoffmann, J.: „Polizeiliche Prävention und Krisenmanagement“ in Kriminalistik 12/2003, S.726-731
  • Knecht, T. : “Stalking” in Kriminalistik 6/2003, S. 364-368
  • von Pechstaedt, V.: “Stalking und das deutsche Recht” in Polizei und Wissenschaft 4/2002, S. 45-52
  • Ritter-Witsch, S.: „Liebesterror im Vorfeld von Kapitaldelikten“ in Hamburger Polizeijournal 12/2002, S. 4-6
  • Voß,W. und Hoffmann, J.: „ Zur Phänomenologie und Psychologie des Stalkings“ in Polizei und Wissenschaft 4/2002, S. 4-14
  • Zimbardo, P.: „Wahnhafte Störungen“ in Psychologie, 5. Auflage, Springer Verlag 1992, S. 518-520
WEITERFÜHRENDE LITERATUR:
  • Mullen, P.E., Pathe, M., Purcell, R. : " Stalkers an their Victims", Cambridge University Press, Cambridge 2000a
  • Schuhmacher, S. : "Liebeswahn-geliebt, verfolgt, gehetzt", Verlagsgesellschaft Köln, 2000
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