Sozialtherapeutische Anstalt: Unterschied zwischen den Versionen

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Pollähne H (1996):Legalbewährung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Werkstattschriften Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Nr. 6 . Lengerich (Pabst)
Pollähne H (1996):Legalbewährung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Werkstattschriften Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Nr. 6 . Lengerich (Pabst)
Rehn, Gerhard (2008) Die Sozialtherapeutische Anstalt - das andere Gefängnis? Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 01, Jahr 2008, Seite 42 - 52


Richter, H.E. (1978a): Was ist Sozialtherapie? In: Richter, H.E.(1978): Engagierte Analysen. Über den Umgang des Menschen mit dem Menschen. Gießen (Psychozozial-Verlag), S. 165-175.
Richter, H.E. (1978a): Was ist Sozialtherapie? In: Richter, H.E.(1978): Engagierte Analysen. Über den Umgang des Menschen mit dem Menschen. Gießen (Psychozozial-Verlag), S. 165-175.

Aktuelle Version vom 14. Mai 2018, 13:41 Uhr

Unter einer Sozialtherapeutischen Anstalt versteht man heute eine inhaltlich und strukturell eigenständige Einrichtung des Strafvollzugs, die spezielle therapeutische Mittel und soziale Hilfen zur Behandlung und Resozialisierung der Gefangenen vorhält. Zielgruppe sind besonders rückfallgefährdete Straftäter. Seit 1998 ist für Sexualstraftäter mit Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe die Verlegung in eine Sozialtherapeutische Einrichtung gesetzlich vorgeschrieben.


Entwicklung des Konzepts

Zielsetzung und Anfänge: Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten haben ihren Ausgang von einer Strafrechtsreform von 1969 genommen. Geplant war, dass sozialtherapeutische Anstalten als Maßregel-Einrichtungen der Besserung und Sicherung nicht dem Strafvollzug unterstehen sollten, sondern wie der psychiatrische Maßregelvollzug und die Sicherungsverwahrung als selbständige Alternative zum Strafvollzug von den Gerichten angeordnet werden können. Vorgesehen war für sie eine Regelung in Form eines § 65 StGB (alter Fassung), der analog zu den §§ 63 (bei psychischer Erkrankung), 64 (bei Sucht) und 66 (Sicherheitsverwahrung) StGB bei den folgenden vier Personengruppen zur Anwendung kommen sollte:

1. Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen

2. Sexualstraftäter mit ungünstiger Prognose

3. Jungerwachsene Hangtäter

4. Nach §§ 20/21 StGB unterzubringende Täter, wenn Sozialtherapie günstiger erschien als eine Therapie im psychiatrischen Krankenhaus

Erste sozialtherapeutische Anstalten wurden 1969 in Hamburg-Bergedorf und in Hohenasperg (BW) eröffnet. Das Gesetz wurde zwar verabschiedet, trat jedoch nie in Kraft und wurde 1984 schließlich gestrichen.

Weitere Entwicklung: Stattdessen wurde die Frage der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt über die Strafvollzugsanstalten geregelt und seit 1977 in § 9 des (Bundes-) Strafvollzugsgesetzes (Verlegung eines Gefangenen in eine sozialtherapeutische Einrichtung, wenn die besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen einer solchen Anstalt zu seiner Resozialisierung angezeigt sind) und den §§ 123 bis 126 im StVollzG (Strafvollzugsgesetz[1]) gefasst, und die Einrichtungen blieben Teil des Strafvollzugs, auch wenn sie organisatorisch selbständig waren. Als Argumente dafür, das Gesetz zunächst nicht in Kraft treten zu lassen, wird angeführt, dass den Ländern zunächst Zeit gegeben werden sollte, entsprechende Einrichtungen zu erstellen, und später Finanzierungsprobleme dies verhinderten.

Den Anstalten in Hamburg-Bergedorf und in Hohenasperg (BW) folgten solche in Berlin, Düren, Erlangen, München, Ludwigshafen und anderen Orten; bis 1981 gab es in der BRD 12 dieser Einrichtungen, 1997 deren 20. Danach steigt die Zahl bis 2009 auf 52 an. Mit verantwortlich dafür ist ein Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998: Dadurch kommt es zu einer Reform der Sozialtherapie im Justizvollzug, bei der die bislang Freiwillige Vollzugslösung (§9 StVollzG) durch eine „verpflichtende Vollzugslösung“ ergänzt wird: Bei Sexualstraftätern mit Verurteilungen zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe wird eine zwingende Verlegung in sozialtherapeutische Einrichtungen vorgesehen, wenn die Behandlung angezeigt ist (§9 Abs. 1 StVollzG). Dieses Gesetz soll der Verbesserung der therapeutischen Maßnahmen für Sexualstraftäter dienen und die Gesellschaft besser vor Sexualstraftätern schützen, die stets ein hohes Angstpotential evozieren. Gleichzeitig kann es den Gedanken der Sozialtherapie im Strafvollzug stärken. Es wird von einem Bedarf an insgesamt 4000 Sozialtherapie-Plätzen gesprochen (bei ca. 80000 Haftplätzen insgesamt). In den letzten Jahren kommen vermehrt Haftplätze in sozialtherapeutischen Einrichtungen im Jugendvollzug hinzu, deren Zielgruppe Mehrfach-Intensivtäter sind. Jährliche Übersichten über die Entwicklung der sozialtherapeutischen werden von der Kriminologischen Zentralstelle e.V. in Wiesbaden erstellt, deren Leiter, Prof. Dr. R. Egg, die Entwicklung seit ihren Anfängen verfolgt.

Aktuelle Situation: Am 31. 03. 2009 (Erhebungsstichtag, Egg 2009) gibt es 52 sozialtherapeutische Einrichtungen mit 2043 Haftplätzen in Deutschland, die teils selbständig (7) sind, teils Abteilungen innerhalb von Vollzugsanstalten (45). Konsequenter Weise wird seit der Streichung des alten § 65 StGB vermehrt auch von „sozialtherapeutischen Abteilungen“, wenn sie innerhalb einer JVA angesiedelt sind, oder werden allgemeiner als "Sozialtherapeutische Einrichtungen" sozusagen als Oberbegriff für Einrichtungen bezeichnet, die im Rahmen des Strafvollzugs nach sozialtherapeutischen Prinzipien arbeiten. 34 dieser Einrichtungen dienen der Aufnahme von erwachsenen Männern, 3 sind für Frauen, 15 für männliche Jugendliche. Die Belegung der Plätze betrug im Durchschnitt 88%, wobei in den letzten Jahren insbesondere bei Männern tendenziell weniger Personen im offenen Vollzug untergebracht werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass infolge eines Förderalismusreform-Gesetzes von 2006 die Zuständigkeit für den Strafvollzug von dem Bund auf die Länder übergegangen ist, was zu Differenzierungen führt.


Sozialtherapie im Strafvollzug

Sozialtherapie

ist in einem umfassenden Sinne eine Therapieform, die in Hinblick auf psychosoziale Störungen die Blickrichtung vom Individuum auf das gesamte Lebensumfeld des Klienten erweitert (z. B. Richter 1978 [2]), und die sich daher nicht notwendigerweise auf das Klientel der Delinquenten beschränken muss. Wegweisend ist dabei ein Verständnis von Störung, das die durchgehende Verknüpfung von psychischem Befund und sozialer Interaktion (Uchtenhagen [3]1978) berücksichtigt. Anwendungsmöglichkeiten ergeben sich überall dort, wo der Einbezug des Lebensumfeldes insbesondere deshalb Sinn macht, weil Klienten von sich aus nicht in der Lage sind, ihre Lebensumstände soweit zu beeinflussen, dass sie ihre Leiden und Defizite beheben können. Sozialtherapeutische Interventionen in diesem Sinne sind in vielen Anwendungsfeldern denkbar, in Familien, Schulen, sozialen Brennpunkten etc.)

Als breites Feld für die Anwendung hat sich im Laufe der Zeit Sozialtherapie im Straf- bzw. Justizvollzug entwickelt. Diese zeichnet sich aus durch

1.Berücksichtigung und Einbeziehung des gesamten Lebensumfeldes innerhalb und außerhalb der sozialtherapeutischen Einrichtung bis zur Entlassung

2.Selbständige Gestaltung der Handlungsmöglichkeiten und Beziehungsformen innerhalb der sozialtherapeutischen Einrichtungen im Sinne einer therapeutischen Gemeinschaft

3.Modifizierung und Verknüpfung psychotherapeutischer, pädagogischer und arbeitstherapeutischer Vorgehensweisen (Baulitz, Driebold u.a., 1980)

Als Mindestanforderungen für diese Einrichtungen gelten u.a.:

Überschaubare Größe und Gliederung

Durch die Abgrenzung von anderen Vollzugseinrichtungen soll eine eigene Gestaltung der Bereiche für soziales Lernen ermöglicht werden.

Eine weitgehende Annäherung an Lebensbedingungen außerhalb der Einrichtung soll erreicht werden

Für jeden Gefangenen müssen Vorgehensweisen und Angebote geplant und koordiniert sein

Mitarbeiter des Allgemeinen Vollzugsdienstes sollen besonders qualifiziert sein, Fachdienste sollen vertreten sein.

Fortbildung, Supervision und externe Teamberatung soll für alle Mitarbeiter bereitgestellt werden.

Therapeutische Mittel und Ziele

Ziel von Sozialtherapie in diesem Sinne ist die Ermöglichung eines Lebens in Freiheit nach der Entlassung ohne kriminelle Rückfälle für die Gefangenen. Die heutigen Konzepte arbeiten zumeist mit einer Kombination kognitiv-behaviouraler Programme wie Anti-Aggressivitätstraining, R&R – Training [4] (Reasoning and Rehabilitation), Tataufarbeitung. Die Gefangenen leben in Wohngemeinschaften zusammen, die einen Übungsraum für soziales Lernen darstellen, in dem die notwendigen Fähigkeiten erlernt, Defizite abgebaut und Fehlhaltungen ausgeglichen werden sollen, damit prosoziale Haltungen eingeübt werden können. Dabei werden Möglichkeiten von Selbstreflexion und Selbstkontrolle vermittelt, sowie kognitive und soziale Fertigkeiten. Impulsivität soll reduziert, die Frustrationstoleranz[5] und die Empathie [6]- Fähigkeit verbessert werden. Ausgangspunkt ist die Annahme von Sozialisations- und Verhaltensdefiziten, die in der Einrichtung beseitigt werden sollen. Daher ist auch die Angleichung der Vollzugsbedingungen an die allgemeinen Lebensverhältnisse, wie sie in § 3 StVollzG vorgesehen ist, in der Sozialtherapie von großer Bedeutung, damit die Behandlung zu Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und das Verantwortungsgefühl für andere führen kann.

Voraussetzungen für Sozialtherapie

Damit die Therapie erfolgreich sein kann, müssen in den Einrichtungen die strukturellen Voraussetzungen für therapeutisches Arbeiten gewährleistet sein. Das bedeutet, es muss ein therapeutisches Klima geschaffen werden, das innere Freiheitsgrade für die Bereitschaft zur persönlichen Veränderung ermöglicht. Da dies für den Regelvollzug eher nicht gilt, ist es sinnvoll, sozialtherapeutische Einrichtungen entsprechend § 123 Abs. 1 StVollzG vom Regelvollzug weitestmöglich organisatorisch und örtlich zu trennen.

Weitere Voraussetzungen dafür, dass inhaftierte Straftäter nicht rückfällig werden, bestehen darin, dass die Straftäter stufenweise auf ein Leben in Freiheit vorbereitet werden, wozu Vollzugslockerungen dienen, und dass nach der Entlassung Nachsorge-Einrichtungen zur Verfügung stehen. Häufig wird übersehen, dass Vollzugslockerungen letztlich dem Schutz der Allgemeinheit dienen, weil sie abzuschätzen erlauben, ob ein Straffälliger zu einem Leben ohne Kontrolle in Freiheit fähig ist.

Zur Wirksamkeit von Sozialtherapie im Strafvollzug

Zur Beurteilung der Wirksamkeit sozialtherapeutischer Straftäterbehandlung liegt von Anfang an Begleitforschung vor, sowohl in Einzelstudien als auch in Meta-Evaluationstudien (z.B. Lösel 1994; Dünkel 1996). Egg et al. 2001 berichten von einem durchschnittlichen Effekt von 11%). Die Befunde ergeben zumeist einen nicht allzu starken Haupteffekt der Sozialtherapie in Höhe von 8-14 %. Von Beginn an gab es auch Zweifel an der Wirksamkeit von Sozialtherapie. Erwähnt werden soll eine Studie über 2 Anstalten aus Nordrhein-Westfalen von Ortmann (2002), bei der Probanden, bei denen eine Indikation für Sozialtherapie gestellt worden war, zufällig in eine Gruppe mit und ohne Sozialtherapie eingeteilt wurden. Bei diesen ergab sich eine Wirksamkeit von nur 7,5%. Dennoch gilt Sozialtherapie insbesondere bei Straftaten mit hoher Rückfallgefahr als wesentliches Mittel zur Senkung von Rückfälligkeit und als Vorbild für den resozialisierenden Strafvollzug überhaupt. Insgesamt kann man feststellen, dass die Wirksamkeit dessen, was heute in sozialtherapeutischen Anstalten für die Gefangenen getan wird, die ursprünglichen Erwartungen nicht erfüllt hat.

Kritik der Sozialtherapie im Strafvollzug

Sozialtherapie gilt als fortschrittliche Vollzugsform. Wie wirksam Sozialtherapie in der ursprünglich geplanten Form als Maßregel gewesen wäre, kann naheliegender Weise nicht erforscht werden.

Insgesamt kann man davon ausgehen, dass die Häufigkeit der kriminellen Rückfälle bei aus dem sozialtherapeutischen Vollzug Entlassenen etwas, wenngleich nicht entscheidend niedriger ist als bei den aus dem Strafvollzug Entlassenen, und höher als bei den aus Maßregeln nach §§ 20, 21 StGB (z. B. Pollähne 1996)Entlassenen. Die ursprünglich als neue Maßregel und "Kernstück der Strafrechts- und Strafvollzugsreform" (Laubenthal 2008, S. 341) vorgesehene Behandlungsform sollte für die oben genannten Personen wirksame Hilfe bieten. Der Aspekt der Hilfe und der Alternative zum Regelvollzug wäre durch Sozialtherapie als Maßregel gegenüber der jetzigen Vollzugslösung stärker akzentuiert worden. In der jetzigen Situation bleiben die Insassen einer sozialtherapeutischen Einrichtung Gefangene im Strafvollzug. Das bedeutet, sie halten sich im Kontext von Schuld und einer dieser Schuld „angemessenen“ Strafe auf, sind nicht Patienten (§§ 63, 64) und auch nicht aus Sicherheitsgründen weiterhin Verwahrte, die ihre Strafe verbüßt haben (§66). Zwischen Therapie und der vom Gefangenen als Vergeltung wahrgenommenen Strafe besteht eine gewisse Unverträglichkeit, auch seitens der Klienten solcher Maßnahmen, die deren Akzeptanz erschwert. Der alte § 65 wollte vornehmlich Hilfen bereitstellen. Letztlich zeigt sich in der Entwicklung auch, dass der Gesetzgeber (und wohl auch die Gesellschaft) bei dieser Tätergruppe den Schwerpunkt der Maßnahme nicht zu sehr auf die Seite von Therapie verlagern wollte.

Bei der Konzeption von Therapie im Strafvollzug ist neben der unmittelbaren Gegenwart des Strafprinzips zu bedenken, dass die Handlungsmöglichkeiten des einzelnen Gefangenen stark beschnitten sind. Es gehört zum Wesen einer „totalen Institution“[7] wie den Gefängnissen, dass sie Autonomie und das Gefühl von Selbstwirksamkeit [8] beim Einzelnen stark einschränken, was für Therapie eine schlechte Voraussetzung ist. Das Vollzugsklima kann den therapeutischen Zielen entgegenwirken. Man kann in diesem Zusammenhang sogar von einem therapiefeindlichen Vollzugsklima (Graebsch 2004) sprechen. Zur Wirksamkeit des Strafvollzugs ein aktuelles Zitat eines Rückfallforschers: "Ein weiterer Kritikpunkt ist die anerkannt geringe spezialpräventive Wirkung des Strafvollzugs überhaupt, an der sich auch durch die Sozialtherapie im Strafvollzug nichts grundsätzlich ändert. Der Nachweis einer Überlegenheit eingriffsintensiverer im Vergleich zu weniger eingriffsintensiven Rechtsfolgen, insbesondere freiheitsentziehender gegenüber nicht freiheitsentziehenden Sanktionen, wurde demnach in keiner der vorliegenden Studien erbracht. Diese Befunde der deutschsprachigen Sanktionsforschung fügen sich bruchlos ein in den allgemeinen Wissensstand kriminologischer Forschung. Insbesondere die neueren US-amerikanischen Sekundäranalysen zeigen, dass von einer “tough on crime”-Kriminalpolitik, die auf Strafschärfungen, insbesondere auf freiheitsentziehende Sanktionen setzt, keine positiven Effekte zu erwarten sind. Programme, die auf spezialpräventive Abschreckung abzielten, sei es durch kurzen Freiheitsentzug (shock probation), durch längere, mit militärischem Drill verbundene Internierung (boot camps) oder in Form von Gefängnisbesuchsprogrammen (scared straight), hatten nicht die erwünschten Effekte, die Rückfallraten der Vergleichsgruppen waren nicht niedriger, in einer Reihe von Untersuchungen sogar höher." (Heinz 2007, S. 11[9])

Eine Möglichkeit der Abhilfe könnten weniger eingriffsintensive Sanktionen und integrierende Alternativen sein. Strafvollzug bedeutet soziale Ausschließung (Exklusion). Das vom Ansatz her integrierende Potential von Sozialtherapie könnte besser genutzt werden, wenn die Angleichung der Bedingungen der Unterbringung an die allgemeinen Lebensverhältnisse (wie in § 3 StVollzG vorgesehen) konsequenter vollzogen würde. Dazu gehörte eine eher weit gefasste Lockerungspraxis, der die gegenwärtige Entwicklung allerdings entgegenläuft, die den geschlossenen Vollzug zunehmend zum Regelvollzug erklärt.

Literatur

Baulitz, U., Driebold, R., Eger, H. J., Flöttmann, U., Kober, B., Kollwig, M, Lohse, H., Specht, F. (1980). Integrative Sozialtherapie. Innovation im Justizvollzug. Bad Gandersheim: Eigenverlag

Dünkel, F. (1996): Empirische Forschung im Strafvollzug. Bestandaufnahme und Perspektiven. Bonn. Forum Verlag

Egg, R. u.a.: Evaluation von Straftäterbehandlungsprogrammen in Deutschland. Überblick und Meta-Analyse. In: G. Rehn u.a. (Hrsg.): Behandlung "gefährlicher Straftäter". Grundlagen, Konzepte, Ergebnisse. Centaurus, Herbolzheim 2001, S. 321-347.

Egg, R.: Sozialtherapeutische Anstalten und Abteilungen im Justizvollzug. Mindestanforderungen an Organisation und Ausstattung. Indikationen zur Verlegung. In: Forum Strafvollzug. 56, 3, 2007, S. 100-103.

Egg, R. & Ellrich, K.: Sozialtherapie im Strafvollzug 2009. Ergebnisübersicht zur Stichtagserhebung zum 31.3.2009. Kriminologische Zentralstelle, Wiesbaden 2009.

Graebsch, Ch. (2004) "Evidence-Based Crime Prevention." Anspruch und Praxisbeispiele einer Kriminalpolitik nach medizinischem Modell. In: Kriminologisches Journal, 36, 4, S. 266-283

Heinz; W.(2007): Rückfall- und Wirkungsforschung – Ergebnisse aus Deutschland. Vortrag, 5. April 2007,Kansai Universität, Osaka

Laubenthal, F.(2008): Strafvollzug. Springer. Berlin Heidelberg

Lösel, F.: Meta-analytische Beiträge zur wiederbelebten Diskussion des Behandlungsgedankens. In: M. Steller u.a. (Hrsg.): Straftäterbehandlung. Centaurus, Pfaffenweiler 1994, S. 13-34.

Ortmann R. Sozialtherapie im Strafvollzug. Eine experimentelle Längsschnittstudie zu den Wirkungen von Strafvollzugsmaßnahmen auf Legal- und Sozialbewährung. Freiburg i. Br. 2002

Pollähne H (1996):Legalbewährung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug. Werkstattschriften Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Nr. 6 . Lengerich (Pabst)

Rehn, Gerhard (2008) Die Sozialtherapeutische Anstalt - das andere Gefängnis? Kriminologisches Journal (ISSN 0341-1966), Ausgabe 01, Jahr 2008, Seite 42 - 52

Richter, H.E. (1978a): Was ist Sozialtherapie? In: Richter, H.E.(1978): Engagierte Analysen. Über den Umgang des Menschen mit dem Menschen. Gießen (Psychozozial-Verlag), S. 165-175.

Uchtenhagen, A. (1978): Über soziale Ordnung und therapeutische Praxis. Zur Frage der sozialen Zielsetzungen psychiatrischer und psychotherapeutischer Arbeit. In: Psychosozial 1/78, S. 30-43.

Weblinks

Arbeitskreis Sozialtherapeutische Anstalten im Justizvollzug e.V.: http://www.arbeitskreissozialtherapie.de/index.html

Kriminologische zentralstelle e.V.: http://krimz.de/sozialtherapie.html

Sozialtherapie im Strafvollzug 2009: http://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/forschung/texte/Sozialtherapie_im_Strafvollzug_2009.pdf

Ortmann R. Sozialtherapie im Strafvollzug (2002): http://www.gbv.de/dms/sbb-berlin/342120395.pdf