Sicherungsverwahrung

Allgemeines

Die Sicherungsverwahrung (SV) gehört den sogenannten Maßregeln der Sicherung und Besserung (§§ 61-72 Strafgesetzbuch (StGB))an. Neben der eigentlichen Strafe wird sie durch das Gericht nach dem Urteil als freiheitsentziehende Maßregel angeordnet. Sie dient dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer bestehenden Gefahr ausgehend vom voll oder vermindert schuldfähigen Täter (nach Einschätzung durch das Gericht) zu schützen, in dem der Täter weiterhin im Vollzug verbleibt (vgl. Bartsch 2010, S. 29). Für eine vorbeugende Verhinderung schwerster Straftaten gilt sie als letztes Mittel „ulitma ratio“ (vgl. Bamberger 2012, S. 213).


Gesetzliche Grundlagen

Die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Sicherung und Besserung ist im Strafgesetzbuch (StGB) ab §66 ff. festgehalten. Des Weiteren bestimmt das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) §129ff. Grundlagen der Sicherungsverwahrung. Nach der neuerlichen Rechtsprechung haben die Bundesländer im Jahr 2013 eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze geschaffen, welche den Vollzug der Sicherungs-verwahrung detailliert regeln. Zielsetzung der Sicherungsverwahrung ist in erster Linie der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schwerwiegenden Straftaten. Trotz dessen ist die Fortdauer der Verwahrung mindestens jährlich zu prüfen (vgl. BVerfGE 128, 326, 382 Tz. 118).


Voraussetzungen und Formen

Die Voraussetzungen einer Unterbringung in Sicherungsverwahrung sind differenziert in § 66 ff. StGB geregelt. Der Gesetzgeber sieht hier verschiedene Formen der Sicherungsverwahrung vor:

Die primäre (auch anfängliche oder originäre) Sicherungsverwahrung nach §66 StGB: Grundvoraussetzungen für diese sind mindestens zwei schwere Vortaten (Verbrechen), mindestens eine erhebliche Vorverurteilungen sowie eine negative Prognose aufgrund des Hanges des Täters hinsichtlich erwartbarer erheblicher Straftaten, welche eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Dies sind zumeist Straftaten, welche sich gegen die Unversehrtheit des Lebens, gegen die sexuelle Selbstbestimmung und/oder gegen die persönliche Freiheit richten. Schwere Straftaten im Rahmen des Völkerrechts oder des Betäubungsmittelgesetztes können ebenfalls je nach Intensität des Verbrechens mit der Anordnung der Sicherungsverwahrung belegt werden. Eine detaillierte Darstellung und weitere Voraussetzungen sind im §66 StGB geregelt.

Die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach §66a StGB: Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, dass aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht auszuschließen ist. Hierbei wird der Täter und die Tat in seiner Gesamtwürdigung sowie die Persönlichkeit und die Entwicklung innerhalb der Freiheitsstrafe, bis zu der endgültigen Anordnung überprüft. Die Überprüfung, ob eine Sicherungsverwahrung angeordnet wird, geschieht durch das Gericht des ersten Rechtszuges. Die Anordnung muss sechs Monate vor der vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe (gemäß §275a Strafprozessordnung) erfolgen. Detaillierte Voraussetzungen sind §66a StGB zu entnehmen.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung nach §66b StGB: Aufgrund der aktuellen Rechtsprechungen kann die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur noch in speziellen Fällen angeordnet werden. Danach ist die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nur möglich, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, weil der Zustand, welcher die Schuldfähigkeit ausschließt (§ 20 StGB) oder vermindert (§ 21 StGB), auf dem die Unterbringung nach §63 StGB beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung der Unterbringung nicht bestanden hat, und von dem Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit die erneute Begehung erheblicher Straftaten zu erwarten ist, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können.

Im Rahmen der neuen Gesetzgebung wurde dem StGB der §66c mit dem Titel: „Ausgestaltung der Unterbringung der Sicherungsverwahrung und des vorhergehenden Strafvollzugs“ hinzugefügt. Dieser besagt, welche Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung geschaffen werden sollten. Ebenfalls wird daraufhingewiesen, dass der Strafvollzug darauf ausgerichtet sein soll, eine Anordnung einer Verwahrung zu vermeiden. Weiterhin hebt dieser die besondere Stellung der Sicherungsverwahrung im Hinblick auf den Abstand zum herkömmlichen Strafvollzug hervor. Im Zuge der neuen Rechtsprechung wurde das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ eingeführt, da dies unter anderem Inhalt der Klagen war, welche zu der neuen Rechtsprechung führte.

Im Falle des Jugendstrafrechts gelten andere Voraussetzungen, welche im §7 Jugendgerichtsgesetz geregelt sind. Beispielhaft ist zu nennen, dass eine Jugendstrafe von mindestens 7 Jahren oder spezifischen Straftaten, ähnlich der oben benannten, hierfür Voraussetzung sind.


Historische Entwicklung

Bereits sehr früh finden sich Ausführungen zu einer Art „Verwahrung“ von besonders gefährlichen und rückfälligen Straftätern zum Schutz der Allgemeinheit. Unter anderem erscheint der Gedanke der Verwahrung in einigen Vorschriften des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten von 1794 (vgl. Dessecker 2004, S. 27ff). Weiterhin waren abgewandelte Formen im preußischen Strafgesetzbuch von 1851 und dem Reichsstrafgesetzbuch von 1870/71 als Verhängung verlängerter Freiheitsstrafen vorhanden (vgl. Schewe 1999, S. 14). Im Jahr 1893 legte Strafrechtler Stooss einen Entwurf zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vor, dieses beinhaltete ein dualistisches Sanktionssystem, welches die Forderungen nach individualpräventiven Orientierungen und der klassischen Strafrechtsschule und deren Vergeltungscharakter hervorbringt. Dies ging auf einen Streit zwischen der modernen (mit Vertreter Franz von Liszts) und der klassischen Strafrechtsschule zurück. Als eine Art Kompromiss zwischen beiden Schulen entwickelte Stooss den Entwurf mit dessen Zweispurigkeit. Während der Weimarer Republik konnte ebenfalls keine abschließende Einigung über das dualistische Strafrechtssystem erfolgen. Bis 1933 wurden diverse Entwürfe des Deutschen Strafgesetzesbuches, welches eine Sicherungsverwahrung beinhaltete, vorgelegt. Jedoch setzte sich keiner dieser Entwürfe durch (vgl Schewe 1999; S. 36ff). Erst die Nationalsozialisten brachten das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung“ vom 24.11.1933 hervor, welches 1934 in Kraft trat. Nach Zerfall des Dritten Reiches wurden die Vorschriften zur Sicherungsverwahrung fast identisch in das Strafgesetzbuch übernommen. Lediglich die Möglichkeit zur nachträglichen Anordnung entfiel (vgl. Bender 2007, S. 22). Nach diversen Kritiken über die Sicherungsverwahrung veränderte der Gesetzgeber in den 70er Jahren den Charakter der SV, als „ultima ratio“ Mittel (vgl. ebd.). Erst am 31.10.1998 mit dem in Kraft treten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten“ erhielt die Diskussion um die Sicherungsverwahrung neuen Aufschwung und wurde deutlich in ihren Voraussetzungen und der Höchstgrenze verschärft (vgl. Bartsch 2010, S. 38ff.). Bis zu dem entscheidenden Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2011 ergaben sich im Vorfeld weitere drastische Veränderungen in der Gesetzgebung, unter anderem war die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung (2004), Diskussionen um die Zehn-Jahres-Höchstgrenze und weitere, Inhalt dieser. Am 04.05.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass nahezu alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, da sie mit mehreren Artikeln des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Vor allem kritisierte das Gericht den bloßen Sicherungsaspekt und fokussierte den erheblichen Unterschied zum Normalvollzug (ugs. Abstandsgebot) und verwies auf freiheitsorientierte und therapiegerichtete Maßnahmen hin. Der Bundesgerichtshof war nun angehalten, dass Urteil des Bundesverfassungsgerichtes auszugestalten und zu konkretisieren. Dieses verpflichtete den Gesetzgeber zu einer Neugestaltung der Sicherungsverwahrung bis zum 31.05.2013. Daraufhin legte der Bund das „Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung“ vor, welches am 05.12.2012 in Kraft trat. Weiterhin reagierte der Gesetzgeber mittels Veränderung des §66 StGB auf die Forderungen, in welchem ebenfalls die Ausgestaltung grundlegend geregelt ist. Kraft der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliegt die Ausgestaltung den Landesgesetzgebern, was sie in Landesgesetzen so dann umsetzten.


Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung

Die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung wird auf Bundesebene im §66c StGB geregelt. Dieser benennt bereits die grundlegenden Rahmenbedingungen und erheblichen Neuerungen der Sicherungsverwahrung, welche durch das Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Weiterhin sind die Landesgesetze gefragt, diese groben Rahmenbedingungen weiter zu spezifizieren. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in diesem Zusammenhang, dass bereits während des Strafvollzuges auf die Verminderung der Gefährlichkeit des Täters hingearbeitet werden muss, um eine Sicherungsverwahrung zu vermeiden. Hier sind bereits alle Maßnahme zur Abwendung der Sicherungsverwahrung anzubieten. Weiterhin ist bei Aufnahme eine Behandlungsuntersuchung mit allen nötigen Aspekten der Persönlichkeit des Verwahrten zu erstellen und daraus ein Vollzugsplan zu entwickeln, welcher regelmäßig aktualisiert werden muss. Die Verwahrung ist so zu gestalten, dass sie behandlungsorientiert, alle erforderlichen psychiatrischen, psychologischen und anderen therapeutischen Maßnahmen und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stellt, um die Gefährlichkeit des Verwahrten zu minimieren. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf individuell zugeschnittenen, der Persönlichkeiten des Verwahrten entsprechenden Maßnahmen (vgl. Wolf 2012, S. 75). Für diese Maßnahmen sind die Verwahrten intensiv zu motivieren. Hierfür sollte ein multiprofessionelles Team zur Verfügung stehen. Weiterhin sind Vollzugslockerungen zu gewähren und nur aus zwingenden sicherheitsrelevanten Gründen zu versagen. Eine intensive und ausreichende Entlassungsvorbereitung hat stattzufinden. Hier soll eine enge Verzahnung mit forensischen Ambulanzen und Einrichtungen des Betreuten Wohnens bestehen um die erforderliche Betreuung für die Verwahrten sicherzustellen. Um all diese Punkte gewährleisten sowie adäquat umsetzen zu können, sollte die Verwahrung deutlich vom Normalvollzug abgegrenzt sein.

Empirie

Der Anteil der Sicherungsverwahrten im deutschen Strafvollzug ist eher als gering einzuschätzen. Zum Stichtag 31.3.2013 waren 50631 durch Freiheitsstrafen untergebracht. Demgegenüber waren lediglich 492 Personen verwahrt. Seit 1965 war die Anzahl der Verwahrten sehr schwankend. 1965 waren im Früheren Bundesgebiet noch 1430 Personen in Verwahrung. Bis 1995 (ab 1990 Gesamtdeutsch) sank die Zahl erheblich auf lediglich 183 Personen. Seither stieg die Anzahl, wobei anzumerken ist, dass die Zahl der Verwahrten seit 2009 relativ konstant ist (vgl. Statistisches Bundesamt 2013). Die häufigsten Deliktgruppen der Verwahrten sind vor allem Sexualdelikte sowie Raub und Erpressung (vgl. Puhlmann 2009, S. 34). Ebenso stellte Puhlmann in seiner Erhebung zum Klientel der Sicherungsverwahrten fest, dass in 77% der Stichprobe Auffälligkeiten in der Herkunftsfamilie bestehen. Weiterhin ist grundlegend eher von einem niedrigen Bildungsniveau auszugehen (vgl. ebd.).


Kritik und kriminologische Relevanz

Die Sicherungsverwahrung als Maßregel der Sicherung und Besserung ist seit Jahrzehnten eine äußerst umstrittene Thematik. Seit den 60er Jahren wurde sie vielfach verändert und zumeist ausgeweitet. Vor allem hinsichtlich des letzten Jahrzehnts sind etliche und entscheidende Änderungen eingetreten, so unter anderem 2004 die viel diskutierte nachträgliche Sicherungsverwahrung. Jedoch legte die neue Rechtsprechung eindeutig die Therapie-, und freiheitsorientierte Ausrichtung fest, was zu einer qualitativeren Arbeit mit den Sicherungsverwahrten führen sollte. Derzeit sind einige Länder noch mit der neuen Orientierung und der daraus resultierenden Umstrukturierung beschäftigt und versuchen neben den baulichen Rahmenbedingungen auch die konzeptionelle Ausrichtung neu zu strukturieren. Die Länder stehen somit vor einer erheblichen Herausforderung. Weiterhin ist kritisch anzumerken, dass die gesetzlichen Grundlagen und enormen gesetzlichen Änderungen ein unübersichtliches durcheinander an gesetzlichen Grundlagen schaffte. Selbst Kinzig beschrieb dies bereits 2010 folgendermaßen: „Ein nur noch Eingeweihten in glücklichen Stunden verständliches Konglomerat an Vorschriften“ (Kinzig 2011, S. 177). Die Sicherungsverwahrung ist stetig ein hoch kontrovers diskutiertes Thema. Vor allem die Diskrepanz das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu bedienen und demgegenüber die Wahrung der Freiheits,- und Grundrechte des verwahrten Individuums zu beachten. Aus dieser Diskrepanz ergibt sich ein enormer Druck auf die politische Ebene im Umgang mit der Sicherungsverwahrung, nicht allein aufgrund der populistischen Medienberichterstattung. In diesem Zusammenhang existieren diverse Schriften, in welchen für eine Abschaffung der Sicherungsverwahrung plädiert oder sich mit der Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung auseinandergesetzt wird (hierzu u.a. : Kern 1997 und Riebe 2009).


Weblinks und Literatur

  • Bamberger, H.-G. (2012): Freiheitsgrundrecht und Freiheitsentzug – Anmerkungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) In: Müller, J. L. et. al. (Hg.) (2012): Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmungen; Was folgt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011? Berlin.
  • Bartsch, T. (2010): Sicherungsverwahrung-Recht, Vollzug, aktuelle Probleme. Gießen.
  • Bender, S. (2007): Die nachträgliche Sicherungsverwahrung, Dissertation. Frankfurt am Main. Universität.
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4.5.2011 - 2 BvR 2365/09
  • Dessecker, A. (2004) Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit: eine Untersuchung zum Maßregelrecht. Berlin.
  • Kern, J. (1997): Brauchen wir die Sicherungsverwahrung. Zur Problematik des §66 StGB. Frankfurt am Main.
  • Kinzig, J. (1996) Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand - Ergebnisse einer theoretischen und empirischen Bestandsaufnahme des Zustands einer Maßregel. Dissertation. Freiburg i. Br. Universität.
  • Kinzig, J. Die Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung In: Neue juristische Wochenschrift, Heft 4/2011; 177 - 182
  • Puhlmann, P. (2009): Die Sicherungsverwahrung gemäß §66StGB: eine empirische Untersuchung zu den Merkmalen von Straftätern mit Anordnung von Sicherungsverwahrung und dem Zusammenspiel von Gutachtern und Justiz: Dissertation. Rostock. Universität.
  • Riebe, P. (2009): Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung. Dissertation. Göttingen. Univversität.
  • Schewe, J. (1999): Die Geschichte der Sicherungsverwahrung; Entstehung, Entwicklung und Reform. Dissertation. Kiel. Universität.
  • Statistisches Bundesamt (2014): Rechtspflege; Strafvollzug - Demographische und kriminologische Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3. -Fachserie 10 Reihe 4.1; Wiesbaden.
  • Wolf, Th. (2012): Vollzug der Maßregeln: Behandlung und ihre gerichtliche Kontrolle In: Müller, J. L.et. al. (Hg.) (2012): Sicherungsverwahrung - wissenschaftliche Basis und Positionsbestimmungen; Was folgt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011?. Berlin. 71-81.


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