Sexualdelinquenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Im StGB unterscheidet man zwischen nachfolgenden sexuellen Straftaten:
Im StGB unterscheidet man zwischen nachfolgenden sexuellen Straftaten:


§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten.
§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
 
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
 
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
 
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
 
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten
§ 181a Zuhälterei
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
 
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
 
§ 184 Verbreitung pornografischer Schriften
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften


§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.
§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen.
§ 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung.
§ 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses.
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern.
§ 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern.
§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge.
§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung.
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge.
§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen.
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger.
§ 180a Ausbeutung von Prostituierten.
§ 181a Zuhälterei.
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen.
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.
§ 184 Verbreitung pornografischer Schriften.
§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften.
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften  
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften  
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste.
 
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution.
§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste  
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution.
 
§ 184f Begriffsbestimmungen.
§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution  
 
§ 184e Jugendgefährdende Prostitution
 





Version vom 19. Januar 2008, 16:38 Uhr

Bei Sexualdelinquenz handelt es sich um sexuelle Handlungen, die ohne Einwillung des Opfers vorgenommen werden. Die sexuellen Handlungen werden entweder mit Gewalt erzwungen, oder die Opfer sind auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung nicht in der Lage, sich zu wehren. (Es gibt auch Sexualdelikte, die mit der Einwillung des Opfers geschehen. Zum Biespiel sexuelle Handlungen mit Unmündigen oder nahen Verwandten. Auf diese Formen soll jedoch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden.)

Formen der Sexualdelinquenz

Sexuelle Gewalt an Frauen

Sexuelle Gewalt an Männern

In diesem Fall ist eine Unterscheidung zwischen Frauen und Männern als Tätern sehr wichtig. Sexuelle Gewalt von Frauen an Männern wird nur sehr selten berichtet. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie auch nur selten vorkommt. Zwar kann man allein auf Grund der körperlichen Begebenheiten davon ausgehen, dass die umgekehrte Variante häufiger vorkommt, doch viele Annahmen sprechen für eine hohe Dunkelziffer in diesem Feld. Vermutlich liegt die Ursache dafür ähnlich wie in Fällen körperlicher Gewalt gegen Männern. Den Opfern ist das Geschehene peinlich und daher zeigen sie den Vorfall nicht an. Im Fall der sexuellen Delikte ist die Hemmschwelle zur Anzeige generell sehr hoch, was das Schamgefühl bei Männern zusätzlich erhöht. Es gibt jedoch auch Fälle sexueller Gewalt von Männern an Männern. Besonders häufig wird das im Rahmen des Strafvollzugs angenommen. In diesen Fällen geht es weniger um die sexuelle Befriedigung, sondern um eine Demonstration der Macht gegenüber dem Opfer.

Sexuelle Delikte an Kindern

Vier Kriterien sind für die Unterscheidung von Sexualdelikten an Kindern wichtig: das Geschlecht des Opfers, ob die Opfer stets das gleiche Geschlecht haben, das Ausmaß der angewendeten Gewalt und ob die Tat innerhalb der Familie geschehen ist. Im letzten Fall würde es sich um Inzesttäter handeln. Diese werden innerhalb der Wissenschaft gesondert betrachtet.

Sexuelle Gewalt an Behinderten, chronisch Kranken u.ä.

Sexualstraftäter

Man unterscheidet mehrere Formen von Sexualstraftätern. Dabei richtet sich die Unterscheidung zum einen auf die Opfer und zum anderen auf das Vorgehen der Täter. Bei manchen Sexualdelikten wendet der Täter Gewalt an, bei anderen nicht. Im StGB unterscheidet man zwischen nachfolgenden sexuellen Straftaten:

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen

§ 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern

§ 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten

§ 181a Zuhälterei

§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

§ 184 Verbreitung pornografischer Schriften

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution


Folgen von Sexualdelikten

Folgen für das Opfer

Im schlimmsten Fall kann ein Sexualdelikt für das Opfer tödlich ausgehen. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind allein 2-7% der Tötungsdelikte sexuelle Tötungsdelikte. In dieser Zahl sind jedoch nur die Fälle enthalten, die geplant als Tötung durchgeführt wurden. Es sind noch nicht die Fälle enthalten, bei denen der Täter den Tod des Opfers ursprünglich nicht geplant hat. (Wenn zum Beispiel bei einer Vergewaltigung die Situation eskaliert.)

Folgen für den Täter

Die Aufklärungsrate bei sexuellen Tötungsdelikten liegt bei immerhin 72%, allerdings besteht eine sehr hohe Wiederholungsgefahr. Daher sind die Folgen für die Täter immer häufiger eine Sicherungsverwahrung im Maßregelvollzug.