Ottokar Tesar: Unterschied zwischen den Versionen

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Ottokar Tesar (31.12.1881 in Brünn - 08.03.1965), Schüler der bekannten Kriminologen Franz v. Liszt und Hans Groß, war von 1935 bis zu seiner Emeritierung 1949 Ordinarius an der Universität Hamburg. "Hier war er Mitdirektor des Seminars für Strafrecht und Kriminalpolitik und Direktor des von ihm nach dem zweiten Weltkrieg gegründeten Seminars für Rechtsphilosophie bis zum Jahr 1951" (Henkel 1969: 91).  
Ottokar Tesar (31.12.1881 in Brünn - 08.03.1965), Schüler der bekannten Kriminologen Franz v. Liszt und Hans Groß, war von 1935 bis zu seiner Emeritierung 1949 Ordinarius an der Universität Hamburg. "Hier war er Mitdirektor des Seminars für Strafrecht und Kriminalpolitik und Direktor des von ihm nach dem zweiten Weltkrieg gegründeten Seminars für Rechtsphilosophie bis zum Jahr 1951" (Henkel 1969: 91).  


Nach Promotion (1905), Habilitation (1907/1908 an der deutschen Universität in Prag mit einer Schrift über "Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Verhaltens" - gemeint war die symptomatische Bedeutung für die antisoziale Gesinnung des Täters), Weltkriegsteilnahme, Privatdozentur (1919-1920 in Wien), einer Tätigkeit als Ratssekretär am Österreichischen Verfassungsgerichtshof und einer zunächst außerordentlichen (seit 1920), dann ordentlichen Professur an der Universität Königsberg folgte er 1935 einem Ruf an die Universität Hamburg.
Nach Promotion (1905), Habilitation (1907/1908 an der deutschen Universität in Prag mit einer Schrift über "Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Verhaltens" - gemeint war die symptomatische Bedeutung für die antisoziale Gesinnung des Täters), Weltkriegsteilnahme, Privatdozentur (1919-1920 in Wien), einer Tätigkeit als Ratssekretär am Österreichischen Verfassungsgerichtshof und einer zunächst außerordentlichen (seit 1920), dann ordentlichen Professur an der Universität Königsberg folgte er 1935 einem Ruf an die Universität Hamburg. Dort nahm er an den monatlichen Treffen der Forensisch-biologischen Arbeitsgemeinschaft teil. Sein Antrag auf NSDAP-Mitgliedschaft von 1937 (6 von 8 planmäßigen Rechtsprofessoren hatten so einen Antrag bis Mai 1937 gestellt) führte zum 1.4.1940 zum Erfolg.  


In seiner Schrift "Die Überwindung des Naturrechts in der Dogmatik des Strafrechts" (1928) wandte er sich gegen das Eindringen naturwissenschaftlicher Strömungen in das Strafrechtsdenken.
In seiner Schrift "Die Überwindung des Naturrechts in der Dogmatik des Strafrechts" (1928) wandte er sich gegen das Eindringen naturwissenschaftlicher Strömungen in das Strafrechtsdenken.

Version vom 31. Dezember 2011, 13:51 Uhr

Ottokar Tesar (31.12.1881 in Brünn - 08.03.1965), Schüler der bekannten Kriminologen Franz v. Liszt und Hans Groß, war von 1935 bis zu seiner Emeritierung 1949 Ordinarius an der Universität Hamburg. "Hier war er Mitdirektor des Seminars für Strafrecht und Kriminalpolitik und Direktor des von ihm nach dem zweiten Weltkrieg gegründeten Seminars für Rechtsphilosophie bis zum Jahr 1951" (Henkel 1969: 91).

Nach Promotion (1905), Habilitation (1907/1908 an der deutschen Universität in Prag mit einer Schrift über "Die symptomatische Bedeutung des verbrecherischen Verhaltens" - gemeint war die symptomatische Bedeutung für die antisoziale Gesinnung des Täters), Weltkriegsteilnahme, Privatdozentur (1919-1920 in Wien), einer Tätigkeit als Ratssekretär am Österreichischen Verfassungsgerichtshof und einer zunächst außerordentlichen (seit 1920), dann ordentlichen Professur an der Universität Königsberg folgte er 1935 einem Ruf an die Universität Hamburg. Dort nahm er an den monatlichen Treffen der Forensisch-biologischen Arbeitsgemeinschaft teil. Sein Antrag auf NSDAP-Mitgliedschaft von 1937 (6 von 8 planmäßigen Rechtsprofessoren hatten so einen Antrag bis Mai 1937 gestellt) führte zum 1.4.1940 zum Erfolg.

In seiner Schrift "Die Überwindung des Naturrechts in der Dogmatik des Strafrechts" (1928) wandte er sich gegen das Eindringen naturwissenschaftlicher Strömungen in das Strafrechtsdenken.

Später bemühte er sich, "die Einwirkung der in der Rechtsgemeinschaft vorgegebenen Sozialstrukturen in den beiden Grundtypen eines 'Gesellschaftsstrafrechts' und eines 'Gemeinschaftsstrafrechts' nachzuweisen, die im positiven Strafrecht in einem Mischungsverhältnis auftreten" (Henkel 1969: 92).

Nach seiner Emeritierung dehnte er die Gebiete seiner - meist anscheinend weder gut besuchten noch gut zu verstehenden oder jedenfalls verstandenen - Lehrveranstaltungen weiter aus.


Literatur

Henkel, Heinrich (1969) Ottokar Tesar 1881-1965. In: Lebensbilder Hamburgischer Rechtsgelehrter. Veröff. v.d. Rechtswiss. Fakultät aus Anlaß des fünfzigjährigen Bestehens der Universität Hamburg 1919-1969. Hamburg: Selbstverlag der Universität, S. 91-94.