Marburger Programm

Als Marburger Programm wird die Publikation des Strafrechtsreformers, Kriminologen, Völkerrechtlers und Kriminalpolitikers Franz von Liszt (* 2. März 1851 in Wien; † 21. Juni 1919 in Seeheim a. d. Bergstraße) aus dem Jahre 1882 bezeichnet. Die ursprünglich im Marburger Universitätsprogramm verkündete Antrittsvorlesung leitete ein neues Paradigma ein. In seiner Schrift „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ proklamierte von Liszt die Abkehr von der Vergeltungsstrafe hin zur Spezialprävention mit ihren Strafzwecken Besserung, Sicherung und Abschreckung.

"Ist die Einzelschuld vielfach nur das Symptom einer Gesellschaftsschuld, so gilt das Wort, dass eine gute Sozialpolitik zugleich die wirksamste Kriminalpolitik sei".

Gustav Radbruch 1922 (Schüler von Franz von Liszt)

Zum Begriff

Der in Wien studierte und an der Universität in Graz habilitierte Jurist von Liszt trat nach dreijähriger Professur in Gießen 1882 seinen Lehrstuhl in Marburg an. Die Antrittsvorlesung „Der Zweckgedanke im Strafrecht“ wird als „Marburger Programm“ bezeichnet, da sie ursprünglich im Marburger Universitätsprogramm verkündet wurde. In der von Franz von Liszt mitbegründeten „Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“ erschien sie 1883 im dritten Band und 1905 erneut im ersten Band der Sammelbände „Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge“.

Historie

Der Mailänder Aristokrat und so genannte Begründer der Kriminologie Cesare Beccaria forderte 1764 in seinem von utilitaristischem Denken geprägten Werk „Dei delitti e delle pene“ erstmals die Abschaffung des Strafzwecks der Vergeltung zugunsten der Abschreckung. Bislang galten die absoluten, sich auf den lateinischen Grundsatz: „Punitur, quia peccatum est“ (Bestraft wird, weil Unrecht begangen worden ist) stützenden Straftheorien Immanuel Kants und Georg Wilhelm Friedrich Hegels als wegweisend. Die positive Schule der Kriminologie mit ihren Mitbegründern Cesare Lombroso, Enrico Ferri und Raffaele Garofalo trat 1876 der klassischen Schule gegenüber und bestritt den juristischen Charakter des Strafrechts. Vielmehr sahen sie es als Zweig der Gesellschaftswissenschaften an. Anfängliche Kriminalstatistiken, die nicht einheitlichen Erfassungsregeln unterlagen, behaupteten einen bedrohlichen Anstieg der Kriminalität. Daher wurde den Wirkungen der Strafe nunmehr misstraut und auch die Funktion des Strafgesetzbuches von 1871 als Schutz der Gesellschaftsordnung vor dem Verbrechertum wurde angezweifelt. Präventivmaßregeln (sogenannte „Strafsurrogate“) wurden postuliert. Ferri bezog in seine weite Definition von Kriminalsoziologie auch gesellschaftliche Kriminalitätsursachen mit ein. Daran orientierte sich von Liszt. Der Rechtswissenschaftler und Vertreter der Interessensjurisprudenz Rudolf von Jhering übte als Anhänger der relativen Straftheorie auf ihn großen Einfluss aus. Er publizierte seine Vorstellungen von einer soziologischen Betrachtung des Rechts, die den Gesellschaftsschutz in den Mittelpunkt rückte, in seinem 1877 erschienenen Werk „Der Zweck im Recht“. Von Liszt übertrug die Konzeptionen seines Lehrers auf das Strafrecht. Damit setzte er mit seinem „Marburger Programm“ dem tatorientierten Vergeltungsstrafrecht, zu dessen Vertretern Paul Johann Anselm von Feuerbach und Karl Lorenz Binding zählten, das täterorientierte Präventionsstrafrecht entgegen.

Inhalt

Ausgangspunkt

Nach Ansicht von Franz von Liszt sollte nicht länger gestraft werden, weil gesündigt worden ist, sondern damit zukünftig nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird („Punitur ne peccetur“). Damit griff er die bereits von dem antiken griechischen Philosophen Platon 400 v. Chr. und von dem römischen Philosophen Seneca im 1. Jh. n. Chr. formulierten Gedanken erneut auf. Während die metaphysisch geprägten Vertreter der absoluten Straftheorie von einem freien Willen und somit personaler Verantwortung des Täters ausgingen und das Strafmaß von seiner Schuld abhängig machten, ging der vom Positivismus geprägte von Liszt von der Determiniertheit des Täters durch Motive in Form eines festen Ablaufs psychischer Kausalität aus. Er war der Ansicht, die Tat folge einem festen Mechanismus. Sie sei als Folge der vorherrschenden Bedingungen des Täterumfeldes unvermeidbar. Daher machte von Liszt die Dauer der Strafe von der Gefährlichkeit des Täters abhängig. Seine naturwissenschaftlich fundierte Theorie schloss somit die Individualschuld i.S. von Hegel aus, wenngleich er den Schuldbegriff nicht gänzlich eliminierte.

Strafe als Triebhandlung

Die von ihm geforderte Umgestaltung der blinden, triebartigen Reaktion auf Devianz als Ausfluss des Arterhaltungstriebes in zielbewussten Rechtsgüterschutz richtete sich seines Erachtens gegen relative Theorien, da der absolute Ursprung der Strafe betont würde. Die Strafe sei nicht hervorgebracht durch den Zweckgedanken, sondern unabhängig von diesem und würde diesem in der menschlichen Kulturgeschichte vorausgehen. Von Liszt begründete seine Ansicht der Strafe als Triebhandlung damit, dass diese in der Urgeschichte aller Völker und sogar in der Tierwelt vorkäme. Seinen entwicklungstheoretischen Ansatz hin zu einer Selektionstheorie darwinistischer Prägung konkretisierte er mit der Feststellung, dass sich die Strafe von der Triebhandlung zur Willenshandlung weitergebildet habe. Diese Entwicklung sei vom Zweckgedanken getragen. Mit der Einforderung desselben bekämpfe er daher auch die absoluten Theorien. Somit sah er sein Werk als „Vereinigungstheorie“ an, obwohl er als führender Vertreter der soziologischen Strafrechtsschule galt.

Objektivierung der Strafe

Unter „Objektivierung der Strafe“ verstand von Liszt den vollständigen Übergang der Funktion des Strafens von den am sozialen Konflikt beteiligten Kreise auf unbeteiligte, unbefangen prüfende Organe. Mit der ausschließlichen Aufnahme von Strafverfahren von Amts wegen sei die Verstaatlichung der Strafe eingetreten. Durch die Erklärung der rechtlich geschützten Interessen zu Rechtsgütern und die Katalogisierung der Normen werde eine Selbstbeschränkung der staatlichen Strafgewalt erreicht. Damit werde ein „Bollwerk“ des Staatsbürgers gegenüber der Staatsgewalt geschaffen und der erste Schritt zur Prävention sei getan. Gleichzeitig würde die Strafe mit der beginnenden Objektivierung Maß und Ziel gewinnen, die Blutrache würde abgeschafft. Der Verbrecher, selbst Träger von Rechtsgütern, würde durch diese Art der Strafe in seinen Rechten zwar geschmälert, sie würden aber nicht gänzlich beschnitten. Nach von Liszts Ansicht war die Einsicht in die Wirkungen der Strafe durch eine unbefangene Betrachtung derselben die Grundvoraussetzung für die Anpassung der Strafe an den Zweckgedanken und damit die Umwandlung ihrer Funktion in den Rechtsgüterschutz.

Das Maß der Strafe

Das im Verbrechen innewohnende Recht des Bürgervertrages habe laut von Liszt die Ausstoßung aus der Rechtsgemeinschaft zur Folge. Um in der Rechtsgemeinschaft bleiben zu können, müsse der Verbrecher eine Strafleistung erbringen. Von Liszt sprach in diesem Zusammenhang von einem „Abbüßungsvertrag“, der die Objektivierung der Strafe durch den Zweckgedanken, aus dem sich das Maß der Strafe ergäbe, darstelle. Es wurden zwei Gesichtspunkte zur Ermittlung der gerechten Strafe unterschieden. Zum einen handelte es sich dabei um den objektiven, der sich aus der Schwere der Rechtsgüterverletzung ergäbe und der bei der Aufstellung des Strafrahmens Berücksichtigung zu finden habe und zum anderen um den subjektiven, der sich aus der Willensrichtung des Täters ergäbe und bei der Unterteilung der Strafrahmen und bei der Strafausmessung innerhalb des Strafrahmens verwendet werden solle. Bei der Gerechtigkeit im Strafrecht handele es sich um die Einhaltung des durch den Zweckgedanken erforderlichen Strafmaßes, d.h. nur die notwendige Strafe sei gerecht.

Funktionen der Strafe

Von Liszt unterschied in seinem Werk drei verschiedene Wirkungen von Strafen. Dabei handelte es sich erstens um die Besserung, unter der die Festigung altruistischer sozialer Motive zu verstehen sei. Als zweiten Punkt führte er die Abschreckung an, mit der zwar die egoistischen Motive gefestigt würden, die in ihrer Folge aber eine gemeinnützige Wirkung habe. Letztlich wurde noch die Unschädlichmachung, d.h. die Ausgrenzung aus der Gemeinschaft, aufgeführt. Diesen drei Strafformen entsprächen auch drei Kategorien von Verbrechern, nämlich die Besserungsfähigen/Besserungsbedürftigen, die gebessert werden sollen, die nicht Besserungsbedürftigen, die abgeschreckt werden sollen und die nicht Besserungsfähigen, die unschädlich gemacht werden müssten. Die „nicht Besserungsfähigen“ bezeichnete von Liszt als Gewohnheitsverbrecher, verstand hierunter allerdings den grundsätzlichen Gegner der Rechts-/Gesellschaftsordnung. Der Rückfallstatistik entnahm von Liszt, dass es sich bei mindestens der Hälfte aller Gefängnisinsassen um unverbesserliche Gewohnheitsverbrecher, die überwiegend Eigentums- und Sittlichkeitsdelikte begehen, handelte. Für diese Spezies forderte er Einsperrung auf Lebenszeit ab der dritten Verurteilung in besonderen Anstalten wie Zuchthäusern bei gleichzeitigem Arbeitszwang und Prügelstrafe. Für die Besserungsbedürftigen, noch bekehrbaren „Anfänger auf der Verbrecherlaufbahn“ legte er sich ab der ersten Begehung einer strafbaren Handlung in den Bereichen Eigentums- und Sittlichkeitsdelikten auf die Abgabe in eine Besserungsanstalt nicht unter einem Jahr fest, um durch umfangreiche Resozialisierungsmaßnahmen auf den Verbrecher bessernd einwirken zu können. Die Gelegenheitsverbrecher wurden als „episodisch auftretende Täter“ beschrieben, die zu ihrer Tat meist durch äußere Einflüsse gebracht worden seien und eine geringe Rückfallwahrscheinlichkeit aufweisen würden. Für diese Gruppe schlug von Liszt das Verpassen eines Denkzettels in Form einer geringen Freiheitsstrafe nicht unter 6 Wochen oder ersatzweise Geldstrafe vor.

Kritik

Der deutsche Rechtswissenschaftler Karl von Birkmeyer merkte 1907 in seiner Schrift „Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig? kritisch an, dass sein Festhalten am Strafrecht inkonsequent sei. Da von Liszt die Gesinnung des Täters zum ausschlaggebenden Punkt erklärt, müsse eingeschritten werden, bevor die Tat begangen worden sei. Weiterhin kritisierte er, dass der Strafe bei der Bekämpfung des Verbrechens durch die Ablehnung der Vergeltungsstrafe und Forderung der zweckorientierten Schutzstrafe eine untergeordnete Rolle zukäme.

Wolfgang Naucke kritisierte 1982 in seinem Aufsatz über die „Kriminalpolitik des Marburger Programms“ den unbestimmten Umgang mit den Autoritäten, die lückenhafte und vereinfachte Wiedergabe von Kants und Hegels Gedanken sowie der Geschichte des Strafrechts, die seines Erachtens zu einseitige und absolute Darstellung der Evolutionslehre, die den Boden für das Marburger Programm bereitet habe und zu emotionale Untertöne in einer eher bürokratisch gehaltenen Abhandlung. Im Hinblick auf das Marburger Programm in der NS-Zeit legte Naucke dar, dass dieses keine Regeln enthalte, für wen es gelten solle, d.h. selbst die Nationalsozialisten, die nur den Gedanken des Wegsperrens bzw. Vernichtens der Unverbesserlichen aufgriffen, konnten somit mit dem zum Zeitpunkt des Erscheinens des Marburger Programms als liberal und sozial geltenden von Liszt in Zusammenhang gebracht werden. Weiterhin machte Naucke auf die Abhängigkeit der sozialen und liberalen Form der Verbrechensbekämpfung von günstigen wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Umständen aufmerksam.

Anders als von Liszt ging der ehemalige Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes, Winfried Hassemer, von der Indeterminiertheit und damit von einem freien Willen des Täters und dessen Verantwortlichkeit aus und begründete seine Auffassung mit dem in unserer Kultur vorherrschenden Grundsatz von Personalität und Menschenwürde. Bezogen auf das materielle Strafrecht würde der Grundsatz der Menschenwürde im Prinzip der subjektiven Zurechnung wirksam und diese begründe die Schuld. Im Gegensatz zu Hassemer ging von Liszt, der zwar auch von „subjektiven Gesichtspunkten“ sprach und letztendlich ein subjektivistisches Täter- und Gesinnungsstrafrecht forderte, von physiologisch begründeten psychologischen Momenten in der Eigenart des Täters aus. Hierzu zählte er Triebe, Süchte aber auch „Überzeugungstreue“, worunter er die aus grundsätzlicher Ablehnung gegenüber der herrschenden Rechtsordnung handelnden Gewohnheitstäter fasste.

Auswirkungen und kriminologische Relevanz

Nach anfänglich spärlicher Beachtung wurde der Einfluss des Marburger Programms auf die Gesetzgebung in den zwanziger Jahren an der Einführung des ersten Jugendgerichtsgesetzes mit Schwerpunkt auf erzieherischen Maßnahmen, Beginn der Herausnahme von Bagatell- und Kleinkriminalität aus dem Strafrecht, stärkerer Differenzierung der Strafarten, vor allem Ausbau der Geldstrafen und einer Fixierung von spezialpräventiv gerichteten Vollzugsgrundsätzen erkennbar. Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden von Liszts innovative Postulate weitestgehend zerstört. Nur in dem Gesetz gegen gemeingefährliche Gewohnheitsverbrecher von 1933 waren einzelne, aus dem Zusammenhang genommene Gedanken von ihm bzgl. des Umgangs mit unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern erkennbar. Die in der Nachkriegszeit zunächst eher in den Hintergrund gerückten Gedanken von Liszts fanden sich dann 1966 in dem von 14 Strafrechtslehrern vorgelegten „Alternativentwurf“ des Allgemeinen Teils des StGB wieder, indem die spezialpräventive Auffassung mit besonderer Betonung des Resozialisierungsgedankens und des Rechtsgüterschutzes besonderen Ausdruck fand. Der Alternativentwurf übte nachhaltigen Einfluss auf die kriminalpolitische Entwicklung in Deutschland aus und trug maßgeblich zu den beiden Strafrechtsreformgesetzen von 1969 bei.

In der bei der Untersuchung einer Straftat heute üblichen Unterteilung in objektiven und subjektiven Tatbestand sowie Rechtswidrigkeit und Schuld findet von Liszts Einteilung eines Verbrechens in objektive und subjektive Gesichtspunkte Berücksichtigung. In § 46 (1) StGB (Grundsätze der Strafzumessung) wird eine Vereinigung des Vergeltungs- und des Zweckgedankens deutlich, wobei unter dem Vergeltungsgedanken im heutigen Sinn eher eine das Verhalten missbilligende, normbestätigende anstatt einer die Person des Täters verdammende Botschaft zu verstehen ist. In Satz 1 heißt es, dass die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe bilde, während in Satz 2 Liszts Forderung nach positiven spezialpräventiven Wirkungen der Strafe Berücksichtigung findet. Der Streit über die Annahme des freien Täterwillens auf der einen oder seiner Determiniertheit durch fremde Einflüsse auf der anderen Seite wurde weder zugunsten von Liszts noch seiner Widersacher entschieden, sondern ist heute noch nicht beigelegt. § 20 StGB fordert lediglich ein „frei sein von Mängeln“ und keinen Nachweis über den zum Zeitpunkt der Tat freien Willen des Beschuldigten.

Weiterer Einfluss des Marburger Programms ist u.a. in Deutschland im Täter-Opfer-Ausgleich (§46 a StGB) zu finden. Dessen Ziel ist es, den Täter durch die Wiedergutmachung zur Auseinandersetzung mit den Folgen seiner Tat und mit der Person des Opfers zu zwingen, somit spezialpräventiv auf ihn einzuwirken und ihm die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern.

Die Regelungen über die Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff StGB und § 66 StGB Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) greifen von Liszts Gedanken im Zusammenhang mit der Besserung der Verbesserungsfähigen und Sicherung der Unverbesserlichen auf. Auch das Jugendgerichtsgesetz (JGG) trägt von Liszts Forderung nach umfangreichen Resozialisierungsmaßnahmen für die Besserungsfähigen Rechnung, indem es erlaubt, Erziehungsmaßregeln anzuordnen, aber auch Jugendstrafe, Zuchtmittel oder entsprechend die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt. Im 1977 erlassenen Strafvollzugsgesetz wird in § 2 StVollzG (Aufgaben des Vollzuges) betont, dass der Gefangene während des Verbüßens der Freiheitsstrafe fähig werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die von Liszts geforderte Spezialprävention findet ihren Ausdruck in der Formulierung, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen solle. Sowohl die aktuellen Diskussionen über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung (vgl.: BVerfG, 2 BvR 2029/01 vom 5.2.2004/ BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011/ EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, 19359/04) in Deutschland, als auch das in über 25 US Bundesstaaten geltende „Three Strikes“ Gesetz erinnern an von Liszts Vorschläge zum Umgang mit „unverbesserlichen Gewohnheitsverbrechern“.

Literatur

  • Birkmeyer, Karl (1907): Was lässt von Liszt vom Strafrecht übrig? Eine Warnung vor der modernen Richtung im Strafrecht, München: Beck
  • Ehret, Susanne (1996): Franz von Liszt und das Gesetzlichkeitsprinzip, In: Frankfurter kriminalwissenschaftliche Studien, Bd. 54, Frankfurt am Main: Lang
  • Frommel, Monika (1987): Präventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion: Beziehungen zwischen Rechtsphilosophie, Dogmatik, Rechtspolitik und Erfahrungswissenschaften, In: Schriften zum Strafrecht, Band 71, Berlin: Duncker & Humblot
  • Galassi, Silviana (2004): Kriminologie im deutschen Kaiserreich: Geschichte einer gebrochenen Verwissenschaftlichung, Stuttgart: Steiner, 122-137; 225-244
  • Hamel, Roman (2009): Strafen als Sprechakt: Die Bedeutung der Strafe für das Opfer, In: Schriften zum Strafrecht, Heft 208, Berlin: Duncker & Humblot
  • Hassemer, Winfried (2009): Warum Strafe sein muss: Ein Plädoyer, 2. Auflage, Berlin: Ullstein
  • Lüderssen, Klaus (1995): Abschaffen des Strafens?, Frankfurt am Main: Suhrkamp
  • Müller-Dietz (1973): Strafzwecke und Vollzugsziel: Ein Beitrag zum Verhältnis von Strafrecht und Strafvollzugsrecht, In: Recht und Staat in Geschichte und Gegenwart, eine Sammlung von Vorträgen und Schriften aus dem Gebiet der gesamten Staatswissenschaften, Band 415/416, Tübingen: Mohr
  • Naucke, Wolfgang (1882): Die Kriminalpolitik des Marburger Programms, In: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (1982) 94, 525-564
  • Neuß, Frank (2001): Der Strafzweck der Generalprävention im Verhältnis zur Würde des Menschen, Ein unaufgelöster Konflikt, Aachen: Shaker
  • Ostendorf, Heribert (Hrsg.)(1982): Von der Rache zur Zweckstrafe, 100 Jahre „Marburger Programm“ von Franz von Liszt (1882), Frankfurt am Main: Metzner
  • Radbruch, Gustav (1922): Aphorismen zur Rechtsweisheit, Hrsg: Kaufmann, Arthur, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 1963
  • Renneberg, Joachim (1956): Die kriminalsoziologischen und kriminalbiologischen Lehren und Strafrechtsreformvorschläge Liszts und die Zerstörung der Gesetzlichkeit im bürgerlichen Strafrecht, In: Schriftenreihe Strafrecht, Heft 5, Berlin: Deutscher Zentralverlag
  • Rohrbach, Jürgen (1978): Schuld und Strafe: Untersuchung über das Verhältnis von Kriminalstrafe zur Erziehungsstrafe unter besonderer Berücksichtigung der Schuld, Kastellaun/Hunsrück: Henn
  • Stratenwerth, Günter (1994): Was leistet die Lehre von den Strafzwecken?, In: Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin, Heft 139, Berlin: de Gruyter, 5-22
  • v. Liszt, Franz (1905): Der Zweckgedanke im Strafrecht, In: Ders. (1905): Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. 1, Berlin: de Gruyter, 126-179
  • v. Liszt, Franz (1906): Vergeltungsstrafe und Schutzstrafe, In: Vergeltungsstrafe, Rechtsstrafe, Schutzstrafe: Vier Vorträge gehalten im Akademisch-Juristischen Verein zu München, Veröffentlichungen des Akademisch-Juristischen Vereins, Heft 1, Heidelberg: Winters

Weblinks