Maßregel: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. Februar 2009, 22:23 Uhr

Die Maßregeln sind in den Paragraphen 63-67 des StGB geregelt und wurden 1933 als zweite Spur neben den Strafen eingeführt.

Maßregeln der Besserung und Sicherung, die neben den oder anstelle der Strafen möglichen Rechtsfolgen einer Straftat (§§ 61–72 StGB), die der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Täter und der Besserung des Rechtsbrechers dienen (auch bei Schuldunfähigen anwendbar). Maßregeln der Besserung und Sicherung sind: 1) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder, 2) zeitlich befristet, in einer Entziehungsanstalt, 3) die Sicherungsverwahrung sowie 4) die Führungsaufsicht, 5) die Entziehung der Fahrerlaubnis und 6) das Berufsverbot. Die früher vorgesehene Maßregel der Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ist heute als Maßnahme innerhalb des Strafvollzugs möglich. – Ähnliche Maßnahmen kennen das österreichische (§§ 21 ff. StGB, »vorbeugende Maßnahmen«) und das schweizerische (Artikel 42 ff. StGB, »sichernde Maßnahmen«; revidierter Artikel 56 ff., »therapeutische Maßnahmen und Verwahrung«) Strafrecht.


Strafen und Maßregeln schließen einander nicht aus, sondern können auch nebeneinander verhängt bzw. angeordnet werden (beispielsweise ein Berufsverbot zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe). Der Vollzug von Strafe und Maßregel soll nach § 67 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge Maßregel vor Strafe erfolgen, wenn die Maßregel die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist (sog. vikariierendes System). Lässt sich der Zweck der Maßregel mit anderer Reihenfolge erreichen, so kann von dieser Regelreihenfolge (auch nachträglich) abgewichen werden.(www.wikipedia.org)