Liwat

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Liwat (liwāt) beschreibt in der islamischen Rechtswissenschaft (fiqh) den Akt des Penetrierens des Anus eines Anderen bis zu mindestens der Eichel. Vergleichbar, aber nicht identisch, ist Liwat mit dem christlich-westlichen Begriff der Sodomie. Die Bewertung und Bestrafung von Liwat war und ist in der islamischen Rechtsprechung umstritten.

Wortbedeutung und Übersetzung

Eine präzise Übersetzung von Liwat ist "(die) Pedicatio – an Knaben, Jünglingen, aber auch an Männern und Frauen". Etymologisch lehnt sich Liwat an den Namen des Propheten Lot an, wie auch "die Taten von Lots Volk" ein juristisches Synonym für Liwat ist[1].

Die Übersetzung von Liwat mit Homosexualität oder Päderastie ist insofern falsch, als Liwat im juristischen Kontext ausschließlich eine Handlung beschreibt und indifferent ist gegenüber dem Geschlecht des Handelnden (luti) beziehungsweise dem der betroffenen Person[1].

Erst in den 40er und 50er Jahren des 20. Jahrhunderts etablierte sich mit schudud dschinsi eine Neuwortschöpfung für Homosexualität, bestehend aus schādd ("unregelmäßig", "abweichend") und dschins ("Genus", "Art"). Dies geschah aufgrund eines zunehmenden Einflusses des Westens und der Aufnahme des westlichen Konzepts des "Sexes", wodurch sich auch die Verwendung des eigentlich neutralen dschins für Geschlechtlichkeit erklärt[2][3].

Quoran

Im Koran, der heiligen Schrift des Islam, findet Liwat selbst keine Erwähnung. Ebensowenig wird eine konkrete Strafe für gleichgeschlechtlichen Verkehr formuliert.

Sure VII, Vers 80f. handelt von der der Lot-Geschichte, die eine Nacherzählung der alt-testamentarischen Mythe von Sodom und Gomorrha ist. Sie thematisiert die von Gott ausgeführte Bestrafung der Sodomiter für ihre maßlosen Begierde. In ihr finden sich auch Andeutungen zu gleichgeschlechtlichem Verkehr:

„Und (wir [Gott] haben) den Lot (als unseren Boten gesandt). (Damals) als er zu seinen Leuten sagte: ‚Wollt ihr denn etwas Abscheuliches begehen, wie es noch keiner von den Menschen in aller Welt vor euch begangen hat? Ihr gebt euch in (eurer) Sinnenlust wahrhaftig mit Männern ab, statt mit Frauen. Nein, ihr seid ein Volk, das nicht maßhält.“[4]

Diese Formulierung taucht in leichten Variationen insgesamt viermal im Koran auf, die Lot-Geschichte 15mal[5]. Da Wiederholungen ein gängiges Stil-Mittel im Koran sind, ist dies nicht als eine besondere Bedeutung zu verstehen. Ihre Funktion ist vor allem die Missachtung des Propheten zu problematisieren, nicht das Begehen einer bestimmten (Un)tat.[1]

Bezüglich einer konkreten Bestrafung von gleichgeschlechtlichem Geschlechtsverkehr ist der Inhalt von Sure IV, Vers 16 umstritten:

(15) Gegen diejenigen von euren Frauen [Plural], die eine schändliche Tat begehen, müsst ihr vier von euch als Zeugen haben. Wenn sie es bezeugen, dann haltet sie [die Frauen, Plural] in den Häusern fest, bis der Tod sie abberuft oder Gott ihnen einen Ausweg verschafft. (16) Und die beiden [Dual], die es von euch begehen, fügt beiden Ungemach zu. Wenn sie [Dual] dann bereuen und sich bessern, so lasst ab von ihnen [Dual]. Siehe, Gott ist vergebend und barmherzig.[6]

Nach dem Korankommentator At-Tabarī bezieht sich diese Stelle lediglich auf Unzucht (zina)[7], also den nicht durch Heirat legitimierten Geschlechtsverkehr, während der Interpret Abū l-Aʿlā Maudūdī die Deutung bezogen auf gleichgeschlechtliche Akte explizit ablehnt. [8] Az-Zamachscharī stimmt der Auslegung in Bezug auf zina zu, verweist aber darauf, dass eine Minderheit der Koranausleger die "schändliche Tat" (fāḥiša) in Vers 15 als gleichgeschlechtichen Verkehr zwischen Frauen deuten und daher den Vers 16 als das Equivalent für Männer interpretieren [9].

Zudem ist innerhalb der gegenwärtigen islamischen Theologie und unter Muslimen umstritten ob sich diese Anweisung auf sämtliche Erscheinungsformen homosexueller Lebensgestaltung in den Gesellschaften der Gegenwart übertragbar ist oder nur auf historisch bedingte Ausprägungen gleichgeschlechtlicher Sexualität.[10]. So vertritt etwa der Zentralrat der Muslime eine liberalere Auffassung:

"Heutige Paare stehen nicht mehr vor der Aufgabe, möglichst viele eigene Kinder aufzuziehen, um die Gemeinschaft und das eigene Alter zu sichern; man kümmert sich mit um die Kinder des Partners aus einer früheren Ehe, man versucht, in schwierigen Zeiten seinen Job zu behalten oder einen zu finden; bemüht sich, ein paar Träume zu verwirklichen, gleichzeitig realistisch zu sein und in dem ganzen Chaos halbwegs anständig zu bleiben. All das tun viele Menschen lieber zu zweit als allein; und wieso soll es nicht mit einem Partner gleichen Geschlechts möglich sein? Eben deswegen kann ich mir so schlecht vorstellen, dass Gott etwas dagegen haben soll, wenn sich zwei Menschen lieben. Egal, wie ihre Körper aussehen. Was zählt, denke ich, ist, wie sie miteinander umgehen: ob sie ehrlich sind, vertrauensvoll, zärtlich, hilfsbereit. Das ist wichtig." [11]

Ahadith

In den Ahadith (oder auch:Hadithen) gesammelt finden sich die Überlieferungen über Mohammed, aus denen vor allem viele Verbote und religiös-moralische Warnungen abgeleitet werden, die im Koran selbst keine Erwähnung finden oder kein explizites Strafmaß geäußert wird. Jedoch ist bei vielen Hadithen zweifelhaft, ob sie tatsächlich von Mohammed stammen oder aus unterschiedlichen Interessen heraus nachträglich gefälscht wurden. [1]

Analkverkehr wird in verschiedenen Hadithen explizit abgelehnt:

"He who has intercourse with his wife through her anus is accursed"—Narrated by Sunni view of Abu Huraira|Abu Hurairah, Book of Marriage, Sunan Abu Dawood 2157[12]

"If anyone [resorts to a diviner and believes in what he says (according) to the version of Musa) or] has intercourse with his wife (according to the agreed version) when she is menstruating, or has intercourse with his wife through her anus, he has nothing to do with what has been sent down to Muhammad."—Narrated by Abu Hurairah, Book of Divination and Omens, Sunan Abu Dawood, 3895.[13]

Verschiedene Gelehrte wie Ibn Al-Jawzi und Sunan al-Thirmidi bezeugen die Verurteilung von Liwat durch Mohammed und dessen Forderung einer Todesstrafe[1]. Des Weiteren soll der erste Kalif Abu Bakr, Mohammeds Stiefvater und Nachfolger, einen Mann wegen liwat lebendig begraben haben lassen, während der vierte Kalif, 'Ali ibn Abi Talib, einen Mann wegen liwat von einem Minarett stürzte [14]. Dabei ist unklar, ob es sich bei diesen Urteilen um Auslegungen gängigen Rechts handelte oder um souveräne Herrscherentscheidungen, die erst rückwirkend rechtlich legitimiert wurden [5].

Eine Erklärung für den scharfen Kontrast dieses Strafmaßes zu dem des Korans wird u.A. durch den zunehmenden Einfluss oströmischer Rechtsprechung und der Einflussnahme christlicher und jüdischer Konvertiten aus der Oberschicht erklärt [15]. Eine weitere Interpretation ist, dass die islamischen Rechtsgelehrten (ulamā) durch die Aufnahme eines Strafmaßes für Liwat in die religiöse Rechtswissenschaft die Willkür der Herrscher zügeln wollten [5].

Fiqh

Karte der muslimischen Welt mit den bedeutensten madhāhib's

Die islamische Rechtswissenschaft (fiqh) ist die Summe der aus Koran und Sunna abgeleiteten Gesetze und die Wissenschaft über die Vorschriften im islamischen Rechtssystem Scharia.

Diese Rechtsordnung ist ein Produkt der Vielzahl islamischer Rechtsschulen, dessen Formation erst Mitte des 10. Jahrhunderts abgeschlossen war[16]. Dies markierte einen Wendepunkt der islamischen Rechtsauslegung und reduzierte sie auf eine Auslegung im Rahmen der vier sich gegenseitig anerkennenden Rechtsschulen (madhāhib), denen gegenüber die Häretiker bzw. Apostaten standen (murtadd). 1959 wurden die madhāhib mit dem imamitischen Recht, den Dschafariten, um eine fünfte Rechtsschule erweitert, die seit 1982 das Staatsgesetz der iranischen Republik stellt [5].

Ein wesentliches Merkmal der islamischen Rechtsprechung ist die Unterteilung von Straftaten unter das sakrale Recht des hadd und das profane Recht des ta'zir. Während das Strafmaß von Taten des Letzterem nach Beliebem vom Richter festgelegt werden kann, wird das Strafmaß von hadd-Strafen ausschließlich von Gott bestimmt, also durch Interpretation von Koran und Hadithen. Eine weitere wichtige Unterscheidung bei zina, sowie in einigen Rechtsschulen auch bei Liwat, ist, ob der Täter bereits einen legalen Beischlaf vollzogen hat (muhsam) oder dies noch nicht getan hat (gair muhsam) [1].



Hanafiten

Die im 16. Jahrhundert zur offiziellen Rechtsschule des osmanischen Reiches ernannte Lehre der Hanafiten ist die größte der sunnitischen Rechtsschulen und die Einzige, in der liwat nicht unter hadd fällt sondern durch ta'zir geahndet wird.

Begründet wurde dies mit der Uneinigkeit der Mohammend-Gefährten über die richtige Bestrafung von liwat, was eine Bestrafung durch hadd verunmöglichte. Ebenso sei liwat nicht zu vergleichen mit zina, da es weniger sozial zersetzend wirke und die Rechte Dritter (etwa des Ehemanns oder der Familie) unverletzt blieben. Ebenso wurde ausgeschlossen, dass bei liwat der/die Penetrierte überhaupt in der Lage sei Lust zu verspüren[1]. Insofern sei liwat gleichzusetzen mit bloßer Samenverschwendung[1].

Die gängigen Strafen waren eine Auspeitschung bis zu 39 Hieben (ein Hieb weniger als für das Vergehen des Weintrinkens, der niedrigst denkbaren hadd-Strafe)[17] aber auch Tadel, Freiheitsstrafe oder Exil. Das osmanische Gesetz konkretisierte die möglichen Strafen des ta'zir vor allem zu Gunsten des eigenen Haushaltes: Liwat in seinen verschiedenen Formen wurde fortan an mit Geldstrafen geahndet [1].

Das Hanifitentum wurde unter den Taliban während ihrer Herrschaft radikalisiert und mindestens fünf Männer wegen liwat hingerichtet. Möglich war dies, da im osmanischen Recht die Todesstrafe oder schwere Züchtigung für das wiederholte Bedrohen der öffentlichen Ordnung [17] vorgesehen war. Gleichzeitig weißen die drastischen Formen der Vollstreckung (die Verurteilten wurden von einer einstürzenden Mauer lebendig begraben) auf Einflüsse aus schiitischen Rechtsschulen hin.


Schafiten

Die nach den Hanafiten zweitgrößte sunnistische Rechtsschule unterscheidet bei Liwat als Variante von außer-ehelichem Geschlechtsverkehr zwischen muhsam und gair musham. Ersteres führt Steinigung nach sich, während letzteres mit Peitschenhieben und Exil geahndet wird[1].

Jedoch konnte der passive männliche Part niemals mit dem Tode bestraft werden [2], da nach Auffassung der schafitischen Rechtsgelehrten ein Mann sich nicht auf legale Weile penetrieren lassen kann und daher in Bezug auf seinen Anus auch nach der Heirat als gair muhsam anzusehen sei[2].

Lediglich beim Vergehen am Sklaven oder Vieh fällt im Schafitentum Liwat unter ta'zir, da hier das Besitzrecht vor dem hadd greift. Das Vergehen am eigenen Sklaven ist problematisch, die gängige Meinung ist aber, dass es dem Sklaven zusteht in diesem Fall zu flüchten[1].


Malikiten

Die malaktitische Rechtsschule bezieht sich in ihrer Verurteilung von Liwat auf ein Zitat ihres Gründers Malik ibn Anas, dass über den, der die Tat von Lots Volk begehe „komme die Steinigung, sei er muhsam oder nicht“[1].

Durch die Nicht-Unterscheidung zwischen muhsam und gair musham sind die Malafiten die strengste der sunnitischen Schulen, wobei sie Liwat zwischen einem Mann und Frau als zina ahnden und besagte Unterscheidung aufrechterhalten bleibt[2].

Den vor allem in Nordafrika verbreiteten Malakiten kommt insbesondere im Sudan und Nordnigera eine große Bedeutung zu, wo 1983 bzw. 2000 wieder die Scharia eingeführt wurde. Obwohl in beiden Regionen Liwat mit dem Tode bestraft wird, hat sich im Sudan eine eigene Interpretation der Scharia entwickelt, die z.T. erheblich von klassischen Rechtswissenschaft abweicht. Bis heute ist kein im Sudan vollzogenes Urteil aufgrund von Liwat bekannt[18].


Hanbaliten

Die kleinste der sunnitischen Rechtsschulen sieht Liwat als eine Unterform von zina und unterscheidet daher auch zwischen muhsam und gair muhsam, wobei Ersteres mit Steinigung und Letzteres mit 100 Peitschenhieben sowie Exil bestraft wird[2].

Eine bedeutende abweichende Meinung vertritt der hanabilitische Jurist Ibn Taimiya, der eine Steinigung in jedem Fall fordert, unabhängig davon ob muhsam oder nicht[1]. Taimiya übte bedeutenden Einfluss auf Muhammad ibn 'Abd al-Wahhab aus, der die saudiarabische Staatsideologie des Wahabitentums begründete. Daher orientieren sich saudi-arabische Richter gängigerweise an hanbalitischer Rechtssprechung nach Ibn Tamimiya, auch wenn ihnen durch die Monarchie keine Rechtsschule vorgeschrieben ist[17].


Dschafariten

Die vor allem von den Schiiten vertretene und im Iran seit 1982 als Staatsrecht praktizierte Rechtsschule ist eine der Strengsten im Bezug zu Liwat. Die Todesstrafe ist unabhängig von muhsam vorgeschrieben und auch der Schenkelverkehr zwischen Männern (tafhid), in allen anderen Rechtsschulen ta'zir, wird unter den Imamiten mit hadd geahndet, wobei für die ersten drei Male 100 Peitschenhiebe und beim vierten Mal die Todesstrafe vorgesehen ist[5]. Der Schenkelverkehr zwischen Frauen bzw. Tribade wird ebenfalls mit 100 Peitschenhieben gestraft ohne aber eine Hinrichtung vorzusehen[19].

Diese Strenge erklärt sich zum Teil aus einer Kundtat des schiitischen Propheten Ali ibn Abi Talib, der gesagt haben soll „Wenn es jemand verdiente, zweimal gesteinigt zu werden, so wäre es der luti.“[1] Aufgrund dieser Aussage empfehlen manche imamitischen Juristen daher, bei der Bestrafung wegen Liwat zwei Hinrichtungen symbolisch miteinander zu kombinieren[5].

Anders als etwa in Saudi-Arabien hat das im Iran praktizierte religiöse Recht keine Modernisierung oder Anpassung erfahren und knüpft inhaltlich nahtlos an die im 11. Jahrhundert begründete Tradition an[1].

Prozessrecht

Eine Besonderheit im islamischen Prozessrecht betreffend hadd-Strafen ist, dass Indizienbeweise unzulässig sind und es entweder eines Geständnises oder einer Zeugenaussagen bedarf[17].

Nur ein explizites Geständnis vor dem Richter (inklusive einer juristisch korrekten Benennung der Tat) oder eine nahtlose Zeugenaussage von mindestens zwei Augenzeugen sind zulässig. Ein Geständnis außerhalb des Gerichtssaals oder eine verspätete Zeugenaussage sind hinfällig ebenso wie Zeugen bei nicht tadellosem Lebenswandel keine Aussagekraft haben.

Des Weiteren sind Zeugen bei Liwat oder zina nicht zu einer Aussage verpflichtet und es gilt als moralisch richtig, die Tat zu verschweigen. Die in diesem Fall mindestens vier Augenzeugen müssen die Tat bis ins intimste Detail beschreiben ("so wie man einen Eimer in den Brunnen gehen sieht") und machen sich im Falle einer falschen Aussage oder einer unbewiesenen Aussage selbst eines hadd-Vergehens schuldig, der Verleumdung wegen zina (qadf), die mit 80 Peitschenhieben geahndet wird[5]. Das Anbringen eines berechtigen Zweifels (schubha) ist ebenfalls eine Möglichkeit der Strafe für Liwat zu entgehen, etwa mit der Begründung man habe nichts von dem Verbot gewusst oder sei gezwungen wurden.

Begründet werden die Hürden die einer Verurteilung von hadd-Strafen entgegenstehen damit, dass Gott über einer Schuldbegleichung stehe:

"[...]weil Gott der Erhabene es liebte, dass [die Sünden] seiner Untertanen verhüllt bleiben, und dies wird realisiert, indem man vier Zeugen fordert, da es sehr selten ist, dass vier Menschen diese Sünde beobachten"[2].

Ebenso wird der in Koran und Sunna oft wiederholte Wunsch nach Verhüllung (satr) über eine Ahndung der Unzucht gestellt[1], während im Koran das Spionieren sowie die Enthüllung von zina mit Strafen belegt wird[5].

Von besonderer Qualität ist die Rechtslage zu Liwat im Iran. Auch wenn das iranische Gesetz unter die Auflagen des religiösen Prozessrecht fällt, ist es dem Richter gestattet, bei einem Liwat-Vergehen auch auf "Grundlage seinens Wissens" ein Urteil zu fällen. Dies ist eine historische Besonderheit der dscha'faristische Doktrin, die es im modernen Iran ermöglicht Richtern durch krimaltechnische Untersuchungen (etwa Proben des Intem-/oder Analbereichs) hadd-Urteile zu fällen, ohne auf Zeugenaussagen oder Geständnisse angewiesen zu sein[5].

Weblinks

Literatur

Einzelnachweise

<references>

  1. 1,00 1,01 1,02 1,03 1,04 1,05 1,06 1,07 1,08 1,09 1,10 1,11 1,12 1,13 1,14 1,15 Schmitt, Arno, liwāt im fiqh: Männliche Homosexualität?, Journal of Arabic Studies 4 (2001-2002)
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 El-Rouayheb, Khaled, Before Homosexuality in the Arab-Islamic World, Chicago: University of Chicago Press, 2005, S.119-125
  3. Für eine ausführliche Behandlung der "Importierung" der westlichen Vorstellung von Sexualität und Geschlecht vgl. Klauda, 2008, S. 51 - 56
  4. Übersetzung von Rudi Paret, Der Koran, 3. Auflage, 1983, S. 115; vgl. Adel Theodor Khoury, Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar, Band 7, Gütersloh 1996, S. 86 und 100-101. Ausführlicher: Andreas Ismail Mohr: „Wie steht der Koran zur Homosexualität?“, in: LSVD Berlin-Brandenburg e.V. (Hrsg.): Muslime unter dem Regenbogen. Homosexualität, Migration und Islam. Berlin: Querverlag, 2004, S. 9-38; hier S. 12-16 zur Lot-Geschichte.
  5. 5,0 5,1 5,2 5,3 5,4 5,5 5,6 5,7 5,8 Klauda, Georg, Die Vertreibung aus dem Serail, Hamburg: Männerschwarm, 2008, S.28 - 63
  6. Sure 4, Verse 15-16. Vgl. die unterschiedlichen Interpretationen auch in den Koranübersetzungen, z.B. Rudi Paret, Der Koran. Übersetzung, 3. Auflage, Stuttgart 1983, S. 61-62; Adel Theodor Khoury, Der Koran. Arabisch-Deutsch. Übersetzung und wissenschaftlicher Kommentar, Band 5, Gütersloh 1994, S. 56 und 61; Der edle Qurʾān und die Übersetzung seiner Bedeutungen in die deutsche Sprache, Übersetzung von ʿAbdullāh Frank Bubenheim und Nadeem Elyas, Medina, 2004, S. 80; Maulana 3. Sadr ud-Din: Der Koran, Arabisch-Deutsch, Uebersetzung, Einleitung und Erklärung, Berlin, Verlag der Moslemischen Revue, 1939, 2. Auflage Berlin 1964, S. 141.
  7. aṭ-Ṭabarī, Tafsīr aṭ-Ṭabari, al-musammā Ǧāmiʿ al-bayān ʿan taʾwīl al-Qurʾān, 3. Auflage, Beirut 1999, Band 3, zu Sure 4:15-16; auch Tafsīr aṭ-Ṭabari, al-musammā Ǧāmiʿ al-bayān fī taʾwīl al-Qurʾān, hg. von Hānī al-Ḥāǧǧ, ʿImād Zakī al-Bārūdī und Ḫairī Saʿd, Kairo: al-Maktaba at-Taufīqiyya, o.J. (2004), Band ((nn)), Teil 4, Seite ((nn-nn)) (wird ergänzt) zu Sure 4:15-16.
  8. Maudūdī, Tafhīmu-l-Qurʾān (Urdu), Band I, S. 331-333 zu 4:15-16; englische Übersetzung [16 Bände, Lahore 1967-1988]: S. Abul Aʿlā: Maudūdī, The Meaning of the Quran, volume II, English Rendering by Ch. Muhammad Akbar, hg. von Abdul Aziz Kamal, 7. Auflage, Lahore 1985, S. 103. 105 und 108.
  9. az-Zamaḫšarī, al-Kaššāf ʿan ḥaqāʾiq at-tanzīl, Beirut, o.J., Bd. I, zu Sure 4:15-16. Vgl. Adel Theodor Khoury, Der Koran. Arabisch-Deutsch, Gütersloh 2004, S. 154: „Es geht entweder um die Unzucht bzw. den Ehebruch (so die Mehrheit der Kommentatoren) oder um die Sodomie zwischen Männern oder um Unzucht zwischen unverheirateten Männern und Frauen.“ Mit Sodomie ist in diesem Fall Pedactio gemeint.
  10. Wunibald Müller, Homosexualität – eine Herausforderung für Theologie und Seelsorge, Mainz 1986, S. 64/65. Vgl. Andreas Ismail Mohr: „Wie steht der Koran zur Homosexualität?“, in: LSVD Berlin-Brandenburg e.V. (Hrsg.): Muslime unter dem Regenbogen. Homosexualität, Migration und Islam. Berlin: Querverlag, 2004, S. 16.
  11. Hilal Sezgin, Liebe und Gottgefälligkeit, 2010
  12. Hadith (Hadis) Books (Sahih Al-Bukhari, Sahih Muslim, Sunan Abu-Dawud, and Malik's Muwatta)
  13. Hadith (Hadis) Books (Sahih Al-Bukhari, Sahih Muslim, Sunan Abu-Dawud, and Malik's Muwatta)
  14. Pellat, Charles, Liwat in: Schmitt und Sofer (Hrsg.), Sexuality and Eroticism Among Males in Moslem Societies, New York: Haworth, 1992
  15. Greenberg, David F., The Construction of Homosexuality, Chicago: University of Chicago Press, 1993, S.173
  16. Hallaq, Wael B., The Origins and Evolution of Islamic Law, Cambridge: Cambridge University Press, 2005
  17. 17,0 17,1 17,2 17,3 Peters, Rudolph, Crime and Punishment in Islamic Law, Cambridge: Cambridge University Press, 2005
  18. Sofer, Jehoeda, Sodomy in the Law of Muslim States in: Schmitt und Sofer (Hrsg.), Sexuality and Eroticism Among Males in Moslem Societies, New York: Haworth, 1992
  19. Smith, Rachel, Female Homosexual Acts in the Jewish and Islamic Medieval Legal Traditions, Keshet, 2004