Kriminalprognose: Unterschied zwischen den Versionen

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Kriminalprognosen sind (Wahrscheinlichkeits-) Aussagen über künftige kriminelle Handlungen, Ereignisse oder Entwicklungen. In der Strafrechtspraxis liegen sie den meisten Entscheidungen über die Ausgestaltung, bzw. die Beendigung von Freiheitsentziehungen zugrunde. In der Polizeistrategie und in der Kriminalpolitik spielen sie ebenfalls eine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt ihrer technischen Güte ("Zuverlässigkeit") erweisen sich Prognosen allerdings häufig als ebenso problematisch wie unter demjenigen ihrer rechtlichen Qualität ("Zulässigkeit").
Kriminalprognosen sind (Wahrscheinlichkeits-) Aussagen über künftige kriminelle Handlungen, Ereignisse oder Entwicklungen. In der Strafrechtspraxis liegen sie den meisten Entscheidungen über die Ausgestaltung, bzw. die Beendigung von Freiheitsentziehungen zugrunde. In der Polizeistrategie und in der Kriminalpolitik spielen sie ebenfalls eine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt ihrer technischen Güte ("Zuverlässigkeit") erweisen sich Prognosen allerdings häufig als ebenso problematisch wie unter demjenigen ihrer rechtlichen Qualität ("Zulässigkeit"). Prognosefehler sind deshalb sozusagen ein Kapitel für sich.  




== Arten der Kriminalprognose ==
== Arten der Kriminalprognose ==


Nach ihrem Objekt lassen sich drei Arten von Kriminalprognosen unterscheiden:
(1) Individualprognosen (Mikroprognosen) dienen der Einschätzung des Delinquenz-, bzw. Rückfallrisikos bei einzelnen Personen. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko des Kindes A, dass es im Alter von 18 Jahren schon einmal strafrechtlich auffällig geworden sein wird? Wie hoch ist das Risiko des Strafgefangenen B, dass er - wenn er jetzt entlassen wird - binnen drei Jahren rückfällig wird? Sie dienen der Vorbereitung von (richterlichen) Entscheidungen über Beginn, Veränderung und/oder Beendigung von verschiedenen Arten von Freiheitsentzug (z.B. Strafe, Maßregel). Die Nachfrage nach Prognosen dieser Art nahm in Deutschland seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1998 erheblich zu.


(1) Individualprognosen dienen der Einschätzung des Delinquenz-, bzw. Rückfallrisikos bei einzelnen Personen. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko bei diesem oder jenem Kleinkind, dass es im Alter von X Jahren vor dem Strafrichter steht? Wie hoch ist das Risiko dieses oder jenes Gefangenen, dass er eine Lockerung oder einen Urlaub aus der Haft zur Begehung weiterer Straftaten nutzen würde? Kann es verantwortet werden, den Gefangenen X zum nächstmöglichen Zeitpunkt vorzeitig zur Bewährung aus der Haft zu entlassen?
(2) Gruppenbezogene Prognosen (Mesoprognosen) beziehen sich auf die Entstehung, Entwicklung und Auflösung von delinquenten Kollektiven. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von delinquenten Jugendbanden im Gebiet W innerhalb der nächsten fünf Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von Terrorgruppen im Land X während der nächsten zehn Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Begehung von strafbaren Menschenrechtsverletzungen durch die militärische Einheit Y bei ihrem Einsatz in Z?  
 
(2) Gruppenbezogene Prognosen beziehen sich auf die Entstehung, Entwicklung und Auflösung von delinquenten Kollektiven. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von delinquenten Jugendbanden im Gebiet W innerhalb der nächsten fünf Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von Terrorgruppen im Land X während der nächsten zehn Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Begehung von strafbaren Menschenrechtsverletzungen durch die militärische Einheit Y bei ihrem Einsatz in Z?  
   
   
(3) Makrosoziologische Prognosen beziehen sich ganz allgemein auf die Zukunft des Verbrechens, bzw. auf die Entwicklung der Kriminalitätsraten und die zu erwartenden Veränderungen in den Erscheinungsformen der Kriminalität. Beispiele: Wird die Kriminalität in New York in der nächsten Dekade ansteigen oder abfallen? Mit welchen neuen Formen der Kriminalität ist in Europa in den nächsten drei Jahrzehnten zu rechnen?
(3) Makrosoziologische Prognosen (Makroprognosen) beziehen sich ganz allgemein auf die Zukunft des Verbrechens, bzw. auf die Entwicklung der Kriminalitätsraten und die zu erwartenden Veränderungen in den Erscheinungsformen der Kriminalität. Beispiele: Wird die Kriminalität in New York in der nächsten Dekade ansteigen oder abfallen? Mit welchen neuen Formen der Kriminalität ist in Europa in den nächsten drei Jahrzehnten zu rechnen?


== Individualprognosen ==


Nach ihrem Zustandekommen lassen sich ebenfalls drei Arten von Kriminalprognosen unterscheiden:  
Innerhalb der Individualprognosen unterscheidet man zwischen intuitiven, klinischen und statistischen Prognosemethoden. Intuitive Prognosen sind wenig transparent in ihrem Zustandekommen, klinische und statistische gehen immer häufiger ineinander über. Das Risiko klinischer Prognosen wird in der Tendenz zur Überbewertung des Individuellen, das der statistischen in der Tendenz zur Ausblendung von Ausnahmekonstellationen und protektiven Faktoren im Einzelfall gesehen. Insofern ist der Versuch einer Kombination von statistisch basierten "aktuarischen" Verfahren und klinischen Anreicherungen mit Besonderheiten des Einzelfalls ein denkbarer Weg zur Kombination der Vorteile beider Vorgehensweisen (vgl. Dahle 2005; Pollähne 2006: 241 ff.).


(1) Intuitive Prognosen
Eine weitere Unterscheidung wird zwischen internen und externen Prognosen getroffen. Wenn der Entscheider selbst die Prognose abgibt (oder wenn er sie von Bediensteten in seinem Bereich erstellen lässt), kann man von internen Prognosen sprechen, wenn er sie durch die Vergabe eines Gutachtens an Dritte einholt, kann man von externen Prognosen sprechen.


(2) Klinische Prognosen  
Interne Prognosen werden häufig erstellt, wenn es um die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung, über Lockerungen oder Urlaub aus der Strafhaft oder um sonstige Entscheidungen über die Modalitäten der Haft geht.


(3) Statistische Prognosen
Externe, d.h. nicht von Anstaltsbediensteten, sondern von außenstehenden Experten erstellte Gutachten sind im deutschen Recht zwingend vorgeschrieben, wenn es um besonders folgenreiche Entscheidungen über Freiheit oder Unfreiheit geht, also etwa bei Entscheidungen über die Einweisung in den Maßregelvollzug oder in die Sicherungsverwahrung, über Lockerungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug, über die Entlassung aus lebenslanger Haft oder um das Aussetzen von Reststrafen zur Bewährung bei Sexual- und Gewaltstraftätern.In der Regel werden die Prognosen von PsychologInnen oder (forensischen) PsychiaterInnen erstellt. Manche Prognoseinstrumente zielen auf die einfachere Handhabbarkeit auch durch nicht psychologisch-psychiatrisch ausgebildetes Personal ab - so z.B. der P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.


== Individualprognosen ==
Externe Gutachter beraten das Gericht oder die Behörde als Sachverständige, dürfen aber nicht selbst die rechtliche Entscheidung fällen. Während Gutachten das Risiko auf einem Kontinuum verorten, ist der Rechtsanwender zu einer Ja/Nein-Entscheidung genötigt: ist die Prognose "günstig genug" oder ist sie es nicht, um eine bestimmte Entscheidung zu tragen? „Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechtsanwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006).


(1) Anwendungsgebiete für Individualprognosen
Eine weitere Unterscheidung lässt sich zwischen distanzierten und engagierten, bzw. destruktiven, konstatierenden und konstruktiven Prognosen treffen. Eine Vorhersage der Rückfälligkeit kann aufgrund von Rückkopplungs- und Wechselwirkungseffekten zum Eintreffen des vorhergesagten Ereignisses beitragen, also zu einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung (self-fulfilling prophecy) werden. Dann ist sie destruktiv. Sie kann aber auch bloß konstatieren, was zu erwarten steht und keinerlei Einfluss auf die weitere Entwicklung nehmen. Diese Art von Prognose könnte man auch als distanzierte Prognose bezeichnen. Oder sie kann - als engagierte Prognose - mit dem Angebot von Hilfen zur Verbesserung der Lebenschancen für den Klienten kombiniert werden und daher in diesem Sinne konstruktiv ausgerichtet sein (vgl. hierzu das Postulat von Pfäfflin (2006: 268): "Prognoseinstrumente sollten so konzipiert sein, dass die Datenerhebung gleichzeitig mit einer Verbesserung der Behandlung einhergeht."


Anlass zur Erstellung einer individuellen Kriminalprognose ist i. d. R. die Frage, ob eine freiheitsentziehende Maßnahme fortgesetzt werden darf/muss bzw. unter welchen ggf. geänderten Bedingungen diese fortzusetzen ist. Prognosen können sich auf die Frage beziehen, ob für den Fall der Gewährung von Vollzugslockerungen wie Ausgang, Urlaub usw. rückfällige Straftaten zu befürchten wären. Auf Prognosen ist man auch angewiesen, wenn es um die Frage der Reststrafenaussetzung zur Bewährung geht (in Deutschland. § 57 StGB sowie § 454 Abs. 2 StPO). Man kann also sagen: „Kriminalprognosen der Strafrechtspflege dienen regelmäßig der Entscheidung über Freiheit oder Unfreiheit des Täters“ (Volckart 2002).


Die Nachfrage nach Prognosen erhöhte sich in Deutschland durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten aus dem Jahre 1998. Darüber hinaus spielen individuelle Prognosen auch bei der Bestimmung von Resozialisierungs- und Behandlungsmaßnahmen im (sozialtherapeutischen) Straf- und Maßregelvollzug eine erhebliche Rolle (Bliesener 2007).
===Prognose-Instrumente===


Im Bereich der Jugendhilfe besteht Interesse an Prognoseinstrumenten, um Entwicklungen in Richtung auf "junge Intensivtäter" frühzeitig zu begegnen.
Der allgemeinen Risikodiagnose und Rückfallprognose dient die Psychopathie-Checkliste in der Form der Psychopathy Checklist Revisited (PCL-R; Hare & Neumann 2006). Überprüft werden 20 Items, die sich auf den Verhaltens- und Lebensstil des Probanden beziehen. Inzwischen gibt es auch eine 12 Items umfassende Screening-Variante (PCL: SV) und eine Version für Jugendliche (PCL-YV). Eine deutsche Version, die zur Begutachtung eines Probanden ein 90-120minütiges Interview erfordert, stammt von Sevecke und Krischer (2005). Ein weiteres Verfahren - das ebenfalls in deutscher Übersetzung vorliegt - ist der Violence Risk Appraisal Guide (VRAG). Zudem gibt es neuerdings das Kieler Psychopathie Inventar (KPI) von Dennis Köhler. - Speziell für Straftäter mit einer psychischen Störung ist das Historical Clinical Risk Assessment (HCR-20) bestimmt (deutsche Version: Müller-Isberner u.a. 1998).
- Beim Multiple Iterative Classification Tree (ICT) handelt es sich um ein aktuarisches Verfahren, das einen Probanden aufgrund einer computergestützten Klassifikation einer Gruppe mit bekanntem Rückfallrisiko zuweist. - Im Gegensatz zum ICT ist das von Dittmann u.a. in der Schweiz erarbeitete Prognoseinstrument - die Kriterienliste der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz - idiographisch-klinisch orientert. Ebenfalls idiographisch ist der (mit einem viel umfangreicheren Kriterienkatalog arbeitende) Therapie-Risiko-Evaluations-Test (TRET) von Urbaniok. - Die Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA; Bock 1995) soll auch für Nicht-Psychologen und Nicht-Psychiater nutzbar sein (zur Kritik: Graebsch & Burkhardt 2006).


Denkbar sind auch Prognosen, die bereits im frühen Kindesalter  die relative Anfälligkeit für spätere delinquente Karrieren zu bestimmen versuchen.
Andere Instrumente wurden speziell für jugendliche Straftäter (FORAI; WAJA, EARL-20B; SAVRY) oder Sexualstraftäter entwickelt (SVR-20; RRS-H; RRS-S; RRS-VE; RRS-SM; SORAG; STATIC-99; RRASOR; SACJ-Min u.a.).


Anlass kann z.B. die Frage nach der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. § 61 StGB) einschließlich der Frage nach den Voraussetzungen und Behandlungsaussichten (vgl. § 246 a StPO) sein. Hinter einer Prognose kann aber auch die Frage nach der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. § 64 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (vgl. § 66 StGB) stehen.
Manche Verfahren mit rückfallprognostischen Aspekten - wie etwa das Level of Service Inventory (LSI-R) oder das Youth Level of Service/Case Management Inventory (YLS/CMI) - dienen eher der Diagnose der Behandlungsbedürfnisse und dem Risikomanagement. Hier geht es weniger darum, die Rückfallwahrscheinlichkeit einzuschätzen, als darum, Bedingungen so zu verändern, dass es möglich wird, den Rückfall zu vermeiden.


Darüber hinaus kann sich die Frage nach der Überweisung in eine andere Maßregel sowie neuerdings die Frage nach der Anordnung der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung stellen (vgl. § 66 b StGB; § 275 a StPO).


Schließlich kann forensischen Sachverständigen die Frage nach der Aussetzung einer Maßregel nach den §§ 63, 64 StGB bzw. – in der Praxis wohl eher seltener - die Frage nach der Erledigung der Sicherungsverwahrung, nachdem diese bereits 10 Jahre lang vollzogen worden ist, gestellt worden sein.
===Zuverlässigkeit von Methoden und von Gutachten===


(2) Wer stellt die Prognosen?
Es gibt temporäre und grundsätzliche Zuverlässigkeitsprobleme der Prognoseinstrumente. Und es gibt das Problem, dass Gutachter die vorhandenen Qualitätskriterien nicht kennen oder aus Schlampigkeit nicht erfüllen.


Kriminalprognosen zur Frage der zukünftigen Legalprognose eines Verurteilten werden in der Regel durch Diplompsychologen oder Psychiater erstellt, die üblicher Weise entweder im Strafvollzug bzw. in forensischen Fachkrankenhäusern oder in freier Praxis tätig sind. Der Sachverständige wird durch Beschluss des zuständigen Gerichts beauftragt.
Zu den temporären Zuverlässigkeitsproblemen gehören diejenigen, die mit der Erprobung von neuen Prognoseinstrumenten zusammenhängen. Für viele der in großer Zahl jetzt neu entwickelten aktuarischen Verfahren gilt, dass ihre Erprobungsphase noch andauert. Die systematische Validierung steht oft insbesondere dort noch aus, wo angloamerikanische Instrumente auf deutsche Verhältnisse angepasst werden sollen. Darüber hinaus ist mangels Kreuzvalidierungen in unabhängigen Stichproben bei den quantitativen Verfahren die richtige Gewichtung einzelner Prädiktoren keineswegs gesichert.


(3) Prognose-Instrumente
Grundsätzliche Probleme wirft hingegen bei den statistischen Verfahren deren "Tendenz zur Mitte" auf. Die meisten Probanden werden sich dank der Normalverteilungskurve in der Mitte wiederfinden, wo sie keine eindeutige Prognose erhalten. Das hilft für die juristische Entscheidungsfindung im Sinne eines Ja oder Nein dann nicht viel weiter. Der Nutzen statistischer Verfahren ist damit für die große Zahl "mittlerer Fälle" eher gering.


Der allgemeinen Risikodiagnose und Rückfallprognose dient die Psychopathie-Checkliste in der Form der Psychopathy Checklist Revisited (PCL-R; Hare & Neumann 2006). Überprüft werden 20 Items, die sich auf den Verhaltens- und Lebensstil des Probanden beziehen. Inzwischen gibt es auch eine 12 Items umfassende Screening-Variante (PCL: SV) und eine Version für Jugendliche (PCL-YV). Eine deutsche Version, die zur Begutachtung eines Probanden ein 90-120minütiges Interview erfordert, stammt von Sevecke und Krischer (2005).
Vor allem für klinische Prognosen gilt: die Qualität von Prognosegutachten wird häufig und gravierend von methodischen Unzulänglichkeiten (Pseudotheorien, Zirkelschlüsse, schwammige Begriffe), von sozialen und moralischen Vorurteilen, von einer negativen Beziehung zwischen Gutachtern und Probanden sowie von sachfremden Rollenkonzepten der Gutachter bezüglich ihrer Stellung im Strafprozess beeinträchtigt (Verrel 1995, Wolff 1995).


== Gruppenprognosen ==
Fehlerhafte Individualprognosen können sich auf zwei sehr unterschiedliche Weisen auswirken. Zum einen kann eine irrtümlich günstige Prognose zukünftige, theoretisch vermeidbar gewesene Opfer nach sich ziehen und negative Folgen auch für den Gutachter zeitigen (z.B. § 839a BGB; Ausschluss von künftigen Begutachtungen). Zum anderen kann eine Freiheitsentziehung aufgrund einer irrtümlich ungünstigen Prognose unnötigerweise fortgesetzt werden. Da irrtümlich günstige Prognosen erkannt und oft auch skandalisiert werden, während irrtümlich ungünstige Prognosen mangels Freilassung der Inhaftierten nicht erkannt werden können, besteht ein starker Anreiz für eine restriktive, eher "falsche Positive" in Kauf nehmende Gutachtenpraxis.




== Globalprognosen ==  
===Klinische vs. diagnostisch-statistische Prognosestrategien===


Anstatt die klinische Einzelfallprognose und die auf statistischen Verfahren beruhenden Instrumente gegeneinander auszuspielen, haben Endres (2000) und Dahle (2005) Kombinationsverfahren vorgeschlagen, die eine differenzierte Datensammlung mit hoher Transparenz des Vorgehens verbinden.




== Zur Funktion von Kriminalprognosen ==


Der Sachverständige hat mit seiner Krimi-nalprognose das Gericht oder die Vollzugsbehörde zu beraten. Seine Sachverständigenäu-ßerung ersetzt aber nicht deren Entscheidung.
===Zulässigkeit===
Der Rechtsanwender, also das Gericht, die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde oder die Justizvollzugsanstalt als Vollzugsbehörde, muss die entscheidungserheblichen Erwägungen des Prognostikers für die eigene Entscheidungsfindung nutzbar machen und seiner wiederum gerichtlich überprüfbaren und gegebenenfalls anfechtbaren Entscheidung zugrunde legen.
„Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechts-anwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006). Der forensische Prognostiker ist zwar nicht Ent-scheider. Gleichwohl wird i. d. R. seine Prognoseerwägung der formalen Entscheidung z. B. über den Fortgang der Freiheitsentziehung innewohnen.


===Kritik===


== Entscheidungsverhalten bei Kriminalprognosen ==
Karl Schumann (1994: 41) äußerte angesichts der Tendenz zu immer ausgefeilter differenzierenden Klassifikationen die Vermutung, "echte Vorhersagen" immer mehr durch bloße Zuordnungen zu einem Typus abgelöst würden, die nur noch "als Prognose verkleidet" würden.
Als eine ähnliche "prognostische Verkleidung" sieht Pollähne (2006: 246, 252-255) die Vorhersage des Rückfalls aufgrund einer hochspezifischen Basisrate an.


Neben formalen Gründen (freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen richterlicher Entscheidung!) befinden sich Prognostiker sowie Gericht und Vollzugsbehörde, also die Rechtsanwender, in einer vollständig unterschiedlichen Entscheidungssituation: Der forensische Prognostiker wird als Erfahrungswissenschaftler seine kriminalprognostischen Aussagen stets als Wahrscheinlichkeitsaussagen formulieren (vgl. Volckart 2002). Er wird sich, eingeschränkt durch die Formulierung spezifischer Bedingungen, zur Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straffälligkeit eines Verurteilten äußern; er wird begünstigende Umstände, die eine Le-galprognose unterstützen, ebenso benennen wie solche Umstände, die erneute Straffälligkeit erwarten lassen.
== Gruppenprognosen ==
Die Rechtsanwender hingegen treffen eine Ja-/Nein-Entscheidung. Sie lassen Wahrschein-lichkeitsaussagen der Kriminalprognose in ihre Entscheidung einfließen bzw. ziehen sie zur Begründung heran.


== Inhalt und Anforderungen an Kriminalprognosen ==
Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von strafbaren Handlungen von Kollektiven sind z.B. im Hinblick auf die Vorhersage der Entstehung oder des künftigen Verhaltens von Terror-Gruppen von Bedeutung. Daneben erhält die Kollektivprognose in der allgemeinen Kriminalpolitik durch den Aufschwung der "actuarial justice" einen gewissen Bedeutungszuwachs.


Bötticher u. a. (2006) formulierten in jüngster Zeit am deutlichsten, welche Anforderungen an Prognosegutachten zu stellen sind. Danach muss der Prognosegutachter belegte Informationen und Befunde transparent und für den Rechtsanwender nachvollziehbar zu Grunde legen und aus diesen seine Wahrscheinlichkeitsaussagen nachvollziehbar ableiten.
Was Terror-Gruppen angeht, so hat das Institute for Advanced Computer Studies an der University of Maryland mit Geldern der US-Luftwaffe ein Programm namens SOMA (= Stochastic Opponent Modeling Agents) entwickelt, das es ermöglichen soll, aus Informationen über das vergangene Verhalten solcher Gruppen situationsbezogene Prognosen abzuleiten. SOMA erlaubt Aussagen über die Wahrscheinlichkeit, mit der "an organization, community, or person" in je verschiedenen Situationen auf diese oder jene Weise reagieren wird. SOMA hat Zehntausende von Verhaltensregeln bezüglich des wahrscheinlichen Verhaltens von rund 30 Gruppen herausdestilliert, darunter der Hizbollah, der Hamas, von Hezb-I-Islami und anderen. Aufschluss über die Funktionsweise des gegenwärtig von vier us-amerikanischen Militär-Behörden benutzten Vorhersagemodells gibt dieses Paper (pdf): Stochastic Opponent Modeling Agents: A Case tudy with Hezbollah.


Der Prognosegutachter wird die ihm verfügbaren schriftlichen Informationen wie Gerichtsakten, Urteilsbegründungen, ggf. vorhandene Vorgutachten sowie die Dokumentation der bisherigen Vollstreckung auswerten.
== Globalprognosen ==
In der ausführlichen Exploration wird neben der biografischen und insbesondere kriminellen Anamnese zu beurteilen sein, wie der Verurteilte zum Anlassdelikt steht, welche Sichtweisen zum Tatvorlauf bzw. mit Blick auf eventuell Geschädigte der Verurteilte aktuell einnimmt usw..
Eigenes Beziehungsverhalten sowie Suchtmittelkonsum sind weitere unverzichtbare Themenfelder.
Zudem wird der Prognosegutachter in der Exploration im Zuge seiner Verhaltensbeobachtung, die er gegebenenfalls durch testpsychologische Befunde ergänzt, seinen Eindruck zur Persönlichkeitsentwicklung bzw. zur aktuellen psychischen Befindlichkeit des Betroffenen erheben.
Darüber hinaus werden in jüngster Zeit empirisch relativ gut abgesicherte Schätzverfahren verwendet (vgl. Hart u. a. (1995) sowie Müller-Isberner u. a. (1998)), die auf der Grundlage der erhobenen Daten geeignet sind, zukünftige Verhaltensauffälligkeiten bzw. die Wahr-scheinlich ihres Auftretens abzuschätzen. Der Einsatz solcher Verfahren setzt umfassende diagnostische Erfahrung voraus.


Am Ende hat sich die kriminalprognostische Aussage auf die Umstände einzugrenzen, für die die Prognose gelten soll. Es sind diejenigen Variablen zu benennen, die dass individuelle Rückfallrisiko beeinflussen, also minimieren bzw. erhöhen könnten.  
Globalprognosen suchen eine Antwort auf die Frage nach der künftigen Entwicklung der Kriminalitätsarten und -raten. Henner Hess (1998: 146) leitet z.B. aus einer Diagnose ökonomischer, demographischer und politischer Spannungen und Brüche ab, dass die Globalisierung den Lebensstandard großer Teile der Bevölkerung senken und die Armutsbevölkerung zusätzlich durch Immigration erhöhen dürfte. Da dem Staat aber zugleich aufgrund seiner geringer werdenden Kapazitäten die Mittel für eine präventive Kontrolle durch wohlfahrtsstaatliche Maßnahmen ebenso abhanden kommen werden wie die Mittel für eine umfassende panoptische Überwachung, wird die für vergangene Zeiten typische Tendenz zur sanften', d.h. medizinalisierten, therapeutischen, normalisierenden Reaktion zugunsten einer 'harten', repressiv-ausschließenden Kriminalpolitik aufgegeben werden. Es werden also - so Hess - "sowohl die Kriminalität als auch die Punitivität zunehmen." Noch prononcierter wird die Auffassung von der zunehmenden Bedeutung der Kriminalität im 21. Jahrhundert von Robert D. Kaplan vertreten, der 1997 (S. 14) die Auffassung äußerte, dass sich Kriminalität womöglich zu "the greatest danger of the next century" entwickeln würde (vgl. auch für Großbritannien: Association of British Insurers 2000).




== Konsequenzen von Kriminalprognosen und Prognosefehler ==
== Literatur ==


Die formale Entscheidung des Rechtsanwenders wird sich i. d. R. mit dem Fazit des Progno-segutachtens im Einklang befinden. Damit ist verbunden, dass der Prognosegutachter eine beträchtliche Verantwortung über Freiheit oder Unfreiheit seines Probanden übernommen hat.
Barton, Stephan (Hg.; 2006) "... weil er für die Allgemeinheit gefährlich ist!" Prognosegutachten, Neurobiologie, Sicherungsverwahrung. Baden-Baden: Nomos.
Abgesehen von den schadensersatzrechtlichen Vorschriften des § 839a des BGB, wonach ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, verpflichtet ist, sofern er vorsätzlich oder grobfahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat (vgl. Lesting 2002), ist stets zu gewärtigen, dass im Resümee fehlerhafte Begutachtungen sich auf zweierlei Weise (vgl. Volckart 2002) auswirken werden.
Zum einen ist zu besorgen, dass eine irrtümlich günstige Prognose zukünftige, theoretisch vermeidbar gewesene Opfer nach sich ziehen kann. Derartige Fälle werden regelmäßig in Öffentlichkeit und Boulevardpresse dramatisch zugespitzt, sind gleichwohl für alle Verfah-rensbeteiligten durchweg schrecklich und belastend.
Die andere Möglichkeit fehlerhafter Beurteilung wird in aller Regel keine Schlagzeilen produ-zieren und wird daher auch nicht statistisch zu erfassen sein: Gemeint ist die Möglichkeit, irrtümlich eine ungünstige Prognose zu formulieren, also rückfällige Kriminalität zu prognosti-zieren, was fortgesetzte Unterbringung in der Freiheitsentziehung mit sich bringen wird, ob-gleich jeder empirische Beleg für die Richtigkeit dieser Prognose ausbleibt und der Verurteil-te, obwohl zuvor als ausdrücklich rückfallgefährdet prognostiziert, tatsächlich nie wieder eine Straftat begehen wird. Sein weiterer Lebensweg, seine Eingliederung in die Gesellschaft, seine familiäre Einbindung usw. werden auf nachhaltige Weise gehindert. In der Konsequenz würde also eine Freiheitsentziehung aufgrund der irrtümlich ungünstigen Prognose unnöti-gerweise fortgesetzt werden, der Gegenbeweis jedoch nie geführt werden können, weil der Betroffene ja in der Freiheitsentziehung verbleibt.  


Bliesener, Thomas (2007) Psychologische Instrumente für Kriminalprognose und Risikomanagement. In: Praxis der Rechtspsychologie, 17, Heft 2: 323-344.


== Literatur == 
Bock, Michael (1995) Die Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse und ihre Bedeutung für die Kriminalprognose. In: Dölling, D. (Hg.) Die Täter-Individualprognose. Heidelberg: Kriminalistik, 1-28.
 
Bliesener, Thomas (2007) Psychologische Instrumente für Kriminalprognose und Risikomanagement. In: Praxis der Rechtspsychologie, 17, Heft 2: 323-344.


Boetticher et al. (2006) Mindestanforderungen für Prognosegutachten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 26, Heft 10, S. 537-592.
Boetticher et al. (2006) Mindestanforderungen für Prognosegutachten. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), 26, Heft 10, S. 537-592.
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Dittmann (1998): Die schweizerische Fachkommission zur Beurteilung „gemeingefährlicher“ Straftäter. In: Müller-Isberner u. Gonzales-Cabeza (Hrsg.): Forensische Psychiatrie –Schuldfähigkeit –Kriminalprognose (S. 173-183). Mönchengladbach, o.J.
Dittmann (1998): Die schweizerische Fachkommission zur Beurteilung „gemeingefährlicher“ Straftäter. In: Müller-Isberner u. Gonzales-Cabeza (Hrsg.): Forensische Psychiatrie –Schuldfähigkeit –Kriminalprognose (S. 173-183). Mönchengladbach, o.J.
Endres, Johann (2000) Die Kriminalprognose im Strafvollzug: Grundlagen, Methoden und Probleme der Vorhersage von Straftaten. Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe, 49, 67-83.


Fahrenberg, Hampel, Selg (2001): Das Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI-R).
Fahrenberg, Hampel, Selg (2001): Das Freiburger Persönlichkeitsinventar (FPI-R).
Graebsch, Christine & Burkhardt, Sven U. (2006) MIVEA - Young care? Prognoseverfahren für alle Altersgruppen, oder doch nur Kosmetik? Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 2, 140-147.


Hare, Robert D et al. (1990): The revised psychopathy checklist. In: Psychological Assessment: A Journal of Consulting and Clinical Psychology, 2, S. 338-341.
Hare, Robert D et al. (1990): The revised psychopathy checklist. In: Psychological Assessment: A Journal of Consulting and Clinical Psychology, 2, S. 338-341.
Hare, Robert D & Hervé, Hugues F. (1999) Hare P-SCAN. Toronto: Multi-Health Systems.


Hare, Robert D. & Neumann, Craig S. (2006) The PCL-R assessment of psychopathy: Development, structural properties, and new directions. In: C. J. Patrick (ed.) Handbook of the psychopathy. New York: Guilford: 58-88.
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Hess, Henner (1998): Die Zukunft des Verbrechens. In: Kritische Justiz, 31, Heft 2: 145-161.
Hess, Henner (1998): Die Zukunft des Verbrechens. In: Kritische Justiz, 31, Heft 2: 145-161.
Kaplan, Robert D (1997): The Ends of the Earth. London, New York: Papermac.


Lesting, Wolfgang (2002): Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverstän-digen für ein unrichtiges Gutachten. In: Recht & Psychiatrie, 20, Heft 4, S. 224-229.
Lesting, Wolfgang (2002): Die Neuregelung der zivilrechtlichen Haftung des gerichtlichen Sachverstän-digen für ein unrichtiges Gutachten. In: Recht & Psychiatrie, 20, Heft 4, S. 224-229.


Müller-Isberner, Jöckel und Gonzalez Cabeza (1998): Das HCR-20. Deutsche Version. Insti-tut für forensische Psychiatrie, Haina 1998.
Müller-Isberner, Jöckel und Gonzalez Cabeza (1998): Das HCR-20. Deutsche Version. Institut für forensische Psychiatrie, Haina 1998.
 
Nedopil, Norbert (2005) Prognosen in der Forensischen Psychiatrie - Ein Handbuch für die Praxis. Lengerich usw.: Pabst.
 
Pfäfflin, Friedemann (2006) Mängel in Prognosegutachten. In: St. Barton 2006: 259-268.
 
Sevecke, Kathrin & Krischer, Maya K. (2005) Diagnostische Zugänge zur Erfassung von Dissozialität im Jugendalter: Die Psychpathy Checklist als Version für Jugendliche. In: K.P. Dahle & R. Volbert, Eds., Entwicklungspsychologsiche Aspekte der Rechgtspsychologie. Göttingen: Hogrefe: 185-191.
 
Verrel, Torsten (1995) Schuldfähigkeitsbegutachtung und Strafzumessung bei Tötungsdelikten. München: Fink.
 
Volckart, Bernd (2002): Zur Bedeutung der Basisrate in der Kriminlaprognose. In: Recht & Psychiatrie, 20, Heft 2, S. 105-114.
 
Wolff, Stephan (1995) Text und Schuld. Die Rhetorik psychiatrischer Gerichtsgutachten. Berlin/New York.
 
== Links ==
 
Association of British Insurers (2000) Future Crime Trends in Great Britain. London http://projects.bre.co.uk/frsdiv/crimetrends/Crime_Trends_Report.pdf (aufgerufen 12.02.08)


Sevecke, Kathrin & Krischer, Maya K. (2005) Diagnostische Zugänge zur Erfassung von Dissozialität im Jugendalter: Die Psychpathy Checklist als Version für Jugendliche. In: K.P. Dahle & R. Volbert, Eds., Entwicklungspsychologsiche Aspekte der Rechgtspsychologie. Göttingen: Hogrefe: 185-191.  
Dreyer, Michaela (o.J.) Die Vorhersage von Gewaltdelikten. Welche Schwierigkeiten ergeben sich bei der Prognosestellung im Zusammenhang mit schweren Gewalttaten?
http://www.uni-greifswald.de/~fsrpsych/Studium/harb/sicher.pdf  (aufgerufen 18.02.08)


Volckart (2002): Zur Bedeutung der Basisrate in der Kriminlaprognose. In: Recht & Psychiatrie, 20, Heft 2, S. 105-114.
SOMA (2008) http://criminologia.de/?p=106  (aufgerufen 28.08.08)

Aktuelle Version vom 28. Februar 2008, 15:44 Uhr

Kriminalprognosen sind (Wahrscheinlichkeits-) Aussagen über künftige kriminelle Handlungen, Ereignisse oder Entwicklungen. In der Strafrechtspraxis liegen sie den meisten Entscheidungen über die Ausgestaltung, bzw. die Beendigung von Freiheitsentziehungen zugrunde. In der Polizeistrategie und in der Kriminalpolitik spielen sie ebenfalls eine Rolle. Unter dem Gesichtspunkt ihrer technischen Güte ("Zuverlässigkeit") erweisen sich Prognosen allerdings häufig als ebenso problematisch wie unter demjenigen ihrer rechtlichen Qualität ("Zulässigkeit"). Prognosefehler sind deshalb sozusagen ein Kapitel für sich.


Arten der Kriminalprognose

(1) Individualprognosen (Mikroprognosen) dienen der Einschätzung des Delinquenz-, bzw. Rückfallrisikos bei einzelnen Personen. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko des Kindes A, dass es im Alter von 18 Jahren schon einmal strafrechtlich auffällig geworden sein wird? Wie hoch ist das Risiko des Strafgefangenen B, dass er - wenn er jetzt entlassen wird - binnen drei Jahren rückfällig wird? Sie dienen der Vorbereitung von (richterlichen) Entscheidungen über Beginn, Veränderung und/oder Beendigung von verschiedenen Arten von Freiheitsentzug (z.B. Strafe, Maßregel). Die Nachfrage nach Prognosen dieser Art nahm in Deutschland seit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten von 1998 erheblich zu.

(2) Gruppenbezogene Prognosen (Mesoprognosen) beziehen sich auf die Entstehung, Entwicklung und Auflösung von delinquenten Kollektiven. Beispiele: Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von delinquenten Jugendbanden im Gebiet W innerhalb der nächsten fünf Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Entstehung von Terrorgruppen im Land X während der nächsten zehn Jahre? Wie hoch ist das Risiko der Begehung von strafbaren Menschenrechtsverletzungen durch die militärische Einheit Y bei ihrem Einsatz in Z?

(3) Makrosoziologische Prognosen (Makroprognosen) beziehen sich ganz allgemein auf die Zukunft des Verbrechens, bzw. auf die Entwicklung der Kriminalitätsraten und die zu erwartenden Veränderungen in den Erscheinungsformen der Kriminalität. Beispiele: Wird die Kriminalität in New York in der nächsten Dekade ansteigen oder abfallen? Mit welchen neuen Formen der Kriminalität ist in Europa in den nächsten drei Jahrzehnten zu rechnen?

Individualprognosen

Innerhalb der Individualprognosen unterscheidet man zwischen intuitiven, klinischen und statistischen Prognosemethoden. Intuitive Prognosen sind wenig transparent in ihrem Zustandekommen, klinische und statistische gehen immer häufiger ineinander über. Das Risiko klinischer Prognosen wird in der Tendenz zur Überbewertung des Individuellen, das der statistischen in der Tendenz zur Ausblendung von Ausnahmekonstellationen und protektiven Faktoren im Einzelfall gesehen. Insofern ist der Versuch einer Kombination von statistisch basierten "aktuarischen" Verfahren und klinischen Anreicherungen mit Besonderheiten des Einzelfalls ein denkbarer Weg zur Kombination der Vorteile beider Vorgehensweisen (vgl. Dahle 2005; Pollähne 2006: 241 ff.).

Eine weitere Unterscheidung wird zwischen internen und externen Prognosen getroffen. Wenn der Entscheider selbst die Prognose abgibt (oder wenn er sie von Bediensteten in seinem Bereich erstellen lässt), kann man von internen Prognosen sprechen, wenn er sie durch die Vergabe eines Gutachtens an Dritte einholt, kann man von externen Prognosen sprechen.

Interne Prognosen werden häufig erstellt, wenn es um die Aufnahme in eine sozialtherapeutische Abteilung, über Lockerungen oder Urlaub aus der Strafhaft oder um sonstige Entscheidungen über die Modalitäten der Haft geht.

Externe, d.h. nicht von Anstaltsbediensteten, sondern von außenstehenden Experten erstellte Gutachten sind im deutschen Recht zwingend vorgeschrieben, wenn es um besonders folgenreiche Entscheidungen über Freiheit oder Unfreiheit geht, also etwa bei Entscheidungen über die Einweisung in den Maßregelvollzug oder in die Sicherungsverwahrung, über Lockerungen und Entlassungen aus dem Maßregelvollzug, über die Entlassung aus lebenslanger Haft oder um das Aussetzen von Reststrafen zur Bewährung bei Sexual- und Gewaltstraftätern.In der Regel werden die Prognosen von PsychologInnen oder (forensischen) PsychiaterInnen erstellt. Manche Prognoseinstrumente zielen auf die einfachere Handhabbarkeit auch durch nicht psychologisch-psychiatrisch ausgebildetes Personal ab - so z.B. der P-SCAN (Psychopathy Scan) von Hare und Hervé (1999) oder das vom deutschen Kriminologen Michael Bock entwickelte MIVEA.

Externe Gutachter beraten das Gericht oder die Behörde als Sachverständige, dürfen aber nicht selbst die rechtliche Entscheidung fällen. Während Gutachten das Risiko auf einem Kontinuum verorten, ist der Rechtsanwender zu einer Ja/Nein-Entscheidung genötigt: ist die Prognose "günstig genug" oder ist sie es nicht, um eine bestimmte Entscheidung zu tragen? „Der Umschlagspunkt zwischen günstig und ungünstig ist nicht naturgegeben. Der Rechtsanwender hat die Grundlagen für den Ort des Umschlagspunktes zu ermitteln und diesen dann selbst zu bestimmen“ (Volckart 2006).

Eine weitere Unterscheidung lässt sich zwischen distanzierten und engagierten, bzw. destruktiven, konstatierenden und konstruktiven Prognosen treffen. Eine Vorhersage der Rückfälligkeit kann aufgrund von Rückkopplungs- und Wechselwirkungseffekten zum Eintreffen des vorhergesagten Ereignisses beitragen, also zu einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung (self-fulfilling prophecy) werden. Dann ist sie destruktiv. Sie kann aber auch bloß konstatieren, was zu erwarten steht und keinerlei Einfluss auf die weitere Entwicklung nehmen. Diese Art von Prognose könnte man auch als distanzierte Prognose bezeichnen. Oder sie kann - als engagierte Prognose - mit dem Angebot von Hilfen zur Verbesserung der Lebenschancen für den Klienten kombiniert werden und daher in diesem Sinne konstruktiv ausgerichtet sein (vgl. hierzu das Postulat von Pfäfflin (2006: 268): "Prognoseinstrumente sollten so konzipiert sein, dass die Datenerhebung gleichzeitig mit einer Verbesserung der Behandlung einhergeht."


Prognose-Instrumente

Der allgemeinen Risikodiagnose und Rückfallprognose dient die Psychopathie-Checkliste in der Form der Psychopathy Checklist Revisited (PCL-R; Hare & Neumann 2006). Überprüft werden 20 Items, die sich auf den Verhaltens- und Lebensstil des Probanden beziehen. Inzwischen gibt es auch eine 12 Items umfassende Screening-Variante (PCL: SV) und eine Version für Jugendliche (PCL-YV). Eine deutsche Version, die zur Begutachtung eines Probanden ein 90-120minütiges Interview erfordert, stammt von Sevecke und Krischer (2005). Ein weiteres Verfahren - das ebenfalls in deutscher Übersetzung vorliegt - ist der Violence Risk Appraisal Guide (VRAG). Zudem gibt es neuerdings das Kieler Psychopathie Inventar (KPI) von Dennis Köhler. - Speziell für Straftäter mit einer psychischen Störung ist das Historical Clinical Risk Assessment (HCR-20) bestimmt (deutsche Version: Müller-Isberner u.a. 1998). - Beim Multiple Iterative Classification Tree (ICT) handelt es sich um ein aktuarisches Verfahren, das einen Probanden aufgrund einer computergestützten Klassifikation einer Gruppe mit bekanntem Rückfallrisiko zuweist. - Im Gegensatz zum ICT ist das von Dittmann u.a. in der Schweiz erarbeitete Prognoseinstrument - die Kriterienliste der Fachkommissionen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz - idiographisch-klinisch orientert. Ebenfalls idiographisch ist der (mit einem viel umfangreicheren Kriterienkatalog arbeitende) Therapie-Risiko-Evaluations-Test (TRET) von Urbaniok. - Die Methode der idealtypisch-vergleichenden Einzelfallanalyse (MIVEA; Bock 1995) soll auch für Nicht-Psychologen und Nicht-Psychiater nutzbar sein (zur Kritik: Graebsch & Burkhardt 2006).

Andere Instrumente wurden speziell für jugendliche Straftäter (FORAI; WAJA, EARL-20B; SAVRY) oder Sexualstraftäter entwickelt (SVR-20; RRS-H; RRS-S; RRS-VE; RRS-SM; SORAG; STATIC-99; RRASOR; SACJ-Min u.a.).

Manche Verfahren mit rückfallprognostischen Aspekten - wie etwa das Level of Service Inventory (LSI-R) oder das Youth Level of Service/Case Management Inventory (YLS/CMI) - dienen eher der Diagnose der Behandlungsbedürfnisse und dem Risikomanagement. Hier geht es weniger darum, die Rückfallwahrscheinlichkeit einzuschätzen, als darum, Bedingungen so zu verändern, dass es möglich wird, den Rückfall zu vermeiden.


Zuverlässigkeit von Methoden und von Gutachten

Es gibt temporäre und grundsätzliche Zuverlässigkeitsprobleme der Prognoseinstrumente. Und es gibt das Problem, dass Gutachter die vorhandenen Qualitätskriterien nicht kennen oder aus Schlampigkeit nicht erfüllen.

Zu den temporären Zuverlässigkeitsproblemen gehören diejenigen, die mit der Erprobung von neuen Prognoseinstrumenten zusammenhängen. Für viele der in großer Zahl jetzt neu entwickelten aktuarischen Verfahren gilt, dass ihre Erprobungsphase noch andauert. Die systematische Validierung steht oft insbesondere dort noch aus, wo angloamerikanische Instrumente auf deutsche Verhältnisse angepasst werden sollen. Darüber hinaus ist mangels Kreuzvalidierungen in unabhängigen Stichproben bei den quantitativen Verfahren die richtige Gewichtung einzelner Prädiktoren keineswegs gesichert.

Grundsätzliche Probleme wirft hingegen bei den statistischen Verfahren deren "Tendenz zur Mitte" auf. Die meisten Probanden werden sich dank der Normalverteilungskurve in der Mitte wiederfinden, wo sie keine eindeutige Prognose erhalten. Das hilft für die juristische Entscheidungsfindung im Sinne eines Ja oder Nein dann nicht viel weiter. Der Nutzen statistischer Verfahren ist damit für die große Zahl "mittlerer Fälle" eher gering.

Vor allem für klinische Prognosen gilt: die Qualität von Prognosegutachten wird häufig und gravierend von methodischen Unzulänglichkeiten (Pseudotheorien, Zirkelschlüsse, schwammige Begriffe), von sozialen und moralischen Vorurteilen, von einer negativen Beziehung zwischen Gutachtern und Probanden sowie von sachfremden Rollenkonzepten der Gutachter bezüglich ihrer Stellung im Strafprozess beeinträchtigt (Verrel 1995, Wolff 1995).

Fehlerhafte Individualprognosen können sich auf zwei sehr unterschiedliche Weisen auswirken. Zum einen kann eine irrtümlich günstige Prognose zukünftige, theoretisch vermeidbar gewesene Opfer nach sich ziehen und negative Folgen auch für den Gutachter zeitigen (z.B. § 839a BGB; Ausschluss von künftigen Begutachtungen). Zum anderen kann eine Freiheitsentziehung aufgrund einer irrtümlich ungünstigen Prognose unnötigerweise fortgesetzt werden. Da irrtümlich günstige Prognosen erkannt und oft auch skandalisiert werden, während irrtümlich ungünstige Prognosen mangels Freilassung der Inhaftierten nicht erkannt werden können, besteht ein starker Anreiz für eine restriktive, eher "falsche Positive" in Kauf nehmende Gutachtenpraxis.


Klinische vs. diagnostisch-statistische Prognosestrategien

Anstatt die klinische Einzelfallprognose und die auf statistischen Verfahren beruhenden Instrumente gegeneinander auszuspielen, haben Endres (2000) und Dahle (2005) Kombinationsverfahren vorgeschlagen, die eine differenzierte Datensammlung mit hoher Transparenz des Vorgehens verbinden.


Zulässigkeit

Kritik

Karl Schumann (1994: 41) äußerte angesichts der Tendenz zu immer ausgefeilter differenzierenden Klassifikationen die Vermutung, "echte Vorhersagen" immer mehr durch bloße Zuordnungen zu einem Typus abgelöst würden, die nur noch "als Prognose verkleidet" würden. Als eine ähnliche "prognostische Verkleidung" sieht Pollähne (2006: 246, 252-255) die Vorhersage des Rückfalls aufgrund einer hochspezifischen Basisrate an.

Gruppenprognosen

Aussagen über die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von strafbaren Handlungen von Kollektiven sind z.B. im Hinblick auf die Vorhersage der Entstehung oder des künftigen Verhaltens von Terror-Gruppen von Bedeutung. Daneben erhält die Kollektivprognose in der allgemeinen Kriminalpolitik durch den Aufschwung der "actuarial justice" einen gewissen Bedeutungszuwachs.

Was Terror-Gruppen angeht, so hat das Institute for Advanced Computer Studies an der University of Maryland mit Geldern der US-Luftwaffe ein Programm namens SOMA (= Stochastic Opponent Modeling Agents) entwickelt, das es ermöglichen soll, aus Informationen über das vergangene Verhalten solcher Gruppen situationsbezogene Prognosen abzuleiten. SOMA erlaubt Aussagen über die Wahrscheinlichkeit, mit der "an organization, community, or person" in je verschiedenen Situationen auf diese oder jene Weise reagieren wird. SOMA hat Zehntausende von Verhaltensregeln bezüglich des wahrscheinlichen Verhaltens von rund 30 Gruppen herausdestilliert, darunter der Hizbollah, der Hamas, von Hezb-I-Islami und anderen. Aufschluss über die Funktionsweise des gegenwärtig von vier us-amerikanischen Militär-Behörden benutzten Vorhersagemodells gibt dieses Paper (pdf): Stochastic Opponent Modeling Agents: A Case tudy with Hezbollah.

Globalprognosen

Globalprognosen suchen eine Antwort auf die Frage nach der künftigen Entwicklung der Kriminalitätsarten und -raten. Henner Hess (1998: 146) leitet z.B. aus einer Diagnose ökonomischer, demographischer und politischer Spannungen und Brüche ab, dass die Globalisierung den Lebensstandard großer Teile der Bevölkerung senken und die Armutsbevölkerung zusätzlich durch Immigration erhöhen dürfte. Da dem Staat aber zugleich aufgrund seiner geringer werdenden Kapazitäten die Mittel für eine präventive Kontrolle durch wohlfahrtsstaatliche Maßnahmen ebenso abhanden kommen werden wie die Mittel für eine umfassende panoptische Überwachung, wird die für vergangene Zeiten typische Tendenz zur sanften', d.h. medizinalisierten, therapeutischen, normalisierenden Reaktion zugunsten einer 'harten', repressiv-ausschließenden Kriminalpolitik aufgegeben werden. Es werden also - so Hess - "sowohl die Kriminalität als auch die Punitivität zunehmen." Noch prononcierter wird die Auffassung von der zunehmenden Bedeutung der Kriminalität im 21. Jahrhundert von Robert D. Kaplan vertreten, der 1997 (S. 14) die Auffassung äußerte, dass sich Kriminalität womöglich zu "the greatest danger of the next century" entwickeln würde (vgl. auch für Großbritannien: Association of British Insurers 2000).


Literatur

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Links

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