Gustav Radbruch

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Gustav Radbruch zur Zeit seines Referendariats (1902)

Gustav Radbruch (* 21. November 1878 in Lübeck; † 23. November 1949 in Heidelberg) war ein deutscher Rechtsphilosoph, Strafrechtsreformer und Kriminalpolitiker. Zur Zeit der Weimarer Pepublik war er zudem von Oktober 1921 bis November 1922 und von August bis November 1923 Reichsjustizminister. Er war einer der wenigen deutschen Rechtsprofessoren, die damals der SPD angehörten und aktiv für die parlamentarische Demokratie eintraten. Sein rechtsphilosophischer Relativismus führte ihn dazu, eine besondere Strafart für sogenannte Überzeugungstäter (Einschließung statt Gefängnis oder Zuchthaus) einzufordern. Darüber hinaus stand er den tradierten Institutionen des Strafrechts und der Kriminalstrafe auch insgesamt skeptisch gegenüber. Das "unendliche Ziel" der Kriminalpolitik war für ihn daher "nicht die Verbesserung des Strafrechts, sondern der Ersatz des Strafrechts durch Besseres, durch ein 'Besserungs- und Bewahrungsrecht'" im Geiste Franz von Liszts und Enrico Ferris.

Leben

Der in einer wohlhabenden Kaufmannsfamilie aufgewachsene Gustav Radbruch war Klassenprimus in seiner Schule und ein sehr guter Jurastudent in München, Leipzig und Berlin. Nach seinem Ersten Staatsexamen (1901) wurde der Schüler Franz v. Liszts 1902 mit einer Arbeit über die adäquate Verursachung (magna cum laude) promoviert. Aus Mangel an Interesse für die juristische Praxis brach er sein Rechtsreferendariat ab; stattdessen habilitierte er sich 1903 in Heidelberg mit einer Arbeit zum strafrechtlichen Handlungsbegriff. Während seiner Zeit als Privatdozent in Heidelberg gehörten zu seinen Freunden u.a. Karl Jaspers, Emil Lask und Hermann Kantorowicz. Der Kreis um Max Weber brachte ihm zudem den Neukantianismus nahe. Nach einer Zeit als Lehrbeauftragter an der Handelshochschule in Mannheim (ab 1906) und einer bereits nach einem Jahr wieder geschiedenen Ehe (die 1915 eingegangene zweite war erfolgreicher) folgten zwei außerordentliche Professuren (Heidelberg 1910, Königsberg 1914) und die freiwillige Teilnahme am Ersten Weltkrieg (1915-1918). Von 1919 bis 1926 wirkte Radbrauch als ordentlicher Professor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. Radbruch war Mitglied der SPD und für diese von 1920 bis 1924 Abgeordneter des Reichstags. Ein Antrag von Radbruch und 54 Mitgliedern der SPD-Fraktion auf die Reform des Abtreibungsrechts im Sinne einer Fristenlösung fand 1920 keine Mehrheit, war aber gewissermaßen das Vorbild für die Jahrzehnte später erfolgte Reform.

Zweimal war Radbruch Justizminister: von Oktober 1921 bis November 1922 (Kabinett Wirth) und von August bis November 1923 (Kabinett Stresemann). Bemerkenswert waren einerseits der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs (1922; "E1922") und andererseits die durch die Ermordung Rathenaus veranlasste Ausarbeitung des "Gesetzes zum Schutze der Republik" (Republikschutzgesetz; 1922).

Eine dritte Minister-Berufung lehnte Radbruch ab. Er folgte 1925 einem Ruf nach Heidelberg, wo zu seinen StudentInnen neben Anne-Eva Brauneck, die später die erste deutsche Professorin für Strafrecht wurde und Helga Einsele, spätere Leiterin der Frauenhaftanstalt Frankfurt-Preungesheim, gehörten.

Am 8. Mai 1933 wurde Radbruch als erster deutscher Professor aufgrund des "Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" aus dem Staatsdienst entlassen.

Seine Reaktion bestand in der Befassung mit der Rechtsgeschichte. 1934 erschien in Wien seine Biographie des Strafrechtlers Paul Johann Anselm von Feuerbach. Da ihm eine Lehrtätigkeit im Ausland verboten war, konnte er nur zu Studienzwecken (1935/36) nach England reisen. Aus dem Aufenthalt am University College in Oxford entstand "Der Geist des englischen Rechts" (1946).

Bei einem Skiunfall verunglückte Radbruchs Tochter Renate 1939 tödlich, sein Sohn Anselm fiel drei Jahre später bei der Schlacht um Stalingrad.

Unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 nahm er seine Lehrtätigkeit in Heidelberg wieder auf. Als Dekan leitete er den Wiederaufbau der Juristischen Fakultät. Gesundheitlich war er bereits stark geschwächt. Durch zahlreiche Aufsätze beeinflusste er noch nachhaltig die Entwicklung des deutschen Rechts. Im Alter von 71 Jahren verstarb er an den Folgen eines Herzinfarkts.

Strafrechtliches, kriminalpolitisches und kriminologisches Werk

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Gustav Radbruch wird heute vorwiegend als Rechtsphilosoph rezipiert. Gleichberechtigt hierzu beschäftigte er sich jedoch auch mit kriminologisch relevanten Themen. Hervorzuheben sind hier zunächst seine kriminalpolitischen Initiativen, insbesondere auch seine Bemühungen um eine Neugestaltung des Strafrechts, die 1922 im "Entwurf Radbruch" gipfelten. Sein langfristiges Ziel war es, die Vergeltungsstrafe abzuschaffen und durch eine Besserungsstrafe ersetzen. Er sprach sich deshalb gegen die Todesstrafe und das Zuchthaus aus. Die Resozialisierung wurde neben der Sicherung zum Hauptziel der Strafe erklärt.

Darüber hinaus verdienen insbesondere sein Konzept des Überzeugungsverbrechers, seine Ideen zu einer möglichen "Überwindung des Strafrechts" überhaupt sowie seine Ansätze zur Begründung einer "historischen Kriminologie" Beachtung.

Rechtsphilosophische und methodologische Grundlagen

Radbruchs Rechtsphilosophie entstammt dem südwestdeutschen Neukantianismus und ist in ihren methodologischen Grundlagen den Schriften der "Neukantianer Heinrich Rickert, Emil Lask und Max Weber verpflichtet. Dementsprechend ist ihr Ausgangspunkt die Annahme einer kategorialen Kluft zwischen Sein und Sollen: Aus einem Sein könne niemals ein Sollen abgeleitet werden. Wer dies zu können glaubt, unterliegt den Neukantianern zufolge dem sogenannten naturalistischen Trugschluss. Werte können demzufolge nicht erkannt werden, man kann sich zu ihnen nur bekennen: "Wertbetrachtung und Seinsbetrachtung liegen als selbständige, je in sich geschlossene Kreise nebeneinander".

Außerdem vertrat Radbruch einen Methodentrialismus: Zwischen den erklärenden Wissenschaften und den philosophischen Wertlehren stünden die wertbezogenen Kulturwissenschaften. Diese Dreiteilung erscheine im Recht als Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtsdogmatik. Die Rechtsdogmatik nehme dabei eine Zwischenstellung ein. Gegenständlich richte sie sich auf das positive Recht, wie es sich in der sozialen Realität darstelle, und methodologisch auf den objektiv gesollten Sinn des Rechts, der sich durch wertbezogene Interpretation erschließe.

Zentral für Radbruch sind seine Lehren vom Rechtsbegriff, von der Rechtsidee und von der Rechtsgeltung. In seinem Lehrbuchklassiker Rechtsphilosophie von 1932 definiert er das Recht als "Inbegriff der generellen Anordnungen für das menschliche Zusammenleben" und zugleich als "die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen."

Damit prägt Radbruch zufolge die kategoriale Kluft zwischen Sein und Sollen auch das Recht als Kulturprodukt. Die Idee des Rechts sei die Gerechtigkeit. Diese umfasse die Gleichheit, die Zweckmäßigkeit und die Rechtssicherheit. Auf dieser Vorstellung basiert auch die sogenannte Radbruchsche Formel, die von den höchsten deutschen Gerichten in zahlreichen Urteilen aufgenommen wurde: Das gesetzliche Unrecht müsse dem übergesetzlichen Recht weichen. Schandgesetze seien für den Richter nicht verbindlich. Der Beitrag Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht" aus dem Jahr 1946 gilt als einflussreichster rechtsphilosophischer Aufsatz des 20. Jahrhunderts.

Fernziel: Überwindung des Strafrechts durch ein "Besserungs- und Bewahrungsrecht"

Nahziel: Strafrechtsreform

Die Sonderproblematik des Überzeugungsverbrechers

"Geschichte des Verbrechens: Versuch einer historischen Kriminologie"

Werke

  • Gesamtausgabe in 20 Bänden. Hrsg. von Arthur Kaufmann, Heidelberg 1987ff.
  • Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches (1922), Tübingen 1952.
  • Rechtsphilosophie, Studienausgabe, herausgegeben von Ralf Dreier und Stanley L. Paulson, C. F. Müller, 2. Aufl., Heidelberg 2003.

Literatur

  • Arthur Kaufmann: Gustav Radbruch. Rechtsdenker, Philosoph, Sozialdemokrat. Piper, München 1987. ISBN 3-492-15247-3.
  • Michael Stolleis (Hrsg.): Juristen: ein biographisches Lexikon. Beck, München 1995, S. 510 f.
  • Friederike Goltsche, Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch). De Gruyter, Berlin und New York 2010.
  • Michael Walter, Gustav Radbruch und die Kriminologie, in: Juristenzeitung (JZ) 64 (2009), S. 429-438.

Weblinks